Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. BHG 1981

Salzburger Behindertengesetz 1981

Sbg. BHG 1981
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Stand der Gesetzesgebung: 23.04.2020
Gesetz vom 21. Oktober 1981 über Hilfen zur Teilhabe für Menschen mit Behinderungen im Land Salzburg (Salzburger Teilhabegesetz – S.THG)
StF: LGBl Nr 93/1981

§ 1 Sbg. BHG 1981


(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderungen im Land Salzburg durch Hilfeleistungen die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind so auszulegen, dass sie in die Zuständigkeiten des Bundes nicht eingreifen.

§ 2 Sbg. BHG 1981


(1) Menschen mit Behinderungen im Sinn dieses Gesetzes sind Personen mit wesentlichen Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Funktionen, Sinnesfunktionen, kognitiven Fähigkeiten oder psychischen Gesundheit, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben maßgeblich benachteiligen. Dabei müssen die Beeinträchtigungen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern und gelten vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen nicht als Behinderungen.

(2) Die Beeinträchtigung ist durch ein Gutachten einer mit Angelegenheiten der Behinderung und Inklusion betrauten Ärztin des Amtes der Landesregierung bzw eines solchen Arztes (Sozialärztin bzw Sozialarzt) festzustellen. Erforderlichenfalls kann dafür auch eine Expertin oder ein Experte auf dem Gebiet der jeweiligen Beeinträchtigung herangezogen werden.

§ 3 Sbg. BHG 1981


(1) Als Hilfeleistungen nach diesem Gesetz kommen in Betracht:

1.

die Hilfe zur Teilhabe,

2.

soziale Dienste.

(2) Auf die Hilfe zur Teilhabe besteht ein Rechtsanspruch. Kein Rechtsanspruch besteht auf eine bestimmte Maßnahme, Art oder Einrichtung der Hilfe zur Teilhabe sowie auf soziale Dienste.

§ 4 Sbg. BHG 1981


(1) Anspruch auf Hilfeleistungen nach diesem Gesetz haben Menschen mit Behinderungen, die ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben. Der Anspruch auf Hilfeleistung bleibt aufrecht, wenn Menschen mit Behinderungen auf Grund einer bewilligten Maßnahme der Hilfe zur Teilhabe ihren Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verlegen.

(2) Hilfeleistungen nach diesem Gesetz stehen außerdem nur zu:

1.

Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft;

2.

Personen, denen ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 15a FPG oder gemäß den §§ 51 bis 54a und 57 NAG zukommt, ausgenommen nicht erwerbstätige Personen in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Inland;

3.

Personen mit einem Aufenthaltstitel:

a)

„Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG,

b)

„Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs 2 NAG,

c)

„Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedsstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG;

4.

Personen, denen der Status des Asylberechtigten (§ 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005) zuerkannt worden ist.

(3) An andere Personen als nach Abs 2 können Hilfeleistungen nach diesem Gesetz nur erbracht werden, soweit diese zumindest drei Jahre durchgehend ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben und die Hilfeleistung zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist.

§ 4a Sbg. BHG 1981


(1) Hilfeleistungen nach diesem Gesetz sind nur insoweit zu erbringen, als für Menschen mit Behinderungen oder sonstige Anspruchsberechtigte (§ 18 Abs 1) keine Möglichkeit besteht, aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleiche oder ähnliche Leistungen zu erlangen.

(2) Abweichend zu Abs 1 gehen Hilfeleistungen nach diesem Gesetz gleichartigen Leistungen nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz vor.

§ 4b Sbg. BHG 1981


(1) Die Landesregierung hat die zur Erreichung der Zielsetzung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Maßnahmen unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl III Nr 155/2008, und allgemein anerkannter fachlicher Standards zu planen.

(2) Zur Erprobung neuer Maßnahmen der Hilfe zur Teilhabe kann das Land Salzburg als Träger von Privatrechten Pilotprojekte durchführen. Das Land kann dazu auch Vereinbarungen mit privaten Trägern im Sinn des § 12 abschließen sowie die Gewährung und den Bezug von Leistungen an bestimmte Voraussetzungen knüpfen.

(3) Für die Besorgung der Aufgaben nach Abs 2 ist die Landesregierung sachlich zuständig.

§ 4c Sbg. BHG 1981


(1) Websites und mobile Anwendungen des Landes Salzburg, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Abs 2 zu entsprechen. Hiervon ausgenommen sind folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:

1.

Dateien mit Büroanwendungsformaten, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und deren Inhalte nicht für laufende Verwaltungsverfahren des jeweiligen Rechtsträgers erforderlich sind;

2.

aufgezeichnete zeitbasierte Medien, wie Video- und Audiomedien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;

3.

live übertragene zeitbasierte Medien;

4.

Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden;

5.

Inhalte von Dritten, die vom jeweiligen Rechtsträger weder finanziert noch entwickelt werden und die auch nicht dessen Kontrolle unterliegen;

6.

Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, wenn sie auf Grund

a)

der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit der Erhaltung des betreffenden Gegenstandes oder der Authentizität der Reproduktion oder

b)

der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte,

nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können;

7.

Inhalte, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind (Extranets und Intranets) und die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese Websites grundlegend überarbeitet werden;

8.

Inhalte, die als Archive gelten und somit ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden;

9.

Inhalte von Schulen und Einrichtungen nach dem Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007, mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen;

10.

Inhalte, bei denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Abs 2 zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würde. Bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit der Belastung sind insbesondere die Größe, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art des Rechtsträgers, die geschätzten Kosten und Vorteile für den jeweiligen Rechtsträger im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen sowie die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Website oder mobilen Anwendung zu berücksichtigen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung der Web-Accessibility-Richtlinie erforderlich ist. Dabei ist festzulegen, dass Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, wenn sie den sie betreffenden Teilen von harmonisierten Normen, deren Referenzen nach der Verordnung (EU) Nr 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen. Ist eine derartige Veröffentlichung nicht erfolgt, so sind für Inhalte von Websites die sie betreffenden Teile der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04), einer nach Art 6 Abs 4 Web-Accessibility-Richtlinie festgelegten neueren Fassung dieser Norm oder einer nach dieser Bestimmung festgelegten anderen europäischen Norm für verbindlich zu erklären. Für Inhalte von mobilen Anwendungen gilt dies, wenn weder eine Veröffentlichung der Referenzen von harmonisierten Normen erfolgt ist noch technische Spezifikationen, die nach Art 6 Abs 2 Web-Accessibility-Richtlinie vorgegeben wurden, vorliegen.

(3) Die im Abs 1 erster Satz genannten Rechtsträger haben auf ihrer Website eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Hierfür ist die nach Art 7 Web-Accessibility-Richtlinie erlassene Mustererklärung zu verwenden. Die Rechtsträger haben jede Mitteilung von Nutzern ihrer Website oder mobilen Anwendung zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und dem jeweiligen Nutzer das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die gemäß Abs 1 Z 1 bis 10 von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.

(4) Die beim Amt der Salzburger Landesregierung zuständige Dienststelle für Internetauftritte des Landes Salzburg hat zu prüfen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Abs 2 und der hierzu erlassenen Verordnung entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen und diesen der Landesregierung vorzulegen. Die Überwachung und die Berichterstattung haben unter Einhaltung der nach Art 8 Abs 2 und 6 Web-Accessibility-Richtlinie festgelegten Überwachungsmethode und Modalitäten für die Berichterstattung zu erfolgen.

(5) Beschwerden betreffend die Verletzung der Abs 1 Z 10, Abs 2 und 3 sind von der Anlaufstelle gemäß § 15c entgegenzunehmen und zu prüfen.

§ 5 Sbg. BHG 1981


Im Rahmen der Hilfe zur Teilhabe können nach den Erfordernissen des einzelnen Falles gewährt werden:

a)

Heilbehandlung (§ 6);

b)

Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 7);

c)

Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (§ 8);

d)

Hilfe zur beruflichen Teilhabe (§ 9);

e)

Hilfe zur sozialen Teilhabe (§ 10);

f)

Hilfe durch geschützte Arbeit (§ 11).

§ 6 Sbg. BHG 1981


Die Heilbehandlung umfaßt, soweit dies zur Behebung oder zur erheblichen Besserung der Behinderung erforderlich ist, die Vorsorge für ärztliche Hilfe sowie nach Maßgabe ärztlicher Anordnung die Vorsorge für Heilmittel, für Pflege in Kranken-, Kur- oder sonstigen geeigneten Anstalten und für die Betreuung des Menschen mit Behinderungen durch Hausbesuche als nachgehende Behandlungsmaßnahme.

§ 7 Sbg. BHG 1981


(1) Die Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln umfaßt auch deren Instandsetzung oder Ersatz, wenn sie unbrauchbar geworden oder verlorengegangen sind. Ist die Unbrauchbarkeit oder der Verlust auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Menschen mit Behinderungen zurückzuführen, so kann ihm die Instandsetzung oder der Ersatz ganz oder teilweise verweigert werden; dabei ist auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Menschen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.

(2) Unter anderen Hilfsmitteln sind nur solche Hilfsmittel zu verstehen, deren Einsatz nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen oder den gewonnenen praktischen Erfahrungen allein den Zweck der Hilfe zur Teilhabe erreichen läßt.

§ 8 Sbg. BHG 1981


(1) Die Hilfe zu einer angemessenen Erziehung und Schulbildung umfaßt die Tragung der durch die Behinderung bedingten Mehrkosten für alle jene Maßnahmen, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, eine der Behinderung angemessene Erziehung in Verbindung mit einer Schulbildung in Pflichtschulen oder außerhalb einer solchen zu erlangen.

(2) Die Hilfe zur Schulbildung kann auch den Besuch von mittleren und höheren Schulen, Akademien und Hochschulen umfassen, soweit es den Fähigkeiten des Menschen mit Behinderungen entspricht und der Besuch durch seine Leistungen gerechtfertigt wird. Überdies muß auf Grund der Behinderung anzunehmen sein, daß diese Schulbildung zu einer beruflichen Teilhabe führt. Der Nachweis für die entsprechenden Leistungen ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Schulbeihilfen- und Studienförderungsgesetze und unter Bedachtnahme auf die Behinderung zu erbringen.

(3) Bedingt die Hilfe zu einer angemessenen Erziehung und Schulbildung eine begleitende Wohnbetreuung, so umfasst diese Hilfe auch die Tragung der dafür erwachsenden Kosten.

§ 9 Sbg. BHG 1981


(1) Die Hilfe zur beruflichen Teilhabe umfaßt die Tragung der Kosten

a)

für die berufliche Ausbildung sowie für ein allfälliges Arbeitstraining ohne Rücksicht auf den Träger der hiefür in Anspruch genommenen Einrichtung und

b)

für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz.

(2) Die Erprobung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des Abs. 1 lit. b besteht in der Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz bis zu neun Monaten, wobei die Bestimmungen über die geschützte Arbeit sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden sind, daß der Landeszuschuß im nachhinein festgestellt werden und die volle Höhe des kollektivvertraglichen Entgeltes, ab sechs Monaten auch des betriebsüblichen Arbeitsentgeltes, erreichen kann.

(3) Hilfe zur beruflichen Teilhabe darf nicht mehr gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung männliche Menschen mit Behinderungen das 60. und weibliche das 55. Lebensjahr vollendet haben.

§ 10 Sbg. BHG 1981


(1) Die Hilfe zur sozialen Teilhabe umfasst alle geeigneten Maßnahmen, durch die Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft ein möglichst selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben führen können. Die notwendige Unterstützung des Menschen mit Behinderungen hat sich am individuellen Bedarf zu orientieren.

(2) Während des Aufenthaltes in einer Einrichtung der sozialen Teilhabe ist Menschen mit Behinderungen zur Abdeckung persönlicher Bedürfnisse ein Geldbetrag in der Höhe zu gewähren, dass ihnen unter Anrechnung ihres Einkommens (zuzüglich der Familienbeihilfe und abzüglich des Kostenbeitrags gemäß § 17 Abs 2 Z 1) ein Betrag von 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (§ 3 Z 9 SUG) zur Verfügung steht.

§ 11 Sbg. BHG 1981


(1) Zweck der geschützten Arbeit ist es, für Menschen mit Behinderungen, bei denen eine der vorstehenden Maßnahmen der Hilfe zur Teilhabe nicht oder nicht mehr angezeigt erscheint, und die wegen ihrer Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt mit Menschen ohne Behinderungen nicht mit Erfolg konkurrieren können, auf einem geeigneten Arbeitsplatz die Beschäftigung zum betriebsüblichen Entgelt, in einem integrativen Betrieb (Abs 2) aber zumindest zum kollektivvertraglichen Entgelt zu sichern.

(2) Integrative Betriebe sind solche, in denen außer den für die Betriebsführung und -verwaltung sowie die Schulung, Anleitung und Beaufsichtigung der Menschen mit Behinderungen und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes unbedingt notwendigen Beschäftigten ausschließlich Menschen mit Behinderungen tätig sind.

(3) Das zumindest kollektivvertragliche bzw betriebsübliche Entgelt für die Beschäftigung in (integrativen) Betrieben ist dadurch zu gewährleisten, dass dem Betriebsinhaber oder der Betriebsinhaberin der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Wert der Arbeitsleistung des Menschen mit Behinderungen und dem Arbeitsentgelt, höchstens jedoch 50 %, ersetzt wird.

(4) Die Landesregierung kann mit (integrativen) Betrieben, in denen zumindest 50 Menschen mit einer behinderungsbedingt geminderten Arbeitsleistung im Sinn des Abs 1 beschäftigt sind, privatrechtliche Vereinbarungen über die Höhe der Zuschüsse nach Abs 3 schließen und dabei auch eine Pauschalierung vereinbaren.

(5) Der Weiterbestand der Voraussetzungen für die Hilfeleistung und deren Ausmaß ist mindestens jährlich von Amts wegen zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.

§ 11a Sbg. BHG 1981


Menschen mit Behinderungen, denen eine Maßnahme der Hilfe zur Teilhabe, ausgenommen nach § 7, gewährt wird, ist für die Dauer der Hilfeleistung auch die notwendige Krankenhilfe zu leisten, wenn sie weder nach den Vorschriften des ASVG noch nach anderen gesetzlichen Vorschriften krankenversichert sind. Die Krankenhilfe kann auch durch die Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gewährleistet werden.

§ 12 Sbg. BHG 1981


(1) Für die Hilfe zur Teilhabe dürfen, soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt ist, nur Einrichtungen in Anspruch genommen werden, mit deren Rechtsträger das Land Salzburg eine privatrechtliche Vereinbarung abgeschlossen hat. Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich für die Dauer von zumindest drei Jahren zu schließen und haben insbesondere Regelungen zu enthalten über:

1.

die sachlichen, personellen und wirtschaftlichen Voraussetzungen;

2.

den Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen;

3.

die Qualitätssicherung und -kriterien.

(1a) Der Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs 1 darf seitens des Landes Salzburg nur erfolgen, wenn:

1.

ein objektivierter Bedarf an der Einrichtung gegeben ist;

2.

die Einrichtung über geeignete Anlagen und die für die Leistungserbringung erforderliche sachliche und personelle Ausstattung verfügt;

3.

die Voraussetzungen für die Finanzierungsleistungen des Landes gemäß § 13 vorliegen; und

4.

das Land vom Leistungserbringer befugt wird, dessen Gebarung selbst, durch beauftragte Dritte oder nach den Bestimmungen des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes zu kontrollieren.

(2) Das Nähere über die Lage, die Baulichkeiten, den Betrieb, die sachliche und personelle Ausstattung der Einrichtungen, die an das Personal zu stellenden Anforderungen sowie das Dokumentations- und Berichtswesen kann durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf die Zielsetzung dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen.

(3) Die Inanspruchnahme von Einrichtungen nach dem Salzburger Kinderbetreuungsgesetz, von Schulen, Schülerheimen, Heil- und Pflegeanstalten, Kuranstalten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe setzt keine Vereinbarung im Sinn des Abs 1 voraus. Das Gleiche gilt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen außerhalb des Landes Salzburg und für Arbeitgeber bei Leistungen nach § 11, soweit es sich nicht um Betriebe gemäß § 11 Abs. 2 handelt. Die Behörde hat sich jedoch vor Inanspruchnahme von Einrichtungen außerhalb des Landes davon zu überzeugen, dass diese von der für sie zuständigen Behörde nach vergleichbaren Vorschriften förmlich anerkannt sind oder vom örtlichen zuständigen Träger vergleichbarer Hilfeleistungen selbst in Anspruch genommen werden. Die Beziehungen des Landes zu Rechtsträgern solcher Einrichtungen können durch privatrechtlichen Vertrag geregelt werden.

(4) Zur Sicherstellung der Erfordernisse der Behindertenhilfe können privatrechtliche Verträge im Sinn des Abs. 1 auch zeitlich befristet geschlossen werden. Privatrechtliche Verträge im Sinn des Abs. 1 sind aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für ihren Abschluss nicht mehr vorliegen.

§ 13 Sbg. BHG 1981


(1) Soweit Einrichtungen der Hilfe zur Teilhabe nicht zur Verfügung stehen und auch derartige Einrichtungen in anderen Bundesländern nicht in Anspruch genommen werden können, hat das Land solche Einrichtungen unter Bedachtnahme auf die regionalen Verhältnisse und unter Berücksichtung der für die jeweilige Zielgruppe bereits zur Verfügung stehenden Einrichtungen in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß sowie im Rahmen der dafür im Landeshaushalt vorgesehenen Mittel durch Investitionszuschüsse und/oder Leistungsentgelte sicherzustellen. Diese Verpflichtung zur Sicherstellung bezieht sich nicht auf geschützte Arbeitsplätze und integrative Betriebe.

(2) Investitionszuschüsse können nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß für die Errichtung sowie den Um- und Ausbau von Einrichtungen der Hilfe zur Teilhabe gewährt werden.

(3) Die Leistungsentgelte umfassen den zum laufenden Betrieb notwendigen Personal- und Sachaufwand einschließlich einer Aufwandsrate für Instandhaltungen und einer solchen für Rationalisierungs- und Ersatzinvestitionen. Die Leistungsentgelte sind kalenderjährlich zu valorisieren, und zwar:

1.

zu 70 % nach der prozentuellen Entwicklung des Entlohnungsschemas I der Landesvertragsbediensteten für das vorangegangene Kalenderjahr zuzüglich höchstens 0,8 % für Vorrückungen. Erfolgt die Entwicklung in Form einer Sockelbetragserhöhung, ist die Entwicklung der Entlohnung nach Stufe 19 der Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas I der Landesvertragsbediensteten einschließlich der Allgemeinen Leistungszulage und der Verwaltungsdienstzulage heranzuziehen; und

2.

zu 30 % nach der durchschnittlichen prozentuellen Entwicklung des Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) oder eines an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des zweitvorangegangenen Jahres bis einschließlich Mai des vorangegangenen Jahres.

Die Landesregierung hat den daraus sich errechnenden Anpassungsfaktor im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung Obergrenzen für die Leistungsentgelte festlegen, wobei zwischen den unterschiedlichen Aufgabenstellungen und unter Bedachtnahme auf bauliche und ausstattungsmäßige Unterschiedlichkeiten der Einrichtungen auch nach Kategorien unterschieden werden kann. In der Verordnung können auch nähere Regelungen darüber getroffen werden, welche Berechnungsgrundlagen bei der Festlegung von Leistungsentgelten heranzuziehen und in welchem Verhältnis allfällige Investitionszuschüsse von Trägern der Sozial- und Hilfe zur Teilhabe außerhalb des Bundeslandes Salzburg abzugelten sind, wenn diese Salzburger Einrichtungen in Anspruch nehmen.

(5) Einrichtungen im Sinn des § 12 Abs. 1 sind nicht berechtigt, neben dem Leistungsentgelt, das ausschließlich dem zuständigen Kostenträger in Rechnung zu stellen ist, von Personen, für die die Leistung erbracht wird, und deren unterhaltspflichtigen Angehörigen für die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen Kostenbeiträge zu verlangen.

§ 13a Sbg. BHG 1981


(1) Einrichtungen der Hilfe zur Teilhabe (§ 12) unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Aufgabe der Aufsicht ist zu prüfen, ob in der Einrichtung:

1.

die in der Vereinbarung nach § 12 festgelegten Pflichten eingehalten werden;

2.

Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht wird;

3.

eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität der Betreuung und Pflege sichergestellt ist.

(2) Die Aufsicht kann durch wiederkehrende oder anlassbezogene, angemeldete oder unangemeldete Aufsichtsbesuche in den Einrichtungen ausgeübt werden, wobei im Rahmen des Besuchs eine Kommunikation mit den Bewohnern und Bewohnerinnen sowie den betreuenden Personen anzustreben ist. Die Aufsicht ist unter möglichster Schonung der Rechte der Bewohner und Bewohnerinnen zu handhaben. Insbesondere sind Aufsichtsbesuche zur Nachtzeit und am Wochenende nur zulässig, wenn und soweit die Aufsichtszwecke gemäß Abs 1 nicht zu anderen Zeiten genauso erfüllt werden können. Der Träger der Einrichtung ist über die wesentlichen Ergebnisse des Aufsichtsbesuchs zu informieren.

(3) Den Organwaltern der Landesregierung sind im Rahmen der Aufsichtstätigkeit die erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen. Weiters ist ihnen zu ermöglichen:

1.

die Liegenschaften und Räumlichkeiten der Einrichtungen zu betreten; soweit diese einem Hausrecht der Bewohner bzw Bewohnerinnen unterliegen, darf die Betretung nur mit deren Zustimmung erfolgen;

2.

Einsicht in sämtliche relevante Unterlagen (zB Betreuungs- und Pflegedokumentationen, Dienstpläne, Bilanzen, Jahresabschlüsse) zu nehmen;

3.

bei pflegebedürftigen Personen mit deren Zustimmung den Pflegezustand in Augenschein zu nehmen;

4.

Bildaufnahmen von Liegenschaften, Räumlichkeiten und relevanten Unterlagen zu machen; Bildaufnahmen von Bewohnern bzw Bewohnerinnen und von Räumlichkeiten, die ihrem Hausrecht unterliegen, sind nur mit deren Zustimmung gestattet.

(4) Besteht der dringende Verdacht, dass eine für das Leben oder die Gesundheit der Menschen mit Behinderungen unmittelbar bedrohende Gefahr besteht, können abweichend vom Abs 3 auch Liegenschaften und Räumlichkeiten, die einem Hausrecht der Bewohner bzw Bewohnerinnen unterliegen, betreten und Bildaufnahmen gemacht werden.

(5) Die Landesregierung hat den Betrieb einer Einrichtung mit Bescheid zu untersagen, wenn schwerwiegende Mängel festgestellt werden, mit denen eine das Leben oder die Gesundheit der Menschen mit Behinderungen unmittelbar bedrohende Gefahr verbunden ist.

§ 14 Sbg. BHG 1981


(1) Die Maßnahmen der Hilfe zur Teilhabe sind einzustellen, wenn die betreffende Person:

1.

das Ziel der Hilfe zur Teilhabe erreicht hat oder sich ergibt, dass sie das Ziel nicht erreichen kann;

2.

die Maßnahme nicht fortführen will oder durch ihr Verhalten die Zielerreichung gefährdet;

3.

bei der geschützten Arbeit auf einen zumutbaren Arbeitsplatz eine volle Arbeitsleistung erbringen kann.

(2) Ferner ist die Hilfe zur Teilhabe einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für eine Hilfeleistung gemäß dem I. Abschnitt weggefallen ist.

§ 15 Sbg. BHG 1981


(1) Unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse und Verhältnisse, insbesondere die Nachbarschafts-, Wohn- und Verkehrsverhältnisse, hat der Träger der Sozialhilfe die folgenden sozialen Dienste für Menschen mit Behinderungen in wirtschaftlich vertretbarem Ausmaß sicherzustellen, wobei bestehende Einrichtungen jedenfalls zu berücksichtigen sind:

a)

Dienste für die pflegerische Betreuung von Kindern mit Behinderungen an öffentlichen Pflichtschulen und privaten Pflichtschulen mit Öffentlichkeitsrecht;

b)

Dienste für die physiotherapeutische Betreuung von Kindern mit Behinderungen;

c)

Dienste zur Förderung der gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben;

d)

Erholungsaktionen;

e)

Hilfe zur Tragung der Mehrkosten für die Errichtung und Ausstattung von behindertengerechtem Wohnraum;

f)

Zuschüsse zum Ankauf von Personenkraftwagen für Menschen mit Behinderungen.

(2) Soziale Dienste nach Abs. 1 lit. a dürfen in Integrationsklassen erst dann erbracht werden, wenn zuvor die Finanzierung des Betreuungspersonals und allfällig notwendiger baulicher Maßnahmen im Einvernehmen mit der Landesregierung sichergestellt wurde.

(3) Die Leistung von sozialen Diensten nach Abs. 1 lit. a für die Betreuung der Kinder außerhalb des Unterrichtsteils ist bei Personen, die Pflegegeld erhalten, von einer zumutbaren Beitragsleistung hiefür abhängig zu machen. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, in welcher Höhe der Beitrag insbesondere im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Betreuung zu leisten ist.

(4) Für die Besorgung der Aufgaben der sozialen Dienste für Menschen mit Behinderungen ist die Landesregierung sachlich zuständig. Die Landesregierung kann nichtbehördliche Aufgaben zur Besorgung an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis dient.

§ 15a Sbg. BHG 1981


(1) Der Psychosoziale Dienst ist eine Anlaufstelle für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und/oder Suchtproblemen, ihren Angehörigen sowie sonstigen Personen in ihrem unmittelbaren sozialen Umfeld. Einrichtung und Aufgaben der Anlaufstelle werden durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung geregelt.

(2) Die Leistungen des Psychosozialen Dienstes dürfen nicht gegen den Willen der Betroffenen erbracht werden. Solange diese nicht ausdrücklich widersprechen, wird ihre Zustimmung zur Leistungserbringung vermutet. Ein Widerruf kann jederzeit, aber nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.

(3) Der Psychosoziale Dienst ist zu Planungen und Weiterentwicklungen (§ 4b) der psychosozialen Versorgung zu hören.

(4) Die Tätigkeit des Psychosozialen Dienstes ist vertraulich. Die Beschäftigten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht im Sinn des § 37 Psychologengesetz 2013. Für Personen, für die nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine weitergehende Verschwiegenheitspflicht besteht, bleiben die diesbezüglichen Vorschriften unberührt.

§ 15b Sbg. BHG 1981


(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Inklusionsbeirat einzurichten, dessen Geschäftsführung der für Behinderung und Inklusion zuständigen Abteilung obliegt. Dem Beirat gehören als Mitglieder an:

1.

vier Menschen mit Behinderungen;

2.

vier Vertreter bzw Vertreterinnen von Organisationen von Menschen mit Behinderungen;

3.

vier Vertreter bzw Vertreterinnen von im Land Salzburg tätigen Trägern im Bereich Menschen mit Behinderungen;

4.

das für die Angelegenheiten von Behinderung und Inklusion zuständige Mitglied der Landesregierung;

5.

je eine von den im Salzburger Landtag vertretenen politischen Parteien namhaft zu machende Person, die Mitglied des Salzburger Landtages sein muss;

6.

je ein Vertreter bzw eine Vertreterin des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Salzburg, und des Salzburger Gemeindeverbandes;

7.

je ein Vertreter bzw eine Vertreterin des Arbeitsmarktservice Salzburg und des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg.

(2) Die Mitglieder des Inklusionsbeirats sind von der Landesregierung – unbeschadet der Möglichkeit einer früheren Abberufung – für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Salzburger Landtages zu bestellen. Erforderliche nachträgliche Bestellungen sind auf die restliche Zeit dieser Periode vorzunehmen. Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied namhaft zu machen und zu bestellen. Der Beirat hat bei seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder zu wählen. Dem oder der Vorsitzenden obliegt:

1.

die Einberufung von Sitzungen des Beirats und

2.

die Führung des Vorsitzes in den Sitzungen

(3) Dem Inklusionsbeirat obliegt die Beratung der Landesregierung in allen Angelegenheiten, die die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen betreffen. Der Beirat kann diesbezüglich Stellungnahmen und Empfehlungen beschließen. Solche Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder zu fassen, wobei Mitglieder nach Abs 1 Z 4 bis 7 nicht stimmberechtigt sind. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht angenommen. Die Beschlüsse sind der Landesregierung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Der oder die Vorsitzende des Inklusionsbeirats kann den Sitzungen Vertreter der für Behinderung und Inklusion zuständigen Abteilung und sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Sitzungen oder Teile von Sitzungen können auf Beschluss des Beirats auch öffentlich abgehalten werden.

(5) Der Inklusionsbeirat ist vom bzw von der Vorsitzenden nach Bedarf, zumindest aber zweimal im Kalenderjahr einzuberufen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung an der Sitzung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.

(6) Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung des Inklusionsbeirats erfolgt durch das für die Angelegenheiten von Behinderung und Inklusion zuständige Regierungsmitglied. Der Beirat hat bei dieser Sitzung nähere Regelungen zur Tätigkeit und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung zu treffen. Die Geschäftsordnung ist mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder zu beschließen.

(7) Die Mitgliedschaft im Inklusionsbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) und den gemäß Abs 4 beigezogenen Fachleuten gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirats der Ersatz derjenigen Kosten, die aufgrund von vorliegenden Behinderungen für notwendige Begleitpersonen bzw Assistenzleistungen entstanden sind. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gemäß Abs 1 Z 1 gebührt außerdem der Ersatz der Fahrkosten in Höhe des amtlichen Kilometergeldes.

§ 15c Sbg. BHG 1981


(1) Die für Behinderung und Inklusion zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung ist Anlaufstelle im Sinn des Art 33 Abs 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Land Salzburg. Sie dient als Kontakt- und Steuerungsstelle hinsichtlich der Umsetzung des Übereinkommens im Land Salzburg.

(2) Die für Behinderung und Inklusion zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung ist auch Ombudsstelle im Sinn des Art 9 Web-Accessibility-Richtlinie. Sie hat für die wirksame Behandlung der Beschwerden gemäß § 4c Abs 5 zu sorgen.

§ 16 Sbg. BHG 1981


Für die Tragung der Kosten für Hilfen nach diesem Gesetz gelten die §§ 40 und 41 S.SHG mit der Maßgabe, dass Hilfen zur Teilhabe als soziale Dienste gelten und in Bezug auf § 40 Abs 5 zweiter Satz S.SHG die Kosten aufzuteilen sind:

1.

bei Einrichtungen, die Leistungsentgelte nach Tages- oder Monatssätzen erhalten, gemäß § 40 Abs 5 lit a S.SHG;

2.

bei sonstigen Einrichtungen gemäß § 40 Abs 5 lit b S.SHG.

§ 17 Sbg. BHG 1981


(1) Zu den Kosten der Hilfe zur Teilhabe, mit Ausnahme der Hilfe durch geschützte Arbeit, haben entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft beizutragen:

1.

Menschen mit Behinderungen,

2.

die Ehegatten oder eingetragenen Partner (frühere Ehegatten bzw eingetragenen Partner) von Menschen mit Behinderungen und

3.

die Eltern von minderjährigen Menschen mit Behinderungen.

Von einem Kostenbeitrag kann insoweit abgesehen werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet oder ihrer Zielsetzung widersprochen würde.

(2) Menschen mit Behinderungen haben zu den Kosten der ihnen gewährten Hilfe zur Teilhabe aus ihrem Einkommen beizutragen. Zum Einkommen zählen:

1.

Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die ab dem Beginn der Leistungsgewährung zufließen. Nicht zu den Einkünften zählen:

a)

Schmerzengelder;

b)

Zins- und Kapitalerträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer (§§ 93ff EStG 1988), wenn diese im Kalenderjahr den Betrag von 10 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigen;

c)

Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs 3 EStG 1988).

2.

Pflegegelder und andere pflegebezogene Geldleistungen, die ab dem Beginn der Leistungsgewährung zufließen, soweit diese Geldleistungen nicht gesetzlich auf den Träger der Behindertenhilfe übergehen oder als Taschengeld (§ 13 BPGG) gebühren. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, in welcher Höhe der Beitrag unter Zugrundelegung des zeitlichen Ausmaßes der Inanspruchnahme der Maßnahme zu leisten ist.

(3) Personen gemäß Abs 1 Z 2 und 3 haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht zu den Kosten der Hilfe zur Teilhabe beizutragen.

(4) Über den Kostenbeitrag ist im Verwaltungsweg zu entscheiden. Zuständig hierfür ist jene Behörde, die den Bescheid über die Gewährung der Leistung erlassen hat.

§ 17a Sbg. BHG 1981


Unterhaltsansprüche gegen Personen gemäß § 17 Abs 1 Z 2 und 3 sowie sonstige Rechtsansprüche des Menschen mit Behinderungen gegenüber Dritten, aus denen er oder sie die Hilfen zur Teilhabe ganz oder teilweise decken kann, gehen für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der Kosten auf den Träger der Behindertenhilfe über, sobald dieser dem Dritten hiervon schriftlich Anzeige erstattet. Mit Zustellung der schriftlichen Anzeige an den leistungspflichtigen Dritten ist der Träger der Behindertenhilfe berechtigt, ohne Zutun des Menschen mit Behinderung dessen Leistungsanspruch gegenüber dem Dritten allein geltend zu machen. Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des Zivilrechtes (§ 1042 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) bleiben davon unberührt.

§ 17b Sbg. BHG 1981


(1) Kostenbeitragspflichtige Personen gemäß § 17 sind zu einem nachträglichen Kostenersatz verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Durchführung der Hilfeleistung zu Beitragsleistungen hätten herangezogen werden können. Schadenersatzansprüche des Trägers der Behindertenhilfe wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen bleiben davon unberührt.

(2) Ersatzansprüche nach Abs 1 sind von der Behörde längstens innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, geltend zu machen. Der Fristenlauf wird durch die Gewährung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG unterbrochen; im Übrigen sind auf die Hemmung und Unterbrechung der Frist die Bestimmungen der §§ 1494 bis 1497 ABGB sinngemäß anzuwenden.

(3) Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruches ist abzusehen, wenn dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet oder ihrer Zielsetzung widersprochen würde. Die Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber Personen gemäß § 17 Abs 1 Z 2 und 3 darf darüber hinaus die wirtschaftliche Existenz der Ersatzpflichtigen und den Unterhalt ihrer Angehörigen sowie Lebensgefährten nicht gefährden.

(4) Über den Kostenersatz ist im Verwaltungsweg zu entscheiden. Zuständig hierfür ist jene Behörde, die den Bescheid über die Gewährung der Leistung erlassen hat.

§ 17c Sbg. BHG 1981


Menschen mit Behinderungen und notwendigen Begleitpersonen gebührt der Ersatz der unvermeidlichen Reise- und Aufenthaltskosten, die im Zusammenhang mit der Hilfe zur Teilhabe oder dadurch erwachsen, dass der Mensch mit Behinderungen einer Ladung durch eine zur Vollziehung dieses Gesetzes berufene Behörde Folge leistet.

§ 18 Sbg. BHG 1981


(1) Hilfen zur Teilhabe werden über Antrag des bzw der Anspruchsberechtigten oder von Amts wegen gewährt. Anspruchsberechtigt und somit Partei im Verfahren sind:

1.

die Menschen mit Behinderungen, ausgenommen in den Fällen der Z 2 und 3;

2.

bei Hilfen zur Erziehung und Schulbildung (§ 8 Abs 1): der Rechtsträger der Einrichtung, der die Hilfe für den Menschen mit Behinderungen erbringt, wenn der Einrichtung vom Land Fördermittel nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Deckung der betrieblichen Aufwendungen gewährt werden;

3.

bei der Erprobung auf einen Arbeitsplatz (§ 9 Abs 1 lit b) und der geschützten Arbeit (§ 11): der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin eines Menschen mit Behinderungen.

(2) Im Antrag auf Hilfe zur Teilhabe sind insbesondere folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen:

1.

zur Person und gegebenenfalls zur Vertretung des Menschen mit Behinderungen;

2.

zum rechtmäßigen Aufenthalt bei Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;

3.

im Fall des Abs 1 Z 2 bzw 3: die Zustimmung des Menschen mit Behinderungen bzw der zur Vertretung berechtigten Person zur betreffenden Hilfe.

Falls die erforderlichen Nachweise nicht beigebracht werden, kommt § 13 Abs 3 AVG zur Anwendung.

§ 18a Sbg. BHG 1981


Eine Hilfeleistung kommt nicht in Betracht:

1.

für bereits gesetzte Maßnahmen und vergangene Zeiträume;

2.

bei erforderlicher, aber unterlassener oder unzureichender Mitwirkung des Menschen mit Behinderungen bzw der zur Vertretung berechtigten Person an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts;

3.

gegen den Willen des Menschen mit Behinderungen;

4.

wenn das Ausmaß des Kostenbeitrages die Gesamtkosten der Hilfeleistung abdeckt.

§ 18b Sbg. BHG 1981


(1) Die Entscheidung über die (Weiter-)Gewährung, Änderung und Einstellung von Maßnahmen der Hilfe zur Teilhabe ist nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme eines Sachverständigenteams zu treffen. Die Stellungnahme ist im Rahmen einer Teamberatung schriftlich abzugeben. Die davon betroffene Person kann auf ihren Wunsch an der Teamberatung teilnehmen und dazu auch eine Vertrauensperson mitnehmen. Die Stellungnahme hat insbesondere zu enthalten:

1.

bei der Entscheidung über die (Weiter-)Gewährung oder Änderung von Maßnahmen:

a)

die Bezeichnung der geplanten oder überprüften Maßnahme,

b)

das angestrebte Ziel der geplanten oder überprüften Maßnahme und

c)

eine Begründung über die Eignung der geplanten oder überprüften Maßnahme;

2.

bei der Entscheidung über die Einstellung von Maßnahmen: eine Darstellung des Sachverhalts und der wesentlichen Gründe für die Einstellung.

(2) Dem Sachverständigenteam nach Abs 1 gehören an:

1.

zumindest ein Vertreter bzw eine Vertreterin der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und

2.

eine Sozialärztin oder ein Sozialarzt gemäß § 2 Abs 2.

Nach Bedarf können dem Sachverständigenteam Personen in beratender Funktion beigezogen werden, sofern sie fachliche Kenntnisse oder Berufserfahrungen im Zusammenhang mit Menschen mit Behinderungen haben oder bezüglich der (geplanten oder überprüften) Maßnahme sachkundig sind. Weiters können Vertreter bzw Vertreterinnen der für Behinderung und Inklusion zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung jederzeit an den Teamberatungen teilnehmen.

§ 18c Sbg. BHG 1981


(1) Die (Weiter-)Gewährung, Änderung und Einstellung der Hilfe zur Teilhabe erfolgt, ausgenommen im Fall des Zustandekommens einer Vereinbarung gemäß § 11 Abs 4, durch Bescheid.

(2) Die Hilfe zur Teilhabe kann auch von Auflagen, Bedingungen und Befristungen abhängig gemacht werden, die der Mensch mit Behinderungen sowie die zur Vertretung berechtigten Personen zu erfüllen haben.

(3) Ändern sich die Voraussetzungen für die Hilfeleistung, so ist diese, sofern nicht Besonderes bestimmt ist, den geänderten Gegebenheiten entsprechend neu festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn nachträglich hervorkommt, dass die Voraussetzungen für die Hilfeleistung nicht in der ihr zugrunde gelegten Weise gegeben waren.

§ 18d Sbg. BHG 1981


(1) Für die Besorgung der Aufgaben der Hilfe zur Teilhabe ist die Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständig.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Menschen mit Behinderungen. Wird aufgrund einer Maßnahme des Wohnens in der betreffenden Wohneinrichtung der Hauptwohnsitz begründet, bleibt jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Hauptwohnsitz vor der erstmaligen Aufnahme in eine Wohneinrichtung befunden hat.

§ 18e Sbg. BHG 1981


(1) Der Empfänger einer Hilfe zur Teilhabe oder dessen gesetzlicher Vertreter haben jede ihnen bekannte Änderung der für die Leistung oder den Kostenbeitrag maßgeblichen Umstände unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

(2) Die durch falsche Angaben, Verheimlichung von für die Leistung oder den Kostenbeitrag bedeutenden Umstände oder durch Verletzung der im Abs 1 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Empfänger zurückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn der Empfänger erkennen musste, dass die Hilfeleistung nicht oder nicht in dieser Art gebührte. Über die Rückerstattung ist mit Bescheid zu entscheiden. Zuständig hiefür ist jene Behörde, die den Bescheid über die Gewährung der Leistung erlassen hat.

(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn eine andere Art der Rückerstattung dem Verpflichteten nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung kann auch zum Teil oder zur Gänze nachgesehen werden, wenn das Verschulden des Verpflichteten geringfügig ist und die Folgen unbedeutend sind oder durch die Rückerstattung der Erfolg der Hilfe zur Teilhabe gefährdet wäre.

(4) Über die Bestimmungen der Abs 1 und 2 ist der Hilfeempfänger oder dessen gesetzlicher Vertreter anlässlich der Hilfegewährung zu belehren.

(5) Wer sich durch falsche Angaben, Verheimlichung von für die Leistungspflicht bedeutenden Umständen, Unterlassung von Anzeigen gemäß Abs 1 oder dergleichen Leistungen zur Teilhabe erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 € zu bestrafen.

§ 19 Sbg. BHG 1981


(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes personenbezogene Daten für folgende Zwecke verarbeiten, soweit dies gesetzlich vorgesehen und notwendig ist:

1.

die Gewährung, Weitergewährung, Erbringung und Einstellung von Hilfeleistungen;

2.

die Einhebung von Kostenbeiträgen und -ersätzen sowie die Rückerstattung von zu Unrecht empfangenen Leistungen;

3.

die Aufsicht über Einrichtungen der Behindertenhilfe;

4.

die Abrechnung von Leistungen mit Einrichtungen der Behindertenhilfe;

5.

die Leistungsplanung und Steuerung der Belegung bzw Nutzung der Leistungsangebote.

(2) In den Angelegenheiten des Abs 1 dürfen von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:

1.

von Menschen mit Behinderungen für Zwecke des Abs 1 Z 1 bis 4: Name, ehemalige Namen, Geburts- und Sterbedatum, Adresse, Kontaktdaten, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes, Beruf und Tätigkeit, Bankverbindung, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Sozialleistungen einschließlich pflegebezogener Leistungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, bereichsspezifisches Personenkennzeichen (Gesellschaft und Soziales), Daten über Unterhaltsansprüche und -pflichten, Geschäftsfähigkeit, Bestehen eines Vertretungsverhältnisses, Art und Einschätzung der Behinderung, Gesundheitsdaten, soweit diese zur Beurteilung der Behinderung erforderlich sind, Angaben zur Betreuung und zum Hilfebedarf, Angaben zum persönlichen und sozialen Umfeld, Angaben zu den beantragten und gewährten Hilfen sowie An- und Abwesenheiten bei den Maßnahmen der Hilfe zur Teilhabe;

2.

von Menschen mit Behinderungen für Zwecke des Abs 1 Z 5: Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Kontaktdaten, Art und Einschätzung der Behinderung, Gesundheitsdaten, soweit diese zur Beurteilung der Behinderung erforderlich sind, Angaben zur Betreuung und zum Hilfebedarf;

3.

von Personen, die Menschen mit Behinderungen zum Unterhalt verpflichtet sind, für Zwecke des Abs 1 Z 1 und 2: Name, ehemalige Namen, Geburts- und Sterbedatum, Adresse, Kontaktdaten, Geschlecht, Familienstand, Daten über Angehörige im Zusammenhang mit (sonstigen) Unterhaltspflichten, Bankverbindung, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer sowie bereichsspezifisches Personenkennzeichen (Gesellschaft und Soziales);

4.

von Personen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, für Zwecke des Abs 1 Z 1 und 2: Name, ehemalige Namen, Adresse, Kontaktdaten, Art des Vertretungsverhältnisses und Verhältnis zum Menschen mit Behinderungen;

5.

von Ehegatten, eingetragenen Partnern, Lebensgefährten, Eltern und Kindern von Menschen mit Behinderungen für Zwecke des Abs 1 Z 1 und 2: Name, ehemalige Namen, Adresse, Kontaktdaten und Art der Angehörigeneigenschaft;

6.

von Einrichtungen und Personen, die Menschen mit Behinderungen Hilfeleistungen gemäß § 3 gewähren, für Zwecke des Abs 1 Z 3 und 4:

a)

hinsichtlich natürlicher Personen: Name, Bezeichnung der Einrichtung, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Kontaktdaten, Bankverbindung, Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Kostensätze, Anzahl der Betreuungsplätze, Angaben zur Auslastung, personenbezogene Daten zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, personenbezogene Daten zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Aufsicht, Leistungserbringung und -abrechnung;

b)

hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Bezeichnung der Einrichtung, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Kontaktdaten, Bankverbindung, Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Kostensätze, Anzahl der Betreuungsplätze, Angaben zur Auslastung, personenbezogene Daten zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, personenbezogene Daten zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Aufsicht, Leistungserbringung und -abrechnung.

(3) In den Angelegenheiten des Abs 1 sind der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Landesverwaltungsgericht auf Ersuchen im Einzelfall zur Auskunftserteilung verpflichtet:

1.

die Organe des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches;

2.

die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;

3.

das Arbeitsmarktservice und Sozialministeriumservice;

4.

Personen, die dem Menschen mit Behinderungen zum Unterhalt verpflichtet sind;

5.

Einrichtungen und Personen, die Menschen mit Behinderungen behandeln, betreuen oder vertreten;

6.

die Dienstgeber eines Menschen mit Behinderungen.

(4) Soweit die melderechtlichen Angaben der Personen, die Hilfeleistungen beantragen oder erhalten, widersprüchlich oder zweifelhaft sind, sind die Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht für Zwecke gemäß Abs 1 Z 1 und 3 berechtigt, im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs 3 Meldegesetz 1991 nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen.

(5) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, an die Träger der Sozialversicherung und den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie an das Landesverwaltungsgericht ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungsmöglichkeiten gesetzlich vorgesehen sind, nur im Einzelfall auf deren begründetes Ersuchen und nur insoweit, als diese personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden, zulässig.

(6) Eine Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Abs 2 Z 1, 2 und 4 von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden an Einrichtungen der Behindertenhilfe im Sinn des § 12 ist zulässig, wenn diese Einrichtungen die personenbezogenen Daten im Einzelfall zur Erbringung ihrer Betreuungsleistungen, zur Mitwirkung an der Steuerung der Belegung oder der Nutzung des Leistungsangebotes benötigen.

(7) Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf der längsten gesetzlichen Frist zur Geltendmachung oder Abwehr von aus dem Akt erschließbaren möglichen Rechtsansprüchen zu löschen.

§ 19a Sbg. BHG 1981


(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes unter Beachtung der Verarbeitungszwecke des § 19 Abs 1 ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinn des § 19 Abs 2 als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung gemeinsam zu verarbeiten (Soziales Informationssystem).

(2) Im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes sind unter Beachtung der gesetzlich normierten Verarbeitungszwecke die Bezirksverwaltungsbehörden als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Antragstellern und Leistungsempfängern einschließlich der mitbegünstigten Personen, soweit sie zur Leistungszuerkennung nötig sind, gemeinsam zu verarbeiten: Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Aufenthaltsstatus und Aufenthaltstitel, Geschlecht, Familienstand, Sozialversicherungsnummer und ergänzende Daten zur Krankenversicherung, Adress- und Kontaktdaten, ZMR-Auskünfte, Daten zum Einkommen und Vermögen einschließlich Rechtsansprüchen gegenüber Dritten.

(3) Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist der Betroffene an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Art 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen gewährleisten. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Art 25 Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Landesregierung.

§ 19b Sbg. BHG 1981


(1) Einrichtungen der Hilfe zur Teilhabe im Sinn des § 12 und Einrichtungen der sozialen Dienste im Sinn des § 15, die vom Träger der Behindertenhilfe zur Leistungserbringung herangezogen werden, sind zur Verarbeitung der für die Leistungserbringung im Einzelfall benötigten personenbezogenen Daten, das sind Name, ehemalige Namen, Geburts- und Sterbedatum, Adresse, Kontaktdaten, Geschlecht, Familienstand, Beruf und Tätigkeit, Sozialversicherungsnummer, Geschäftsfähigkeit, Bestehen eines Vertretungsverhältnisses, Art und Einschätzung der Behinderung und Gesundheitsdaten, soweit diese zur Betreuung erforderlich sind, berechtigt. Weiters sind sie berechtigt, Angaben zur Betreuung und zum Hilfebedarf, Angaben zu den beantragten und gewährten Hilfen sowie An- und Abwesenheiten bei den Maßnahmen der Hilfe zur Teilhabe, Angaben zum persönlichen und sozialem Umfeld, zu persönlichen Gewohnheiten und Interessen, soweit dies zur Gestaltung der Betreuung und des Lebensumfeldes des betroffenen Menschen erforderlich ist, zu verarbeiten. Sie sind hinsichtlich der Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinn des Art 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung.

(2) Einrichtungen der Hilfe zur Teilhabe im Sinn des § 12 und Einrichtungen der sozialen Dienste im Sinn des § 15, die vom Träger der Behindertenhilfe zur Leistungserbringung herangezogen werden, sind, soweit die konkrete Betreuungssituation des Betroffenen es erfordert, berechtigt jene personenbezogenen Daten gemäß Abs 1, die zur Erbringung einer Leistung oder zur Erfüllung einer Aufgabe notwendig sind, an den Träger der Behindertenhilfe, den Sozialversicherungsträger, Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie den Anbietern von Beschäftigungs- und Tagesstrukturangeboten zu übermitteln.

§ 19c Sbg. BHG 1981


(1) Personenbezogene Daten gemäß §§ 19 Abs 2, 19a Abs 2 und 19b Abs 1, die zu Zwecke des § 19 Abs 1 verarbeitet werden, unterliegen nicht dem Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

(2) Hinsichtlich personenbezogener Daten gemäß §§ 19 Abs 2, 19a Abs 2 und 19b Abs 1, die zu Zwecke des § 19 Abs 1 verarbeitet werden, ist die Informationspflicht gemäß Art 14 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen und die Informationspflicht gemäß Art 13 Datenschutz-Grundverordnung nur eingeschränkt zu gewährleisten. Über die Kontaktdaten des allenfalls bestellten Datenschutzbeauftragten, das Bestehen eines Beschwerderechtes bei der Datenschutzbehörde und das im Abs 3 geregelte Auskunftsrecht ist in jedem Fall zu informieren.

(3) Das Auskunftsrecht gemäß Art 15 Datenschutz-Grundverordnung besteht, soweit die Kenntnis der betreffenden personenbezogenen Daten der betroffenen Person auf Grund ihres Alters, ihres Entwicklungsstandes und ihrer psychischen Verfasstheit zumutbar ist, dadurch nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen Dritter verletzt würden oder die Erfüllung des mit dem Gesetz verfolgten überwiegenden öffentlichen Interesses gefährdet würde. Im Fall einer Nichterteilung der Auskunft hat der Verantwortliche den Betroffenen auf dessen Verlangen schriftlich über die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, bereits die Erteilung dieser Information würde den genannten Einschränkungsgründen zuwiderlaufen.

(4) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß Art 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.

§ 19d Sbg. BHG 1981


(1) Der Psychosoziale Dienst (§ 15a) ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und/oder Suchtproblem, ihren Angehörigen sowie sonstigen Personen ihres unmittelbaren sozialen Umfelds für Zwecke der Beratung einschließlich ihrer Anbahnung, der fachlichen Begleitung und Betreuung, der Erstellung von Behandlungsempfehlungen sowie der Vermittlung zu Behandlungs- und Therapiemaßnahmen und Leistungsangeboten der psychosozialen Versorgung zu verarbeiten, soweit dies für die Aufgabenerfüllung notwendig ist:

Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse, Kontaktdaten, Staatsangehörigkeit, Familienstand, medizinische Diagnosen, Daten zur Erstellung einer Sozialdiagnose (familiäres und soziales Umfeld, Bildungsstand, Beruf, Einkommenssituation, aktuelle Wohnsituation, in Anspruch genommene Versorgungsleistungen), Betreuungs- und Vermittlungsverlauf einschließlich Beginn und Beendigung, Daten zum Todesfall.

(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Sinngemäß zu beachten sind jedoch die berufsrechtlichen Vorschriften hinsichtlich Dokumentationspflicht und Einsichtsrechte der Betroffenen.

(3) Die Dokumentation ist jedenfalls mindestens zehn Jahre nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses aufzubewahren. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf der längsten gesetzlichen Frist zur Geltendmachung oder Abwehr von aus dem Akt erschließbaren möglichen Rechtsansprüchen zu löschen.

(4) Der Psychosoziale Dienst ist im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit zu Behandlungs- und Therapiemaßnahmen sowie Leistungsangeboten der psychosozialen Versorgung (Abs 1) gegenüber den Leistungserbringern des Gesundheitsbereiches und der psychosozialen Versorgung sowie deren Kostenträgern zur Übermittlung und zum Empfang von personenbezogenen Daten im Sinn des Abs 1 berechtigt.

§ 20 Sbg. BHG 1981


(1) Das Land kann über den Kostenersatz und die Kostenteilung für Hilfeleistungen nach § 5 mit dem Bund als Träger der Arbeitsmarktverwaltung und mit anderen Ländern Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG abschließen.

(2) Das Land kann zu diesem Zweck auch mit den Sozialversicherungsträgern, den gesetzlichen Berufsvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer, dem Ausgleichstaxfonds und den privaten Rechtsträgern der Behindertenhilfe Vereinbarungen abschließen.

§ 20a Sbg. BHG 1981


(1) Die Landesregierung kann die Bewirtschaftung eines ihr zugewiesenen Haushaltsansatzes oder mehrerer ihr zugewiesenen Haushaltsansätze zum Teil oder zur Gänze auf den Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin der Stadt Salzburg und/oder an eine oder mehrere Bezirkshauptmannschaften übertragen, wenn zwischen der Bewirtschaftung des Haushaltsansatzes oder der Haushaltsansätze und dem Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungsbehörden nach diesem Gesetz ein sachlicher Zusammenhang besteht. Eine solche Übertragung ist in geeigneter Weise und nachvollziehbar zu dokumentieren.

(2) Eine Übertragung gemäß Abs 1 schließt auch den Vollzug des mit der Bewirtschaftung der übertragenen Haushaltsansätze verbundenen Zahlungsverkehrs mit ein. § 11 Abs 1 ALHG 2018 gilt sinngemäß.

(3) Mit einer Übertragung gemäß Abs 1 auf eine Bezirkshauptmannschaft geht die Verantwortlichkeit gemäß § 4 Abs 1 ALHG 2018 auf den Bezirkshauptmann bzw die Bezirkshauptfrau über. Die Dienststellenleitung der im jeweiligen Landesvoranschlag bei dem übertragenen Haushaltsansatz ausgewiesenen bewirtschaftenden Dienststelle (Finanzstelle, anweisenden Stelle) bleibt für eine effektive Kontrolle verantwortlich.

(4) Im Fall einer Übertragung gemäß Abs 1 auf den Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin der Stadt Salzburg gilt Abs 3 sinngemäß.

§ 20b Sbg. BHG 1981


Ansprüche auf Hilfen nach diesem Gesetz können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden.

§ 21 Sbg. BHG 1981


Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte und Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit. Barauslagen zur Feststellung einer Behinderung durch eine Expertin oder einen Experten (§ 2 Abs 2) sind von Amts wegen zu tragen.

§ 21a Sbg. BHG 1981


(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

1.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955; Gesetz BGBl I Nr 8/2019;

2.

Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr 100; Gesetz BGBl I Nr 56/2018;

3.

Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl Nr 110/1993, Gesetz BGBl I Nr 59/2018;

4.

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400; Gesetz BGBl I Nr 98/2018;

5.

Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376; Gesetz BGBl I Nr 24/2019;

6.

Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr 100; Gesetz BGBl I Nr 56/2018;

7.

Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl Nr 9/1992; Gesetz BGBl I Nr 56/2018;

8.

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005; Gesetz BGBl I Nr 14/2019;

9.

Psychologengesetz 2013, BGBl I Nr 182; Gesetz BGBl I Nr 59/2018.

(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 119 vom 4. Mai 2016.

§ 21b Sbg. BHG 1981


Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, ABl Nr L 327 vom 2.12.2016 (kurz: Web-Accessibility-Richtlinie).

§ 22 Sbg. BHG 1981


Inkrafttreten

 

§ 22

 

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Behindertengesetz 1968, LGBl. Nr. 56, in der geltenden Fassung außer Kraft.

§ 23 Sbg. BHG 1981


(1) Die §§ 2 sowie 15 Abs 1, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.

(2) § 15 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/1999 tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft. Die sich darauf gründende Verordnung kann rückwirkend zum 1. Jänner 1998 erlassen werden.

(3) § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 6/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(4) Die §§ 5 Abs 1, 10a, 12, 13, 16 und 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr28/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Einrichtungen der Eingliederungshilfe, mit deren Rechtsträger nicht bis spätestens 31. Dezember 2001 ein privatrechtlicher Vertrag im Sinn des § 12 Abs 1 abgeschlossen worden ist, dürfen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die Unterbringung von behinderten Personen im Sinn dieses Gesetzes in Anstalten und Heimen nach § 17 des Salzburger Sozialhilfegesetzes gilt als Hilfe zur sozialen Betreuung nach § 10a dieses Gesetzes, soweit es sich dabei nicht um eine Pflegeeinrichtung im Sinn des Salzburger Pflegegesetzes handelt.

(5) Die §§ 19 und 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 27/2007 treten mit 1. Mai 2007 in Kraft.

(6) § 17 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(7) § 17 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2013 tritt mit 1. März 2013 in Kraft. Die Erlassung einer Verordnung nach der Z 2 dieser Bestimmung kann rückwirkend auf diesen Zeitpunkt erfolgen.

(8) § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2015 tritt mit 1. Dezember 2012 in Kraft.

(9) Die §§ 1 bis 5, 6, 7 Abs 1, 8, 9 Abs 3, 10, 10a, 11, 11a, 12 Abs 1 bis 3, 13 Abs 1 bis 3, 13a, 14, 15, 15a, 15b, 17 Abs 1 und 2, 18, 19, 20, 21 und 21a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft; gleichzeitig tritt § 19a außer Kraft. Die Anpassung und Kundmachung der Leistungsentgelte gemäß § 13 Abs 3 hat erstmals für das Jahr 2017 zu erfolgen.

(10) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 123/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(11) Die §§ 4c, 15b, 18a, 19, 19a, 19b, 19c, 19d, 21a und 21b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(12) Die §§ 2, 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 4 Abs 1 und 2, 4b Abs 2 und 3, 5, 7 Abs 2, 8 Abs 2, 9 Abs 1 und 3, 10, 11 Abs 1 und 3, 11a, 12 Abs 1, 13 Abs 1, 2 und 4, 13a Abs 1, 14 Abs 1 und 2, 15 Abs 4, 15a,15b und 15c, 16, 17, 17a, 17b, 17c, 18, 18a, 18b, 18c, 18d, 18e, 19 Abs 2 Z 1, 19b Abs 1 und 2, 19d, 20a, 20b und § 21a sowie die Überschriften zum II., IIIb, IV., V., VI. und VII. Abschnitt und zu den §§ 9, 12, 13, 13a, 14 und 19b jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt § 10a außer Kraft. Bescheide, die vor diesem Zeitpunkt auf Grundlage von § 10a erlassen wurden, gelten ab diesem Zeitpunkt als Bescheide gemäß § 10. Auf Leistungen der Eingliederungshilfe in nicht stationären Einrichtungen, die ab 1. Jänner 2019 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 64/2019 gewährt worden sind, ist § 17 in der bisher geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass Kostenbeiträge oder Ersatzansprüche, die das Vermögen von Menschen mit Behinderungen, deren Angehörigen, Erben bzw Erbinnen und Geschenknehmern bzw Geschenknehmerinnen betreffen, nicht mehr geltend gemacht werden dürfen; diesbezüglich laufende Verfahren sind einzustellen.

(13) Die §§ 4c Abs 5, 10 Abs 2, 17 Abs 2 Z 1 lit b und 21 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Salzburger Behindertengesetz 1981 (Sbg. BHG 1981) Fundstelle


Änderung

LGBl Nr 76/1996 (Blg LT 11. GP: RV 392, AB 527, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 14/1999 (Blg LT 11. GP: IA 116, AB 184, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 6/2000 (Blg LT 12 GP: RV 63, AB 145, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 28/2001 (Blg LT 12 GP: IA 167, AB 411, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 27/2007 (Blg LT 13. GP: RV 168, AB 278, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 53/2011 (Blg LT 14. GP: RV 285, AB 393, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 17/2013 (Blg LT 14. GP: RV 170, AB 269, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 47/2015 (Blg LT 15. GP: RV 601, AB 725, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 64/2016 (Blg LT 15. GP: RV 362, AB 402, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 123/2017 (Blg LT 15. GP: RV 120, AB 139, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)

LGBl Nr 64/2019 (Blg LT 16. GP: RV 442, 2. Sess; AB 9, 3. Sess)

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

              § 1         Zielsetzung

              § 2         Menschen mit Behinderungen

              § 3         Hilfeleistungen

              § 4         Persönliche Voraussetzungen

              § 4a       Grundsatz der Subsidiarität

              § 4b       Planung und Weiterentwicklung

              § 4c       Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen

II. Abschnitt

Hilfe zur Teilhabe

              § 5         Maßnahmen der Hilfe zur Teilhabe

              § 6         Heilbehandlung

              § 7         Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel

              § 8         Hilfe zur Erziehung und Schulbildung

              § 9         Hilfe zur beruflichen Teilhabe

              § 10       Hilfe zur sozialen Teilhabe

              § 11       Hilfe durch geschützte Arbeit

              § 11a     Krankenhilfe

              § 12       Einrichtungen der Hilfe zur Teilhabe

              § 13       Finanzierung von Einrichtungen der Hilfe zur Teilhabe

              § 13a     Aufsicht über Einrichtungen der Hilfe zur Teilhabe

              § 14       Einstellung der Hilfe zur Teilhabe

III. Abschnitt

Soziale Dienste

              § 15       Arten der sozialen Dienste

IIIa. Abschnitt

Psychosozialer Dienst

              § 15a     Zweck und Aufgabenwahrnehmung

IIIb. Abschnitt

Inklusionsbeirat und Anlaufstelle

              § 15b     Inklusionsbeirat

              § 15c     Anlaufstelle

IV. Abschnitt

Kostenregelungen

              § 16       Kostentragung

              § 17       Kostenbeiträge

              § 17a     Anspruchsübergang

              § 17b     Kostenersatz

              § 17c     Ersatz von Reisekosten

V. Abschnitt

Verfahren für Hilfen zur Teilhabe

              § 18       Antrag

              § 18a     Ausschluss von Hilfeleistungen

              § 18b     Sachverständigenteam

              § 18c     Bescheide

              § 18d     Zuständigkeit

              § 18e     Anzeige und Rückerstattungspflicht

VI. Abschnitt

Umgang mit personenbezogenen Daten

              § 19       Verarbeitung personenbezogener Daten

              § 19a     Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung

              § 19b     Datenverarbeitung durch Einrichtungen

              § 19c     Einschränkung der Betroffenenrechte

              § 19d     Datenverarbeitung durch den Psychosozialen Dienst

VII. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

              § 20       Abschluss von Vereinbarungen

              § 20a     Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zum Haushaltsvollzug

              § 20b     Unwirksamkeit der Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Leistungsansprüchen

              § 21       Befreiung von Verwaltungsabgaben

              § 21a     Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

              § 21b     Umsetzungshinweis

              § 22       Inkrafttreten

              § 23       Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen hiezu

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