§ 17a Sbg. BHG 1981

Sbg. BHG 1981 - Salzburger Behindertengesetz 1981

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Unterhaltsansprüche gegen Personen gemäß § 17 Abs 1 Z 2 und 3 sowie sonstige Rechtsansprüche des Menschen mit Behinderungen gegenüber Dritten, aus denen er oder sie die Hilfen zur Teilhabe ganz oder teilweise decken kann, gehen für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der Kosten auf den Träger der Behindertenhilfe über, sobald dieser dem Dritten hiervon schriftlich Anzeige erstattet. Mit Zustellung der schriftlichen Anzeige an den leistungspflichtigen Dritten ist der Träger der Behindertenhilfe berechtigt, ohne Zutun des Menschen mit Behinderung dessen Leistungsanspruch gegenüber dem Dritten allein geltend zu machen. Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des Zivilrechtes (§ 1042 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) bleiben davon unberührt.

In Kraft seit 01.11.2019 bis 31.12.9999
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