§ 15a Sbg. BHG 1981

Sbg. BHG 1981 - Salzburger Behindertengesetz 1981

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Psychosoziale Dienst ist eine Anlaufstelle für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und/oder Suchtproblemen, ihren Angehörigen sowie sonstigen Personen in ihrem unmittelbaren sozialen Umfeld. Einrichtung und Aufgaben der Anlaufstelle werden durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung geregelt.

(2) Die Leistungen des Psychosozialen Dienstes dürfen nicht gegen den Willen der Betroffenen erbracht werden. Solange diese nicht ausdrücklich widersprechen, wird ihre Zustimmung zur Leistungserbringung vermutet. Ein Widerruf kann jederzeit, aber nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.

(3) Der Psychosoziale Dienst ist zu Planungen und Weiterentwicklungen (§ 4b) der psychosozialen Versorgung zu hören.

(4) Die Tätigkeit des Psychosozialen Dienstes ist vertraulich. Die Beschäftigten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht im Sinn des § 37 Psychologengesetz 2013. Für Personen, für die nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine weitergehende Verschwiegenheitspflicht besteht, bleiben die diesbezüglichen Vorschriften unberührt.

In Kraft seit 01.11.2019 bis 31.12.9999
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