Art. 58 K-LVG

Kärntner Landesverfassung - K-LVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Unter der Leitung der obersten Organe des Landes führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe, ernannte berufsmäßige Organe oder vertraglich bestellte Organe die Landesverwaltung. Sie sind den ihnen vorgesetzten Organen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich und, soweit bundesverfassungsgesetzlich, in Abs. 1a bis Abs. 1d oder in Gesetzen gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG nicht anderes bestimmt ist, an deren Weisungen gebunden. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(1a) In Ausübung ihres Amtes oder ihrer Funktion sind an keine Weisungen gebunden:

1.

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11a.

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13.

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14.

die Gutachter nach den §§ 7, 15, 18 und 32 Abs. 6 des Kärntner Objektivierungsgesetzes, die Mitglieder der Beurteilungskommissionen für Assistenzärzte und für Fachärzte nach den §§ 29 Abs. 7, 30 Abs. 4 und 31 Abs. 2 in Verbindung mit 30 Abs. 4 des Kärntner Objektivierungsgesetzes sowie die Mitglieder der Auswahlkommissionen nach § 32 Abs. 4 und § 33 des Kärntner Objektivierungsgesetzes;

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(1b) (entfällt)

(1c) Jene Bediensteten, die aufgrund des Kärntner AutobahnService-Zuweisungsgesetzes der ASFINAG Service GmbH zur Dienstleistung zugewiesen werden, unterstehen fachlich nur den Weisungen der zuständigen Organe der ASFINAG Service GmbH.

(1d) Jene Landes- und Gemeindebediensteten, die aufgrund von Landesgesetzen oder nach den Vorschriften des Kärntner Landes- und Gemeindedienstrechtes selbständigen Rechtsträgern zur Dienstleistung zugewiesen werden, unterstehen fachlich nur den Weisungen der zuständigen Organe dieser Rechtsträger.

(2) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).

(3) Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(4) Die Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber dem Landesrechnungshof, wenn dieser derartige Auskünfte (Abs. 2) ausdrücklich verlangt.

Stand vor dem 05.08.2013

In Kraft vom 13.09.2012 bis 05.08.2013

(1) Unter der Leitung der obersten Organe des Landes führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe, ernannte berufsmäßige Organe oder vertraglich bestellte Organe die Landesverwaltung. Sie sind den ihnen vorgesetzten Organen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich und, soweit bundesverfassungsgesetzlich, in Abs. 1a bis Abs. 1d oder in Gesetzen gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG nicht anderes bestimmt ist, an deren Weisungen gebunden. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(1a) In Ausübung ihres Amtes oder ihrer Funktion sind an keine Weisungen gebunden:

1.

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2.

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11a.

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12.

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13.

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14.

die Gutachter nach den §§ 7, 15, 18 und 32 Abs. 6 des Kärntner Objektivierungsgesetzes, die Mitglieder der Beurteilungskommissionen für Assistenzärzte und für Fachärzte nach den §§ 29 Abs. 7, 30 Abs. 4 und 31 Abs. 2 in Verbindung mit 30 Abs. 4 des Kärntner Objektivierungsgesetzes sowie die Mitglieder der Auswahlkommissionen nach § 32 Abs. 4 und § 33 des Kärntner Objektivierungsgesetzes;

15.

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19.

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(1b) (entfällt)

(1c) Jene Bediensteten, die aufgrund des Kärntner AutobahnService-Zuweisungsgesetzes der ASFINAG Service GmbH zur Dienstleistung zugewiesen werden, unterstehen fachlich nur den Weisungen der zuständigen Organe der ASFINAG Service GmbH.

(1d) Jene Landes- und Gemeindebediensteten, die aufgrund von Landesgesetzen oder nach den Vorschriften des Kärntner Landes- und Gemeindedienstrechtes selbständigen Rechtsträgern zur Dienstleistung zugewiesen werden, unterstehen fachlich nur den Weisungen der zuständigen Organe dieser Rechtsträger.

(2) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).

(3) Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(4) Die Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber dem Landesrechnungshof, wenn dieser derartige Auskünfte (Abs. 2) ausdrücklich verlangt.

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