Gesetzesaktualisierungen

3 Gesetze aktualisiert am 12.07.2025

Gesetze 1-3 von 3

1 Paragraf zu Strafvollzugsgesetz (StVG) aktualisiert


§ 181 StVG

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit Ausnahme der §§ 8 Abs. 3, 18, 144 Abs. 2 und 145 mit 1. Jänner 1970 in Kraft. Soweit aber § 43 die Bewegung im Freien auch an Sonn- und Feiertagen vorschreibt, tritt er für die Strafvollzugsanstalten ers... mehr lesen...


Aktualisiert am 12.07.25

12 Paragrafen zu Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO (K-KAO) aktualisiert


Anl. 1 K-KAO

(LGBl Nr 45/2024)InkrafttretensbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 45 aus 2024,)InkrafttretensbestimmungenArt. I Z 1 bis 20, 23 und 25 bis 28 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Ziffer eins bis 20, 23 und 25 bis 28 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. mehr lesen...


§ 86 K-KAO Verweisungen

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die jeweils in Geltung stehende Fassung.(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf die nachstehend genannten Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Verweisungen als solche in der folgenden... mehr lesen...


§ 68 K-KAO Betriebsabgangsdeckung

(1)Absatz einsDer vom Landtag beschlossene Nettogebarungsabgang der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft mit ihren unselbständigen Einrichtungen ist, abzüglich der Tilgung der für Investitionen aufgenommenen Anleihen, Darlehen, Kredite und ähnliche Finanzierungsformen der Landesanstalt und... mehr lesen...


§ 45 K-KAO Sicherstellung der Krankenanstaltspflege

(1)Absatz einsUnter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, ist die Krankenanstaltenpflege für anstaltsbedürftige Personen (§ 52 Abs. 3) entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Kran... mehr lesen...


§ 27 K-KAO Ausbildungsstellen

(1) Die Träger von Krankenanstalten, die über den Kärntner Gesundheitsfonds abgerechnet werden, sind verpflichtet, entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin entsprechend eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen f... mehr lesen...


§ 24 K-KAO Qualitätssicherung

(1)Absatz einsIn jeder bettenführenden Krankenanstalt ist eine Kommission zur Qualitätssicherung unter dem Vorsitz des Leiters des ärztlichen Dienstes einzurichten. Dieser Kommission haben mindestens je ein Vertreter des ärztlichen Dienstes, des Pflegedienstes, der gehobenen medizinisch-therapeut... mehr lesen...


§ 23 K-KAO Patientenrechte

(1)Absatz einsDie Träger von Krankenanstalten haben Vorsorge zu treffen, dass im Rahmen des Betriebes entsprechend dem Anstaltszweck und dem jeweiligen Leistungsangebot sichergestellt wird, dassa)Litera adie Persönlichkeitsrechte der Patienten besonders geschützt werden und ihre Menschenwürde unt... mehr lesen...


§ 22 K-KAO Anstaltsordnung

(1)Absatz einsDer Rechtsträger einer Krankenanstalt hat eine Anstaltsordnung zu erlassen. Diese hat – soweit dies für die jeweilige Krankenanstalt zutrifft – jedenfalls zu enthalten:a)Litera adie Aufgaben und Einrichtungen der Krankenanstalt, bei allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanst... mehr lesen...


§ 13a K-KAO

Für Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien gilt Folgendes:1.Ziffer einsAbweichend von § 13 Abs. 2 lit. a und Abs. 3, 5 und 7 ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums nur dann zu erteilen, wenn eine Primär... mehr lesen...


§ 21a K-KAO

Sämtliche Errichtungs- und Betriebsbewilligungen, Bewilligungen von Anstaltsordnungen sowie Zurücknahmen von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen, die inhaltlich den Regionalen Strukturplan Gesundheit Kärnten oder den Österreichischen Strukturplan Gesundheit in der jeweils geltenden Fassung sow... mehr lesen...


§ 13 K-KAO Errichtung selbständiger Ambulatorien

(1)Absatz einsSelbständige Ambulatorien bedürfen zu ihrer Errichtung einer Bewilligung der Landesregierung; § 6 Abs. 2a und Abs. 4 §§ 7, 8 und §§ 10 bis 12 sind sinngemäß anzuwenden. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistun... mehr lesen...


Aktualisiert am 12.07.25

4 Paragrafen zu Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) aktualisiert


§ 44 WMG Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. September 2010 in Kraft.(2)Absatz 2Die Bestimmungen des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 11/1973 in der geltenden Fassung, sind nicht mehr anzuwenden, soweit Regelungen in diesem G... mehr lesen...


§ 42 WMG Verweisungen

§ 42.Paragraph 42, Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsArbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2025;Arbeitslosenversicherungsge... mehr lesen...


§ 12a WMG

§ 12a.Paragraph 12 a, Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte, die aus Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gemäß § 10 Abs. 6 Z 1, aus Schmerzengeld, aus Entschädigungsleistungen für Opfer oder Leistungen des Sozialentschädigungsrechtes gemäß § 10 Abs. 6 Z 2 oder aus sozialvers... mehr lesen...


§ 10 WMG Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen

(1)Absatz einsAuf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedar... mehr lesen...


Aktualisiert am 12.07.25
Gesetze 1-3 von 3