§ 13a Sbg. BHG 1981

Sbg. BHG 1981 - Salzburger Behindertengesetz 1981

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Einrichtungen der Hilfe zur Teilhabe (§ 12) unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Aufgabe der Aufsicht ist zu prüfen, ob in der Einrichtung:

1.

die in der Vereinbarung nach § 12 festgelegten Pflichten eingehalten werden;

2.

Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht wird;

3.

eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität der Betreuung und Pflege sichergestellt ist.

(2) Die Aufsicht kann durch wiederkehrende oder anlassbezogene, angemeldete oder unangemeldete Aufsichtsbesuche in den Einrichtungen ausgeübt werden, wobei im Rahmen des Besuchs eine Kommunikation mit den Bewohnern und Bewohnerinnen sowie den betreuenden Personen anzustreben ist. Die Aufsicht ist unter möglichster Schonung der Rechte der Bewohner und Bewohnerinnen zu handhaben. Insbesondere sind Aufsichtsbesuche zur Nachtzeit und am Wochenende nur zulässig, wenn und soweit die Aufsichtszwecke gemäß Abs 1 nicht zu anderen Zeiten genauso erfüllt werden können. Der Träger der Einrichtung ist über die wesentlichen Ergebnisse des Aufsichtsbesuchs zu informieren.

(3) Den Organwaltern der Landesregierung sind im Rahmen der Aufsichtstätigkeit die erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen. Weiters ist ihnen zu ermöglichen:

1.

die Liegenschaften und Räumlichkeiten der Einrichtungen zu betreten; soweit diese einem Hausrecht der Bewohner bzw Bewohnerinnen unterliegen, darf die Betretung nur mit deren Zustimmung erfolgen;

2.

Einsicht in sämtliche relevante Unterlagen (zB Betreuungs- und Pflegedokumentationen, Dienstpläne, Bilanzen, Jahresabschlüsse) zu nehmen;

3.

bei pflegebedürftigen Personen mit deren Zustimmung den Pflegezustand in Augenschein zu nehmen;

4.

Bildaufnahmen von Liegenschaften, Räumlichkeiten und relevanten Unterlagen zu machen; Bildaufnahmen von Bewohnern bzw Bewohnerinnen und von Räumlichkeiten, die ihrem Hausrecht unterliegen, sind nur mit deren Zustimmung gestattet.

(4) Besteht der dringende Verdacht, dass eine für das Leben oder die Gesundheit der Menschen mit Behinderungen unmittelbar bedrohende Gefahr besteht, können abweichend vom Abs 3 auch Liegenschaften und Räumlichkeiten, die einem Hausrecht der Bewohner bzw Bewohnerinnen unterliegen, betreten und Bildaufnahmen gemacht werden.

(5) Die Landesregierung hat den Betrieb einer Einrichtung mit Bescheid zu untersagen, wenn schwerwiegende Mängel festgestellt werden, mit denen eine das Leben oder die Gesundheit der Menschen mit Behinderungen unmittelbar bedrohende Gefahr verbunden ist.

In Kraft seit 01.11.2019 bis 31.12.9999
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