§ 11 K-FFG Bestellung

Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Familienförderungsbeirat besteht aus neun Mitgliedern, die durch die Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt werden. Jedes Mitglied muss zum Landtag wählbar sein.
  2. (2)Absatz 2Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten hat.
  3. (3)Absatz 3Die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied bedarf der Zustimmung des Betroffenen.
  4. (4)Absatz 4Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Familienförderungsbeirates hat bis zur Wahl des Vorsitzenden das an Jahren älteste Mitglied zu führen.
  5. (5)Absatz 5Der Familienförderungsbeirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden und einen ersten und einen zweiten Stellvertreter zu wählen.
  6. (6)Absatz 6Die Mitglieder des Familienförderungsbeirates unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
  7. (6)Absatz 6Die Mitglieder (einschließlich der Ersatzmitglieder) sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist; die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft weiter.Die Mitglieder (einschließlich der Ersatzmitglieder) sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist; die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft weiter.
  8. (7)Absatz 7Die Mitglieder des Familienförderungsbeirates haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Die Landesregierung hat die Aufwandsentschädigung durch Verordnung angemessen – entsprechend dem geleisteten Arbeitsaufwand – festzusetzen.
  9. (8)Absatz 8Nach Ablauf der Funktionsperiode haben die Mitglieder des Familienförderungsbeirates ihr Amt bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiterzuführen.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDer Familienförderungsbeirat besteht aus neun Mitgliedern, die durch die Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt werden. Jedes Mitglied muss zum Landtag wählbar sein.
  2. (2)Absatz 2Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten hat.
  3. (3)Absatz 3Die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied bedarf der Zustimmung des Betroffenen.
  4. (4)Absatz 4Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Familienförderungsbeirates hat bis zur Wahl des Vorsitzenden das an Jahren älteste Mitglied zu führen.
  5. (5)Absatz 5Der Familienförderungsbeirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden und einen ersten und einen zweiten Stellvertreter zu wählen.
  6. (6)Absatz 6Die Mitglieder des Familienförderungsbeirates unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
  7. (6)Absatz 6Die Mitglieder (einschließlich der Ersatzmitglieder) sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist; die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft weiter.Die Mitglieder (einschließlich der Ersatzmitglieder) sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist; die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft weiter.
  8. (7)Absatz 7Die Mitglieder des Familienförderungsbeirates haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Die Landesregierung hat die Aufwandsentschädigung durch Verordnung angemessen – entsprechend dem geleisteten Arbeitsaufwand – festzusetzen.
  9. (8)Absatz 8Nach Ablauf der Funktionsperiode haben die Mitglieder des Familienförderungsbeirates ihr Amt bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiterzuführen.

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