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(1) Die Neufassung des § 14 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Der Entfall des § 7 Abs. 2 sowie die Neufassung des § 10 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 8/2004 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. März 2004, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 8/2004, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,
(1) Die Neufassung des § 14 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Der Entfall des § 7 Abs. 2 sowie die Neufassung des § 10 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 8/2004 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. März 2004, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 8/2004, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,