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Legende:
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(2) Die Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung ist weisungsfrei.
(3) Die Inanspruchnahme der Anwaltschaft ist kostenlos und kann auch anonym erfolgen.
(4) Die Landesregierung hat die zur Besorgung der Aufgaben der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung erforderlichen Personal-, Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen, einschließlich einer kostenlosen Telefonnummer.
(5) Die in der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung tätigen Bediensteten unterstehen fachlich den Weisungen der Anwältin (des Anwaltes) für Menschen mit Behinderung.
(2) Die Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung ist weisungsfrei.
(3) Die Inanspruchnahme der Anwaltschaft ist kostenlos und kann auch anonym erfolgen.
(4) Die Landesregierung hat die zur Besorgung der Aufgaben der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung erforderlichen Personal-, Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen, einschließlich einer kostenlosen Telefonnummer.
(5) Die in der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung tätigen Bediensteten unterstehen fachlich den Weisungen der Anwältin (des Anwaltes) für Menschen mit Behinderung.