§ 49 StAgrGG 1985

Agrargemeinschaftengesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber den Agrarbehördender Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit derenihrer Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen, noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommißbehörden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/1994, LGBl. Nr. 139/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.08.1994 bis 31.12.2013

Die im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber den Agrarbehördender Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit derenihrer Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen, noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommißbehörden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/1994, LGBl. Nr. 139/2013

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