§ 12 Sbg. BHG 1981

Sbg. BHG 1981 - Salzburger Behindertengesetz 1981

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Für die Hilfe zur Teilhabe dürfen, soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt ist, nur Einrichtungen in Anspruch genommen werden, mit deren Rechtsträger das Land Salzburg eine privatrechtliche Vereinbarung abgeschlossen hat. Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich für die Dauer von zumindest drei Jahren zu schließen und haben insbesondere Regelungen zu enthalten über:

1.

die sachlichen, personellen und wirtschaftlichen Voraussetzungen;

2.

den Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen;

3.

die Qualitätssicherung und -kriterien.

(1a) Der Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs 1 darf seitens des Landes Salzburg nur erfolgen, wenn:

1.

ein objektivierter Bedarf an der Einrichtung gegeben ist;

2.

die Einrichtung über geeignete Anlagen und die für die Leistungserbringung erforderliche sachliche und personelle Ausstattung verfügt;

3.

die Voraussetzungen für die Finanzierungsleistungen des Landes gemäß § 13 vorliegen; und

4.

das Land vom Leistungserbringer befugt wird, dessen Gebarung selbst, durch beauftragte Dritte oder nach den Bestimmungen des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes zu kontrollieren.

(2) Das Nähere über die Lage, die Baulichkeiten, den Betrieb, die sachliche und personelle Ausstattung der Einrichtungen, die an das Personal zu stellenden Anforderungen sowie das Dokumentations- und Berichtswesen kann durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf die Zielsetzung dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen.

(3) Die Inanspruchnahme von Einrichtungen nach dem Salzburger Kinderbetreuungsgesetz, von Schulen, Schülerheimen, Heil- und Pflegeanstalten, Kuranstalten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe setzt keine Vereinbarung im Sinn des Abs 1 voraus. Das Gleiche gilt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen außerhalb des Landes Salzburg und für Arbeitgeber bei Leistungen nach § 11, soweit es sich nicht um Betriebe gemäß § 11 Abs. 2 handelt. Die Behörde hat sich jedoch vor Inanspruchnahme von Einrichtungen außerhalb des Landes davon zu überzeugen, dass diese von der für sie zuständigen Behörde nach vergleichbaren Vorschriften förmlich anerkannt sind oder vom örtlichen zuständigen Träger vergleichbarer Hilfeleistungen selbst in Anspruch genommen werden. Die Beziehungen des Landes zu Rechtsträgern solcher Einrichtungen können durch privatrechtlichen Vertrag geregelt werden.

(4) Zur Sicherstellung der Erfordernisse der Behindertenhilfe können privatrechtliche Verträge im Sinn des Abs. 1 auch zeitlich befristet geschlossen werden. Privatrechtliche Verträge im Sinn des Abs. 1 sind aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für ihren Abschluss nicht mehr vorliegen.

In Kraft seit 01.11.2019 bis 31.12.9999
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