Gesetzesaktualisierungen

5 Gesetze aktualisiert am 07.08.2025

Gesetze 1-5 von 5

12 Paragrafen zu Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS 1992) aktualisiert


§ 70 StS 1992 § 70

(1) Plant die Stadt im eigenen Wirkungsbereich oder plant eine wirtschaftliche Unternehmung der Stadt im Sinne des § 61 die Durchführung eines Vorhabens, durch das wegen seines Umfanges, wegen seiner Art, wegen des dafür notwendigen finanziellen Aufwandes oder aus anderen Gründen Interessen der G... mehr lesen...


§ 51 StS 1992 § 51

(1) Die Geschäfte der Stadt sind durch den Magistrat zu besorgen.(2) Der Magistrat verfügt und entscheidet in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt, soweit diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)(3) Dem Magistrat ... mehr lesen...


§ 47 StS 1992 § 47

(1) Der Stadtsenat ist zur Vorberatung in allen der Beschlußfassung des Gemeinderates unterliegenden Angelegenheiten berufen, soweit der Gemeinderat dafür nicht besondere Ausschüsse bestellt hat oder die Angelegenheiten nicht unmittelbar behandelt.(2) Der Stadtsenat hat das Recht, selbständig Ant... mehr lesen...


§ 46 StS 1992 § 46

(1) Dem Gemeinderat sind außer den ihm in diesem Landesgesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vorbehalten:1.Anträge auf Änderung des Statutes einschließlich Grenzänderungen des Stadtgebietes;2.die Ausübung der O... mehr lesen...


§ 39 StS 1992 § 39

(1) Bei der Gliederung des Magistrates ist jedenfalls ein Kontrollamt vorzusehen, das die Gebarung des Magistrates in bezug auf die rechnerische Richtigkeit sowie auf die Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen hat. Das Kontrollamt hat auch jene Institutionen (wirtschaftl... mehr lesen...


§ 32 StS 1992 § 32

(1) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) führt in den Sitzungen des Stadtsenats den Vorsitz. Ein (Eine) Bürgermeister (Bürgermeisterin), der (die) beratendes Mitglied des Stadtsenats ist, hat das Recht, in den Sitzungen des Stadtsenats Anträge zur Geschäftsordnung und in den Angelegenheiten,... mehr lesen...


§ 21 StS 1992 § 21

(1) Über jede Verhandlung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift zu führen, in die alle Anträge und Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis und eine Darstellung des wesentlichen Sitzungsverlaufes aufgenommen werden müssen. Die Verhandlungsschrift ist vom (von der) Vorsitzenden und zwei w... mehr lesen...


§ 16 StS 1992

(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen.(1a) Die Übertragung von öffentlichen Gemeinderatssitzungen durch die Stadt im Internet ist zulässi... mehr lesen...


§ 13 StS 1992 § 13

(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.(2) Jedes Mitglied hat an den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, denen es angehört, teilzunehmen. Befreiung gewährt bis zu drei Monaten der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), für längere ... mehr lesen...


§ 12 StS 1992 § 12

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben außer den an anderen Stellen dieses Gesetzes vorgesehenen Rechten nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung das Recht, sich über alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt zu unterrichten, Anträge zu stellen, die Aufnahme von V... mehr lesen...


§ 10 StS 1992 § 10

(1) Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates ist binnen acht Wochen nach Verlautbarung des Ergebnisses der Gemeinderatswahl, falls jedoch gegen die ziffernmäßige Ermittlung Einspruch erhoben wurde, binnen sechs Wochen nach der endgültigen Entscheidung hierüber abzuhalten. (Anm: LGBl. Nr. 82/... mehr lesen...


§ 9 StS 1992 § 9

(1) Die auf Grund der Wahlvorschläge ihrer wahlwerbenden Partei jeweils gewählten Mitglieder des Gemeinderates bilden für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates jeweils eine Fraktion, wenn auf die wahlwerbende Partei zumindest zwei Mandate entfallen. Der Fraktion gehören Stadträte (Stad... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.08.25

12 Paragrafen zu Statut für die Stadt Wels 1992 (StW 1992) aktualisiert


§ 70 StW 1992 § 70

(1) Hat die Stadt die Absicht, im eigenen Wirkungsbereich ein Vorhaben durchzuführen, durch das wegen seines Umfanges, wegen seiner Art, wegen des dafür notwendigen finanziellen Aufwandes oder aus anderen Gründen Interessen der Einwohner (Einwohnerinnen) im allgemeinen oder Interessen eines besti... mehr lesen...


§ 51 StW 1992 § 51

(1) Die Geschäfte der Stadt sind durch den Magistrat zu besorgen.(2) Der Magistrat verfügt und entscheidet in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt, soweit diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)(3) Dem Magistrat ... mehr lesen...


§ 47 StW 1992 § 47

(1) Der Stadtsenat ist zur Vorberatung in allen der Beschlußfassung des Gemeinderates unterliegenden Angelegenheiten berufen, soweit der Gemeinderat dafür nicht besondere Ausschüsse bestellt hat oder die Angelegenheiten nicht unmittelbar behandelt.(2) Der Stadtsenat hat das Recht, selbständig Ant... mehr lesen...


§ 46 StW 1992 § 46

(1) Dem Gemeinderat sind außer den ihm in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vorbehalten:1.Anträge auf Änderung des Statutes; Anträge auf Grenzänderungen des Stadtgebietes;2.die Ausübung der Oberaufsi... mehr lesen...


§ 39 StW 1992 § 39

(1) Bei der Gliederung des Magistrates ist jedenfalls eine Kontrollstelle vorzusehen, die die Gebarung des Magistrates in bezug auf die rechnerische Richtigkeit sowie auf die Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen hat. Die Kontrollstelle hat auch jene Institutionen (wirt... mehr lesen...


§ 32 StW 1992 § 32

(1) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) führt in den Sitzungen des Stadtsenats den Vorsitz. Ein (Eine) Bürgermeister (Bürgermeisterin), der (die) beratendes Mitglied des Stadtsenats ist, hat das Recht, in den Sitzungen des Stadtsenats Anträge zur Geschäftsordnung und in den Angelegenheiten,... mehr lesen...


§ 21 StW 1992 § 21

(1) Über jede Verhandlung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift zu führen, in die alle Anträge und Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis und eine Darstellung des wesentlichen Sitzungsverlaufes aufgenommen werden müssen. Die Verhandlungsschrift ist vom (von der) Vorsitzenden und zwei w... mehr lesen...


§ 16 StW 1992

(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)(1a) Die Übertragung von öffentlichen Gemeinderatssitzungen durch die Stad... mehr lesen...


§ 13 StW 1992 § 13

(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.(2) Jedes Mitglied hat an den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, denen es angehört, teilzunehmen. Befreiung gewährt bis zu drei Monaten der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), für längere ... mehr lesen...


§ 12 StW 1992 § 12

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben außer den an anderen Stellen dieses Gesetzes vorgesehenen Rechten nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung das Recht, sich über alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt zu unterrichten, Anträge zu stellen, die Aufnahme von V... mehr lesen...


§ 10 StW 1992 § 10

(1) Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates ist binnen acht Wochen nach Verlautbarung des Ergebnisses der Gemeinderatswahl, falls jedoch gegen die ziffernmäßige Ermittlung Einspruch erhoben wurde, binnen sechs Wochen nach der endgültigen Entscheidung hierüber abzuhalten. (Anm: LGBl. Nr. 82/... mehr lesen...


§ 9 StW 1992 § 9

(1) Die auf Grund der Wahlvorschläge ihrer wahlwerbenden Partei jeweils gewählten Mitglieder des Gemeinderates bilden für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates jeweils eine Fraktion, wenn auf die wahlwerbende Partei zumindest zwei Mandate entfallen. Der Fraktion gehören Stadträte (Stad... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.08.25

3 Paragrafen zu Salzburger Behindertengesetz 1981 (Sbg. BHG 1981) aktualisiert


§ 23 Sbg. BHG 1981

(1)Absatz einsDie §§ 2 sowie 15 Abs 1, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.Die Paragraphen 2, sowie 15 Absatz eins,, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 1996, treten mit 1. September 1996 in Kraft.(2)Absatz 2§ 15 Ab... mehr lesen...


§ 21a Sbg. BHG 1981

(1)Absatz einsDie in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsAllgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955; Gesetz BGBl I Nr 8/201... mehr lesen...


§ 19 Sbg. BHG 1981

(1)Absatz einsDie Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes personenbezogene Daten für folgende Zwecke verarbeiten, soweit dies gesetzlich vorgesehen und notwendig ist:1.Ziffer einsdie Gewährung, Weitergewährung, Erbringung und Einstellung... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.08.25

1 Paragraf zu Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur (ADDSG-Gesetz) aktualisiert


§ 41 ADDSG-Gesetz

(1)Absatz einsDie §§ 1 bis 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/1988 treten mit 1. Oktober 1988 in Kraft.Die Paragraphen eins bis 7 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 73 aus 1988, treten mit 1. Oktober 1988 in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 1 bis 22 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.08.25

1 Paragraf zu Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 (LWK-G) aktualisiert


§ 4a LWK-G

(1)Absatz einsDie Mitglieder haben insbesondere folgende Rechte:1.Ziffer einsdas aktive und passive Wahlrecht;2.Ziffer 2die Mitwirkung an der Willensbildung der Organe;3.Ziffer 3der Zugang zu den Leistungen der Landwirtschaftskammerorganisation;4.Ziffer 4das Recht auf Auskunftserteilung nach Maßg... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.08.25
Gesetze 1-5 von 5