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(2) In den Angelegenheiten des Abs 1 dürfen von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:
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(3) In den Angelegenheiten des Abs 1 sind der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Landesverwaltungsgericht auf Ersuchen im Einzelfall zur Auskunftserteilung verpflichtet:
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(4) Soweit die melderechtlichen Angaben der Personen, die Hilfeleistungen beantragen oder erhalten, widersprüchlich oder zweifelhaft sind, sind die Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht für Zwecke gemäß Abs 1 Z 1 und 3 berechtigt, im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs 3 Meldegesetz 1991 nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen.
(5) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, an die Träger der Sozialversicherung und den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie an das Landesverwaltungsgericht ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungsmöglichkeiten gesetzlich vorgesehen sind, nur im Einzelfall auf deren begründetes Ersuchen und nur insoweit, als diese personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden, zulässig.
(6) Eine Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Abs 2 Z 1, 2 und 4 von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden an Einrichtungen der Behindertenhilfe im Sinn des § 12 ist zulässig, wenn diese Einrichtungen die personenbezogenen Daten im Einzelfall zur Erbringung ihrer Betreuungsleistungen, zur Mitwirkung an der Steuerung der Belegung oder der Nutzung des Leistungsangebotes benötigen.
(7) Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf der längsten gesetzlichen Frist zur Geltendmachung oder Abwehr von aus dem Akt erschließbaren möglichen Rechtsansprüchen zu löschen.
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(2) In den Angelegenheiten des Abs 1 dürfen von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:
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(3) In den Angelegenheiten des Abs 1 sind der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Landesverwaltungsgericht auf Ersuchen im Einzelfall zur Auskunftserteilung verpflichtet:
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(4) Soweit die melderechtlichen Angaben der Personen, die Hilfeleistungen beantragen oder erhalten, widersprüchlich oder zweifelhaft sind, sind die Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht für Zwecke gemäß Abs 1 Z 1 und 3 berechtigt, im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs 3 Meldegesetz 1991 nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen.
(5) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, an die Träger der Sozialversicherung und den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie an das Landesverwaltungsgericht ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungsmöglichkeiten gesetzlich vorgesehen sind, nur im Einzelfall auf deren begründetes Ersuchen und nur insoweit, als diese personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden, zulässig.
(6) Eine Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Abs 2 Z 1, 2 und 4 von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden an Einrichtungen der Behindertenhilfe im Sinn des § 12 ist zulässig, wenn diese Einrichtungen die personenbezogenen Daten im Einzelfall zur Erbringung ihrer Betreuungsleistungen, zur Mitwirkung an der Steuerung der Belegung oder der Nutzung des Leistungsangebotes benötigen.
(7) Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf der längsten gesetzlichen Frist zur Geltendmachung oder Abwehr von aus dem Akt erschließbaren möglichen Rechtsansprüchen zu löschen.