§ 39 StS 1992 § 39

Statut für die Stadt Steyr 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Bei der Gliederung des Magistrates ist jedenfalls ein Kontrollamt vorzusehen, das die Gebarung des Magistrates in bezug auf die rechnerische Richtigkeit sowie auf die Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen hat. Das Kontrollamt hat auch jene Institutionen (wirtschaftliche Unternehmungen, Vereine, kulturelle Einrichtungen usw.) nach den vorgenannten Grundsätzen zu überprüfen, an denen die Stadt beteiligt ist, soweit es der Umfang der Beteiligung zulässt, oder die sie fördert, soweit sich die Stadt die Kontrolle vorbehalten hat, oder die Institutionen mit einer Kontrolle einverstanden sind. (Anm: LGBl.Nr. 34/2014)

(2) Das Kontrollamt erhält seinen Auftrag vom Gemeinderat, vom Stadtsenat, vom PrüfungsausschußKontrollausschuss, vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) oder vom (von der) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin). Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat unverzüglich eine Prüfung durch das Kontrollamt anzuordnen, wenn dies ein Mitglied des Stadtsenates im Rahmen seines Geschäftsbereiches (§ 32 Abs. 6) verlangt. Das Kontrollamt kann auch von Amts wegen tätig werden. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(3) Das Kontrollamt hat unverzüglich nach Abschluß der Prüfung jenem Organ, von dem es den Prüfungsauftrag erhalten hat, dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) sowie in jedem Fall gleichzeitig unverzüglich auch im Wege des (der) Vorsitzenden unmittelbar dem PrüfungsausschußKontrollausschuss und dem (der) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) zu berichten. Innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf des Kalenderjahres hat das Kontrollamt dem Gemeinderat einen zusammenfassenden Jahresbericht über die erfolgte Prüfungstätigkeit vorzulegen. Nach seiner Behandlung im Gemeinderat ist der Jahresbericht unter Beachtung allfällig bestehender Verschwiegenheitspflichten im Internet zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 34/2014, LGBl.Nr. 34/201491/2018)

(4) Wenn ein Antrag gemäß § 12 von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates schriftlich unterstützt ist und sich auf einen bestimmten Vorgang in einer der Prüfung des Kontrollamtes unterliegenden Angelegenheit der Stadt bezieht, ist eine Gebarungsprüfung auch ohne Beschluß des Gemeinderates durchzuführen. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat dieses Verlangen unverzüglich dem (der) Leiter (Leiterin) des Kontrollamtes mitzuteilen. Ein weiterer solcher Antrag kann vor Ablauf von sechs Monaten nur gestellt werden, wenn das Kontrollamt dem Gemeinderat über die Durchführung der Prüfung berichtet hat.

(5) (Verfassungsbestimmung) Der (Die) Leiter (Leiterin) des Kontrollamtes ist in Ausübung seiner (ihrer) Aufgaben als Kontrollorgan hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges seiner (ihrer) Feststellungen an keine Weisungen gebunden.

(5a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Kontrollamts zu unterrichten. Der (Die) Leiter (Leiterin) des Kontrollamts ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Gemeinderat kann die Leiterin bzw. den Leiter mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufen, wenn

1.

seine (ihre) geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2.

er seine (sie ihre) Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

(Anm: LGBl. Nr. 60/2010, 41/2015)

(6) Die Kontrollamtsleiterin bzw. der Kontrollamtsleiter wird vom Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für sechs Jahre bestellt. Vor der Bestellung der Kontrollamtsleiterin bzw. des Kontrollamtsleiters hat eine öffentliche Ausschreibung durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister und eine Anhörung durch den Kontrollausschuss zu erfolgen. Für die Ausschreibung sind die Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 anzuwenden. Bei der Anhörung sind alle Mitglieder des Gemeinderats teilnahme- und frageberechtigt. Der (Die) Kontrollamtsleiter (Kontrollamtsleiterin) wird für die Dauer seiner (ihrer) Bestellung Magistratsbediensteter (Magistratsbedienstete). Der (Die) Kontrollamtsleiter (Kontrollamtsleiterin) darf weder dem Gemeinderat noch dem Stadtsenat als Mitglied angehören. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005, 60/2010, 34/2014, 41/2015)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 23.10.2015 bis 31.12.2018

(1) Bei der Gliederung des Magistrates ist jedenfalls ein Kontrollamt vorzusehen, das die Gebarung des Magistrates in bezug auf die rechnerische Richtigkeit sowie auf die Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen hat. Das Kontrollamt hat auch jene Institutionen (wirtschaftliche Unternehmungen, Vereine, kulturelle Einrichtungen usw.) nach den vorgenannten Grundsätzen zu überprüfen, an denen die Stadt beteiligt ist, soweit es der Umfang der Beteiligung zulässt, oder die sie fördert, soweit sich die Stadt die Kontrolle vorbehalten hat, oder die Institutionen mit einer Kontrolle einverstanden sind. (Anm: LGBl.Nr. 34/2014)

(2) Das Kontrollamt erhält seinen Auftrag vom Gemeinderat, vom Stadtsenat, vom PrüfungsausschußKontrollausschuss, vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) oder vom (von der) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin). Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat unverzüglich eine Prüfung durch das Kontrollamt anzuordnen, wenn dies ein Mitglied des Stadtsenates im Rahmen seines Geschäftsbereiches (§ 32 Abs. 6) verlangt. Das Kontrollamt kann auch von Amts wegen tätig werden. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(3) Das Kontrollamt hat unverzüglich nach Abschluß der Prüfung jenem Organ, von dem es den Prüfungsauftrag erhalten hat, dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) sowie in jedem Fall gleichzeitig unverzüglich auch im Wege des (der) Vorsitzenden unmittelbar dem PrüfungsausschußKontrollausschuss und dem (der) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) zu berichten. Innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf des Kalenderjahres hat das Kontrollamt dem Gemeinderat einen zusammenfassenden Jahresbericht über die erfolgte Prüfungstätigkeit vorzulegen. Nach seiner Behandlung im Gemeinderat ist der Jahresbericht unter Beachtung allfällig bestehender Verschwiegenheitspflichten im Internet zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 34/2014, LGBl.Nr. 34/201491/2018)

(4) Wenn ein Antrag gemäß § 12 von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates schriftlich unterstützt ist und sich auf einen bestimmten Vorgang in einer der Prüfung des Kontrollamtes unterliegenden Angelegenheit der Stadt bezieht, ist eine Gebarungsprüfung auch ohne Beschluß des Gemeinderates durchzuführen. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat dieses Verlangen unverzüglich dem (der) Leiter (Leiterin) des Kontrollamtes mitzuteilen. Ein weiterer solcher Antrag kann vor Ablauf von sechs Monaten nur gestellt werden, wenn das Kontrollamt dem Gemeinderat über die Durchführung der Prüfung berichtet hat.

(5) (Verfassungsbestimmung) Der (Die) Leiter (Leiterin) des Kontrollamtes ist in Ausübung seiner (ihrer) Aufgaben als Kontrollorgan hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges seiner (ihrer) Feststellungen an keine Weisungen gebunden.

(5a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Kontrollamts zu unterrichten. Der (Die) Leiter (Leiterin) des Kontrollamts ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Gemeinderat kann die Leiterin bzw. den Leiter mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufen, wenn

1.

seine (ihre) geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2.

er seine (sie ihre) Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

(Anm: LGBl. Nr. 60/2010, 41/2015)

(6) Die Kontrollamtsleiterin bzw. der Kontrollamtsleiter wird vom Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für sechs Jahre bestellt. Vor der Bestellung der Kontrollamtsleiterin bzw. des Kontrollamtsleiters hat eine öffentliche Ausschreibung durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister und eine Anhörung durch den Kontrollausschuss zu erfolgen. Für die Ausschreibung sind die Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 anzuwenden. Bei der Anhörung sind alle Mitglieder des Gemeinderats teilnahme- und frageberechtigt. Der (Die) Kontrollamtsleiter (Kontrollamtsleiterin) wird für die Dauer seiner (ihrer) Bestellung Magistratsbediensteter (Magistratsbedienstete). Der (Die) Kontrollamtsleiter (Kontrollamtsleiterin) darf weder dem Gemeinderat noch dem Stadtsenat als Mitglied angehören. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005, 60/2010, 34/2014, 41/2015)

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