§ 5 Sbg. BHG 1981

Sbg. BHG 1981 - Salzburger Behindertengesetz 1981

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Im Rahmen der Hilfe zur Teilhabe können nach den Erfordernissen des einzelnen Falles gewährt werden:

a)

Heilbehandlung (§ 6);

b)

Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 7);

c)

Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (§ 8);

d)

Hilfe zur beruflichen Teilhabe (§ 9);

e)

Hilfe zur sozialen Teilhabe (§ 10);

f)

Hilfe durch geschützte Arbeit (§ 11).

In Kraft seit 01.11.2019 bis 31.12.9999
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