§ 70 StW 1992 § 70

Statut für die Stadt Wels 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Hat die Stadt die Absicht, im eigenen Wirkungsbereich ein Vorhaben durchzuführen, durch das wegen seines Umfanges, wegen seiner Art, wegen des dafür notwendigen finanziellen Aufwandes oder aus anderen Gründen Interessen der Einwohner (Einwohnerinnen) im allgemeinen oder Interessen eines bestimmten Teiles der Einwohner (Einwohnerinnen) besonders berührt würden, so hat sie, insoweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verschwiegenheitspflichten, entgegenstehen, die Einwohner (Einwohnerinnen) bzw. den in Betracht kommenden Teil der Einwohner (Einwohnerinnen) über das Vorhaben ausreichend und zeitgerecht, möglichst noch im Planungsstadium, zu informieren.

(2) Die Information im Sinn des Abs. 1 hat durch die Veröffentlichung im Amtsblatt und durch Anschlag an den Amtstafelnder Amtstafel sowie darüber hinaus auch in anderer wirksamer Weise so zu erfolgen, daßdass die anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden kann. Hiefür kommen je nach den Gegebenheiten insbesondere die Bekanntmachung durch (zusätzlichen) öffentlichen Anschlag, durch Aussendungen, durch VerlautbarungVerlautbarungen in der Presse oder im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(3) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 werden die für die Durchführung des betreffenden Vorhabens maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie auch die Rechtswirksamkeit von Verordnungen und Bescheiden nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.02.1992 bis 31.12.2018

(1) Hat die Stadt die Absicht, im eigenen Wirkungsbereich ein Vorhaben durchzuführen, durch das wegen seines Umfanges, wegen seiner Art, wegen des dafür notwendigen finanziellen Aufwandes oder aus anderen Gründen Interessen der Einwohner (Einwohnerinnen) im allgemeinen oder Interessen eines bestimmten Teiles der Einwohner (Einwohnerinnen) besonders berührt würden, so hat sie, insoweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verschwiegenheitspflichten, entgegenstehen, die Einwohner (Einwohnerinnen) bzw. den in Betracht kommenden Teil der Einwohner (Einwohnerinnen) über das Vorhaben ausreichend und zeitgerecht, möglichst noch im Planungsstadium, zu informieren.

(2) Die Information im Sinn des Abs. 1 hat durch die Veröffentlichung im Amtsblatt und durch Anschlag an den Amtstafelnder Amtstafel sowie darüber hinaus auch in anderer wirksamer Weise so zu erfolgen, daßdass die anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden kann. Hiefür kommen je nach den Gegebenheiten insbesondere die Bekanntmachung durch (zusätzlichen) öffentlichen Anschlag, durch Aussendungen, durch VerlautbarungVerlautbarungen in der Presse oder im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(3) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 werden die für die Durchführung des betreffenden Vorhabens maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie auch die Rechtswirksamkeit von Verordnungen und Bescheiden nicht berührt.

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