§ 18a Sbg. BHG 1981

Salzburger Behindertengesetz 1981

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2019 bis 31.12.9999

Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde für die Besorgung der Aufgaben der Eingliederungshilfe (§ 5) richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Menschen mit Behinderungen. Wird auf Grund einer Maßnahme des WohnensEine Hilfeleistung kommt nicht in der betreffenden Wohneinrichtung der Hauptwohnsitz begründet, bleibt jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Hauptwohnsitz vor der erstmaligen Aufnahme in eine Wohneinrichtung befunden hat.Betracht:

1.

für bereits gesetzte Maßnahmen und vergangene Zeiträume;

2.

bei erforderlicher, aber unterlassener oder unzureichender Mitwirkung des Menschen mit Behinderungen bzw der zur Vertretung berechtigten Person an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts;

3.

gegen den Willen des Menschen mit Behinderungen;

4.

wenn das Ausmaß des Kostenbeitrages die Gesamtkosten der Hilfeleistung abdeckt.

Stand vor dem 31.10.2019

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.10.2019

Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde für die Besorgung der Aufgaben der Eingliederungshilfe (§ 5) richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Menschen mit Behinderungen. Wird auf Grund einer Maßnahme des WohnensEine Hilfeleistung kommt nicht in der betreffenden Wohneinrichtung der Hauptwohnsitz begründet, bleibt jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Hauptwohnsitz vor der erstmaligen Aufnahme in eine Wohneinrichtung befunden hat.Betracht:

1.

für bereits gesetzte Maßnahmen und vergangene Zeiträume;

2.

bei erforderlicher, aber unterlassener oder unzureichender Mitwirkung des Menschen mit Behinderungen bzw der zur Vertretung berechtigten Person an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts;

3.

gegen den Willen des Menschen mit Behinderungen;

4.

wenn das Ausmaß des Kostenbeitrages die Gesamtkosten der Hilfeleistung abdeckt.

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