§ 30 K-ChG Einrichtung

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Im Interesse der Menschen mit Behinderung wird beim Amt der Landesregierung eine Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung eingerichtet und eine Anwältin (ein Anwalt) für Menschen mit Behinderung bestellt.

(2) Die Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung ist weisungsfrei.

(3) Die Inanspruchnahme der Anwaltschaft ist kostenlos und kann auch anonym erfolgen.

(4) Die Landesregierung hat die zur Besorgung der Aufgaben der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung erforderlichen Personal-, Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen, einschließlich einer kostenlosen Telefonnummer.

(5) Die in der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung tätigen Bediensteten unterstehen fachlich den Weisungen der Anwältin (des Anwaltes) für Menschen mit Behinderung.

  1. (1)Absatz einsIm Interesse der Menschen mit Behinderung wird beim Amt der Landesregierung eine Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung eingerichtet und eine Anwältin (ein Anwalt) für Menschen mit Behinderung bestellt.
  2. (2)Absatz 2Die Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung ist weisungsfrei.
  3. (3)Absatz 3Die Inanspruchnahme der Anwaltschaft ist kostenlos und kann auch anonym erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat die zur Besorgung der Aufgaben der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung erforderlichen Personal-, Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen, einschließlich einer kostenlosen Telefonnummer.
  5. (5)Absatz 5Die in der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung tätigen Bediensteten unterstehen fachlich den Weisungen der Anwältin (des Anwaltes) für Menschen mit Behinderung.
  6. (6)Absatz 6Die Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung und die Bediensteten der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.Die Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung und die Bediensteten der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.03.2010 bis 31.08.2025
(1) Im Interesse der Menschen mit Behinderung wird beim Amt der Landesregierung eine Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung eingerichtet und eine Anwältin (ein Anwalt) für Menschen mit Behinderung bestellt.

(2) Die Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung ist weisungsfrei.

(3) Die Inanspruchnahme der Anwaltschaft ist kostenlos und kann auch anonym erfolgen.

(4) Die Landesregierung hat die zur Besorgung der Aufgaben der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung erforderlichen Personal-, Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen, einschließlich einer kostenlosen Telefonnummer.

(5) Die in der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung tätigen Bediensteten unterstehen fachlich den Weisungen der Anwältin (des Anwaltes) für Menschen mit Behinderung.

  1. (1)Absatz einsIm Interesse der Menschen mit Behinderung wird beim Amt der Landesregierung eine Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung eingerichtet und eine Anwältin (ein Anwalt) für Menschen mit Behinderung bestellt.
  2. (2)Absatz 2Die Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung ist weisungsfrei.
  3. (3)Absatz 3Die Inanspruchnahme der Anwaltschaft ist kostenlos und kann auch anonym erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat die zur Besorgung der Aufgaben der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung erforderlichen Personal-, Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen, einschließlich einer kostenlosen Telefonnummer.
  5. (5)Absatz 5Die in der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung tätigen Bediensteten unterstehen fachlich den Weisungen der Anwältin (des Anwaltes) für Menschen mit Behinderung.
  6. (6)Absatz 6Die Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung und die Bediensteten der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.Die Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung und die Bediensteten der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

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