§ 15a Sbg. BHG 1981

Salzburger Behindertengesetz 1981

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2019 bis 31.12.9999

(1) Beim AmtDer Psychosoziale Dienst ist eine Anlaufstelle für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und/oder Suchtproblemen, ihren Angehörigen sowie sonstigen Personen in ihrem unmittelbaren sozialen Umfeld. Einrichtung und Aufgaben der Anlaufstelle werden durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung ist ein Inklusionsbeirat einzurichten, dessen Geschäftsführung der für Behinderung und Inklusion zuständigen Abteilung obliegtgeregelt. Dem Beirat gehören als Mitglieder an:

1.

vier Menschen mit Behinderungen;

2.

vier Vertreter bzw Vertreterinnen von Organisationen von Menschen mit Behinderungen;

3.

vier Vertreter bzw Vertreterinnen von im Land Salzburg tätigen Trägern im Bereich Menschen mit Behinderungen;

4.

das für die Angelegenheiten von Behinderung und Inklusion zuständige Mitglied der Landesregierung;

5.

je eine von den im Salzburger Landtag vertretenen politischen Parteien namhaft zu machende Person, die Mitglied des Salzburger Landtages sein muss;

6.

je ein Vertreter bzw eine Vertreterin des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Salzburg, und des Salzburger Gemeindeverbandes;

7.

je ein Vertreter bzw eine Vertreterin des Arbeitsmarktservice Salzburg und des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg.

(2) Die MitgliederLeistungen des Inklusionsbeirats sind vonPsychosozialen Dienstes dürfen nicht gegen den Willen der Landesregierung – unbeschadet der Möglichkeit einer früheren Abberufung –Betroffenen erbracht werden. Solange diese nicht ausdrücklich widersprechen, wird ihre Zustimmung zur Leistungserbringung vermutet. Ein Widerruf kann jederzeit, aber nur mit Wirkung für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Salzburger Landtages zu bestellenZukunft erfolgen. Erforderliche nachträgliche Bestellungen sind auf die restliche Zeit dieser Periode vorzunehmen. Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied namhaft zu machen und zu bestellen. Der Beirat hat bei seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder zu wählen. Dem oder der Vorsitzenden obliegt:

1.

die Einberufung von Sitzungen des Beirats und

2.

die Führung des Vorsitzes in den Sitzungen

(3) Dem Inklusionsbeirat obliegt die BeratungDer Psychosoziale Dienst ist zu Planungen und Weiterentwicklungen (§ 4b) der Landesregierung in allen Angelegenheiten, die die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen betreffen. Der Beirat kann diesbezüglich Stellungnahmen und Empfehlungen beschließen. Solche Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitgliederpsychosozialen Versorgung zu fassen, wobei Mitglieder nach Abs 1 Z 4 bis 7 nicht stimmberechtigt sind. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht angenommen. Die Beschlüsse sind der Landesregierung schriftlich zur Kenntnis zu bringenhören.

(4) Der oder die VorsitzendeDie Tätigkeit des Inklusionsbeirats kann den Sitzungen VertreterPsychosozialen Dienstes ist vertraulich. Die Beschäftigten unterliegen der für Behinderung und Inklusion zuständigen Abteilung und sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Sitzungen oder Teile von Sitzungen können auf BeschlussVerschwiegenheitspflicht im Sinn des Beirats auch öffentlich abgehalten werden.

(5) Der Inklusionsbeirat ist vom bzw von der Vorsitzenden nach Bedarf, zumindest aber zweimal im Kalenderjahr einzuberufen§ 37 Psychologengesetz 2013. Der Beirat ist beschlussfähigFür Personen, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung an der Sitzung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.

(6) Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung des Inklusionsbeirats erfolgt durch das für die Angelegenheiten von Behinderung und Inklusion zuständige Regierungsmitglied. Der Beirat hat bei dieser Sitzung nähere Regelungen zur Tätigkeit und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung zu treffen. Die Geschäftsordnung ist mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder zu beschließen.

(7) Die Mitgliedschaft im Inklusionsbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) und den gemäß Abs 4 beigezogenen Fachleuten gebührt fürnach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine weitergehende Verschwiegenheitspflicht besteht, bleiben die Teilnahme an den Sitzungen des Beirats der Ersatz derjenigen Kosten, die aufgrund von vorliegenden Behinderungen für notwendige Begleitpersonen bzw Assistenzleistungen entstanden sind. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gemäß Abs 1 Z 1 gebührt außerdem der Ersatz der Fahrkosten in Höhe des amtlichen Kilometergeldesdiesbezüglichen Vorschriften unberührt.

Stand vor dem 31.10.2019

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.10.2019

(1) Beim AmtDer Psychosoziale Dienst ist eine Anlaufstelle für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und/oder Suchtproblemen, ihren Angehörigen sowie sonstigen Personen in ihrem unmittelbaren sozialen Umfeld. Einrichtung und Aufgaben der Anlaufstelle werden durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung ist ein Inklusionsbeirat einzurichten, dessen Geschäftsführung der für Behinderung und Inklusion zuständigen Abteilung obliegtgeregelt. Dem Beirat gehören als Mitglieder an:

1.

vier Menschen mit Behinderungen;

2.

vier Vertreter bzw Vertreterinnen von Organisationen von Menschen mit Behinderungen;

3.

vier Vertreter bzw Vertreterinnen von im Land Salzburg tätigen Trägern im Bereich Menschen mit Behinderungen;

4.

das für die Angelegenheiten von Behinderung und Inklusion zuständige Mitglied der Landesregierung;

5.

je eine von den im Salzburger Landtag vertretenen politischen Parteien namhaft zu machende Person, die Mitglied des Salzburger Landtages sein muss;

6.

je ein Vertreter bzw eine Vertreterin des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Salzburg, und des Salzburger Gemeindeverbandes;

7.

je ein Vertreter bzw eine Vertreterin des Arbeitsmarktservice Salzburg und des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg.

(2) Die MitgliederLeistungen des Inklusionsbeirats sind vonPsychosozialen Dienstes dürfen nicht gegen den Willen der Landesregierung – unbeschadet der Möglichkeit einer früheren Abberufung –Betroffenen erbracht werden. Solange diese nicht ausdrücklich widersprechen, wird ihre Zustimmung zur Leistungserbringung vermutet. Ein Widerruf kann jederzeit, aber nur mit Wirkung für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Salzburger Landtages zu bestellenZukunft erfolgen. Erforderliche nachträgliche Bestellungen sind auf die restliche Zeit dieser Periode vorzunehmen. Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied namhaft zu machen und zu bestellen. Der Beirat hat bei seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder zu wählen. Dem oder der Vorsitzenden obliegt:

1.

die Einberufung von Sitzungen des Beirats und

2.

die Führung des Vorsitzes in den Sitzungen

(3) Dem Inklusionsbeirat obliegt die BeratungDer Psychosoziale Dienst ist zu Planungen und Weiterentwicklungen (§ 4b) der Landesregierung in allen Angelegenheiten, die die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen betreffen. Der Beirat kann diesbezüglich Stellungnahmen und Empfehlungen beschließen. Solche Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitgliederpsychosozialen Versorgung zu fassen, wobei Mitglieder nach Abs 1 Z 4 bis 7 nicht stimmberechtigt sind. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht angenommen. Die Beschlüsse sind der Landesregierung schriftlich zur Kenntnis zu bringenhören.

(4) Der oder die VorsitzendeDie Tätigkeit des Inklusionsbeirats kann den Sitzungen VertreterPsychosozialen Dienstes ist vertraulich. Die Beschäftigten unterliegen der für Behinderung und Inklusion zuständigen Abteilung und sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Sitzungen oder Teile von Sitzungen können auf BeschlussVerschwiegenheitspflicht im Sinn des Beirats auch öffentlich abgehalten werden.

(5) Der Inklusionsbeirat ist vom bzw von der Vorsitzenden nach Bedarf, zumindest aber zweimal im Kalenderjahr einzuberufen§ 37 Psychologengesetz 2013. Der Beirat ist beschlussfähigFür Personen, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung an der Sitzung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.

(6) Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung des Inklusionsbeirats erfolgt durch das für die Angelegenheiten von Behinderung und Inklusion zuständige Regierungsmitglied. Der Beirat hat bei dieser Sitzung nähere Regelungen zur Tätigkeit und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung zu treffen. Die Geschäftsordnung ist mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder zu beschließen.

(7) Die Mitgliedschaft im Inklusionsbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) und den gemäß Abs 4 beigezogenen Fachleuten gebührt fürnach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine weitergehende Verschwiegenheitspflicht besteht, bleiben die Teilnahme an den Sitzungen des Beirats der Ersatz derjenigen Kosten, die aufgrund von vorliegenden Behinderungen für notwendige Begleitpersonen bzw Assistenzleistungen entstanden sind. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gemäß Abs 1 Z 1 gebührt außerdem der Ersatz der Fahrkosten in Höhe des amtlichen Kilometergeldesdiesbezüglichen Vorschriften unberührt.

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