Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 29.03.2025

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6 Paragrafen zu Agrargemeinschaftengesetz 1985 (StAgrGG 1985) aktualisiert


§ 65 StAgrGG 1985 § 65

(1) Wera)den von der Agrarbehörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffenen Verfügungen (§ 54 Abs. 1),b)den Bestimmungen des Regulierungsplanes (der Haupturkunde), den Bestimmungen der auf Grund der §§ 39 und 40 erlassenen Wirtschaftsvorschri... mehr lesen...


§ 62 StAgrGG 1985 § 62

(1) Von den Parteien sind unbeschadet der Regelungen der Kosten gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des Agrarverfahrensgesetzes 1950, BGBI. Nr. 173, in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, zu tragen:a)die Kosten für die Durchführung der Bewertung, Vermessung und Vermarkung, wenn solche Kosten über die unentgeltl... mehr lesen...


§ 50 StAgrGG 1985 § 50

(1) Anträge auf Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens sowie Beitrittserklärungen zu solchen Anträgen können nur dann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tage des Einlangens des Antrages bei der Agrarbehörde, der Einleitungsbescheid ergangen ist. De... mehr lesen...


§ 49 StAgrGG 1985

Die im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit ihrer Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen, noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommißbehörden.Anm.... mehr lesen...


§ 5 StAgrGG 1985 § 5

(1) Zur Veräußerung und hypothekarischen Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist die Genehmigung der Agrarbehörde erforderlich. Einer Genehmigung der Agrarbehörde bedarf es nicht, wenn die Veräußerung auf Grund eines Verfahrens nach den Bestimmungen der §§ 13, 15 bis 22 des Liegenschaft... mehr lesen...


§ 2 StAgrGG 1985

(1) Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft.(2) Als agrargemein... mehr lesen...


Aktualisiert am 29.03.25
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