§ 8 Sbg. BHG 1981

Sbg. BHG 1981 - Salzburger Behindertengesetz 1981

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Hilfe zu einer angemessenen Erziehung und Schulbildung umfaßt die Tragung der durch die Behinderung bedingten Mehrkosten für alle jene Maßnahmen, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, eine der Behinderung angemessene Erziehung in Verbindung mit einer Schulbildung in Pflichtschulen oder außerhalb einer solchen zu erlangen.

(2) Die Hilfe zur Schulbildung kann auch den Besuch von mittleren und höheren Schulen, Akademien und Hochschulen umfassen, soweit es den Fähigkeiten des Menschen mit Behinderungen entspricht und der Besuch durch seine Leistungen gerechtfertigt wird. Überdies muß auf Grund der Behinderung anzunehmen sein, daß diese Schulbildung zu einer beruflichen Teilhabe führt. Der Nachweis für die entsprechenden Leistungen ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Schulbeihilfen- und Studienförderungsgesetze und unter Bedachtnahme auf die Behinderung zu erbringen.

(3) Bedingt die Hilfe zu einer angemessenen Erziehung und Schulbildung eine begleitende Wohnbetreuung, so umfasst diese Hilfe auch die Tragung der dafür erwachsenden Kosten.

In Kraft seit 01.11.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Sbg. BHG 1981


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Sbg. BHG 1981 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Sbg. BHG 1981


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Sbg. BHG 1981


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Sbg. BHG 1981 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. BHG 1981 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 Sbg. BHG 1981
§ 9 Sbg. BHG 1981