§ 4 K-ISG § 4

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf Antrag des Auskunftswerbers ist die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51; ist jedoch für die Angelegenheit, in der die Auskunft verweigert wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden, so gilt dieses.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide im Sinne von Abs. 1 entscheidet, soweit es sich um Entscheidungen von Landesorganen handelt, der unabhängige Verwaltungssenat.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.08.2010 bis 31.12.2013

(1) Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf Antrag des Auskunftswerbers ist die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51; ist jedoch für die Angelegenheit, in der die Auskunft verweigert wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden, so gilt dieses.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide im Sinne von Abs. 1 entscheidet, soweit es sich um Entscheidungen von Landesorganen handelt, der unabhängige Verwaltungssenat.

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