§ 18e Sbg. BHG 1981

Sbg. BHG 1981 - Salzburger Behindertengesetz 1981

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Der Empfänger einer Hilfe zur Teilhabe oder dessen gesetzlicher Vertreter haben jede ihnen bekannte Änderung der für die Leistung oder den Kostenbeitrag maßgeblichen Umstände unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

(2) Die durch falsche Angaben, Verheimlichung von für die Leistung oder den Kostenbeitrag bedeutenden Umstände oder durch Verletzung der im Abs 1 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Empfänger zurückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn der Empfänger erkennen musste, dass die Hilfeleistung nicht oder nicht in dieser Art gebührte. Über die Rückerstattung ist mit Bescheid zu entscheiden. Zuständig hiefür ist jene Behörde, die den Bescheid über die Gewährung der Leistung erlassen hat.

(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn eine andere Art der Rückerstattung dem Verpflichteten nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung kann auch zum Teil oder zur Gänze nachgesehen werden, wenn das Verschulden des Verpflichteten geringfügig ist und die Folgen unbedeutend sind oder durch die Rückerstattung der Erfolg der Hilfe zur Teilhabe gefährdet wäre.

(4) Über die Bestimmungen der Abs 1 und 2 ist der Hilfeempfänger oder dessen gesetzlicher Vertreter anlässlich der Hilfegewährung zu belehren.

(5) Wer sich durch falsche Angaben, Verheimlichung von für die Leistungspflicht bedeutenden Umständen, Unterlassung von Anzeigen gemäß Abs 1 oder dergleichen Leistungen zur Teilhabe erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 € zu bestrafen.

In Kraft seit 01.11.2019 bis 31.12.9999
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