§ 36 StAgrGG 1985

StAgrGG 1985 - Agrargemeinschaftengesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Für das Ermittlungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 15 bis 22 mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:

1.

Der Ermittlung der Beitragspflicht zu den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen (§ 24) ist das Verhältnis des Anspruches der Parteien auf die Nutzungen zugrunde zu legen.

2.

Jede Partei hat nach dem Verhältnis ihres festgestellten Anteilsrechtes Anspruch auf Zuerkennung eines solchen Bruchteiles der Gesamtnutzung, wie es nach Beschaffenheit und Menge dem Verhältnis ihres bisherigen Rechtes zu den Rechten der anderen Parteien entspricht, oder, wenn die Regulierung in der Feststellung der einzelnen Benutzungsrechte selbst besteht, auf die ungeschmälerte Belassung ihres Rechtes. In beiden Fällen jedoch gilt dies vorbehaltlich der für unerhebliche Verschiedenheiten etwa eintretenden Ausgleichungen in Geld und jener Einschränkungen, die entweder zur zweckmäßigen Regulierung der Ausübung der einzelnen Rechte notwendig sind oder sich aus der verhältnismäßigen Herabsetzung aller oder einzelner Nutzungen zur Wahrung der nachhalti-gen Ertragsfähigkeit des Grundes ergeben. Müßten zu diesem Zweck gewisse Nutzungen so herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, daß hiedurch einzelne Parteien unverhältnismäßig beeinträchtigt wurden, so sind diese hiefür zu Lasten der Gemeinschaft entweder durch Einräumung oder Erweiterung anderer Nutzungen oder in Geld zu entschädigen, je nachdem der eine oder der andere Vorgang der Zweckmäßigkeit und den Wünschen besser entspricht.

3.

Parteien, denen nur Gegenleistungen für die Benutzung gemeinschaftlicher Grundstücke gebühren, steht kein Anteilsrecht im Sinne des § 19 zu; sie können nur begehren, daß die Verhältnisse in einer den beiderseitigen Interessen entsprechenden Weise geregelt werden. Die einverständliche Ablösung der Gegenleistungen in Geld oder Grund ist zulässig.

4.

Die Feststellung des Ertrages hat sich auf den nachhaltigen Naturalertrag und die zulässige Nutzung zu beziehen; die Grundstücke sind nur dann zu bewerten, wenn einzelne Parteien ausgeschieden und Nutzungsrechte in Geld abgelöst werden oder die Regulierung unter Zuweisung von Nutzungsflächen erfolgt und in allen diesen Fällen kein Übereinkommen zustandekommt.

5.

Das Beweiden von Wald ist, wenn ausreichende Weidegründe geschaffen werden können, zu vermeiden. Auf eine Trennung von Wald und Weide ist hinzuwirken. Erweist sich die Trennung von Wald und Weide nicht als zweckmäßig, so ist bei der Aufstellung des Wirtschaftplanes (§ 39) auf die Waldweide Bedacht zu nehmen. An der Baumgrenze ist die Holzbestockung zur Sicherung des Bodens zum Schutz gegen Wind, Steinschlag, Lawinen u. dgl. durch geeignete Vorkehrungen zu erhalten. Auf den Weidebetrieb ist gebührend Rücksicht zu nehmen.

6.

Der Anspruch auf die Nutzungen ist in der dem Anteilsrecht entsprechenden Höhe nach Maßgabe der im einzelnen Fall obwaltenden Umstände entweder mit einem bestimmten Anteil am gemeinschaftlichen Nutzungsgut oder durch Anweisung des am ganzen Regulierungsgebiet oder an Teilen desselben (Nutzungsflächen) zustehenden Nutzungsrechtes selber nach Art, Maß, Ort und Zeit oder nur nach allgemeinen, den herkömmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Grundsätzen festzusetzen.

7.

Betreibt eine Agrargemeinschaft ein Unternehmen, das nicht in der gemeinschaftlichen Nutzung der Grundstücke besteht und für das sich eine andere Organisationsform, insbesondere zur Vermeidung finanzieller Belastung der Agrargemeinschaft, besser eignet, so ist auf die Ausscheidung solcher Unternehmen aus dem Gemeinschaftsbesitz und auf die Gründung einer hiefür passenden Organisation hinzuwirken.

8.

Die auf den agrargemeinschaftlichen Gründen lastenden Forderungen (§ 26) sind festzustellen. Hinsichtlich dieser Forderungen ist auf ein Übereinkommen der Parteien in der Richtung hinzuwirken, daß sie, soweit sie nicht durch Kapitalsrückzahlung bereinigt werden können, in niedriger verzinsliche Schulden umgewandelt und in einer den Verhältnissen angemessenen Zeit amortisiert werden.

In Kraft seit 23.01.1986 bis 31.12.9999
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