§ 18a Sbg. BHG 1981

Sbg. BHG 1981 - Salzburger Behindertengesetz 1981

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Eine Hilfeleistung kommt nicht in Betracht:

1.

für bereits gesetzte Maßnahmen und vergangene Zeiträume;

2.

bei erforderlicher, aber unterlassener oder unzureichender Mitwirkung des Menschen mit Behinderungen bzw der zur Vertretung berechtigten Person an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts;

3.

gegen den Willen des Menschen mit Behinderungen;

4.

wenn das Ausmaß des Kostenbeitrages die Gesamtkosten der Hilfeleistung abdeckt.

In Kraft seit 01.11.2019 bis 31.12.9999
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