(1)Absatz einsDie Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes personenbezogene Daten für folgende Zwecke verarbeiten, soweit dies gesetzlich vorgesehen und notwendig ist:1.Ziffer einsdie Gewährung, Weitergewährung, Erbringung und Einstellung... mehr lesen...