§ 49 StAgrGG 1985

StAgrGG 1985 - Agrargemeinschaftengesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Die im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit ihrer Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen, noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommißbehörden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/1994, LGBl. Nr. 139/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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