§ 43 StAgrGG 1985 § 43

StAgrGG 1985 - Agrargemeinschaftengesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Verwaltung jeder aus mindestens 5 Mitgliedern bestehenden Agrargemeinschaft ist durch behördliche Aufstellung oder Genehmigung von Verwaltungssatzungen entweder endgültig im Rahmen des Regulierungsplanes (§ 37) oder vorläufig durch Bescheid (§ 6) zu regeln. Die Änderung einer von der Agrarbehörde aufgestellten oder genehmigten Verwaltungssatzung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde.

(2) Die Verwaltungssatzungen haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

a)

den Namen, Sitz und Zweck der Gemeinschaft;

b)

die Rechte der Mitglieder, insbesondere ihr Stimmrecht;

c)

die Pflichten der Mitglieder bezüglich Beitragsleistungen zur Deckung der Ausgaben und die Art der Verteilung und Einhebung der Beiträge;

d)

den Wirkungskreis der Vollversammlung, die Art ihrer Einberufung, ihre Beschlußfähigkeit, die Fassung, Gültigkeit, Verlautbarung und den Vollzug der Beschlüsse;

e)

die Wahl, die Rechte und Pflichten der zur Vertretung der Gemeinschaft und zum Vollzug der Beschlüsse berufenen Organe;

f)

die allfällige Bestellung von fachlich geschultem Personal;

g)

die Vermögensverwaltung und die Aufnahme von Darlehen sowie die allfällige Aufstellung von Haushaltsplänen und Rechnungsabschlüssen;

h)

den Hinweis auf die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 und des § 65 Abs. 2.

(3) Von der Aufstellung von Satzungen kann abgesehen werden, wenn die Agrargemeinschaft aus weniger als 5 Mitgliedern besteht. In diesem Fall ist die Haupturkunde durch die notwendigen Bestimmungen zu ergänzen. Insbesondere sind Vorschriften über die Bestellung und den Wirkungskreis eines gemeinsamen Verwalters zu treffen.

In Kraft seit 23.01.1986 bis 31.12.9999
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