(1) Die Neufassung des § 14 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2) Der Entfall des § 7 Abs. 2 sowie die Neufassung des § 10 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 8/2004 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. März 2004, in Kraft.Anm.: in der Fa... mehr lesen...
Übertretungen der §§ 8 bis 11 sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden mit Geld bis zu EUR 7.500,– bestraft. Die Geldstrafen fließen dem Land Steiermark zu.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000 mehr lesen...
(1) Die Abgabe von Klärschlamm zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden ist nur erlaubt, wenn sie unmittelbar vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden erfolgt.(2) Bei jeder Abgabe von Klärschlamm zur Aufbringung ist ei... mehr lesen...
(1) Klärschlamm ist der bei der Behandlung von Abwasser in Abwasserreinigungsanlagen anfallende Schlamm.(2) (Anm.: entfallen)(3) Müllkompost ist der in Kompostierungsanlagen aus Hausmüll, allenfalls unter Beimengung von Klärschlamm gewonnene Kompost.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2004 mehr lesen...
(1) Wera)den von der Agrarbehörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffenen Verfügungen (§ 54 Abs. 1),b)den Bestimmungen des Regulierungsplanes (der Haupturkunde), den Bestimmungen der auf Grund der §§ 39 und 40 erlassenen Wirtschaftsvorschri... mehr lesen...
(1) Von den Parteien sind unbeschadet der Regelungen der Kosten gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des Agrarverfahrensgesetzes 1950, BGBI. Nr. 173, in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, zu tragen:a)die Kosten für die Durchführung der Bewertung, Vermessung und Vermarkung, wenn solche Kosten über die unentgeltl... mehr lesen...
(1) Anträge auf Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens sowie Beitrittserklärungen zu solchen Anträgen können nur dann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tage des Einlangens des Antrages bei der Agrarbehörde, der Einleitungsbescheid ergangen ist. De... mehr lesen...
Die im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit ihrer Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen, noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommißbehörden.Anm.... mehr lesen...
(1) Zur Veräußerung und hypothekarischen Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist die Genehmigung der Agrarbehörde erforderlich. Einer Genehmigung der Agrarbehörde bedarf es nicht, wenn die Veräußerung auf Grund eines Verfahrens nach den Bestimmungen der §§ 13, 15 bis 22 des Liegenschaft... mehr lesen...
(1) Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft.(2) Als agrargemein... mehr lesen...