§ 6 Sbg. BHG 1981

Sbg. BHG 1981 - Salzburger Behindertengesetz 1981

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Heilbehandlung umfaßt, soweit dies zur Behebung oder zur erheblichen Besserung der Behinderung erforderlich ist, die Vorsorge für ärztliche Hilfe sowie nach Maßgabe ärztlicher Anordnung die Vorsorge für Heilmittel, für Pflege in Kranken-, Kur- oder sonstigen geeigneten Anstalten und für die Betreuung des Menschen mit Behinderungen durch Hausbesuche als nachgehende Behandlungsmaßnahme.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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