Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 28.03.2025

Gesetze 1-2 von 2

15 Paragrafen zu Katastrophenmanagementgesetz, Tiroler (T-KMG) aktualisiert


§ 27 T-KMG Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)Absatz einsDie Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Rich... mehr lesen...


§ 26 T-KMG Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDie nach den bisher geltenden Bestimmungen des Gesetzes über die Lawinenkommissionen in den Gemeinden bestellten Mitglieder der Lawinenkommissionen bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer im Amt. Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Funktion gelten die Bestimmungen dieses Gese... mehr lesen...


§ 25 T-KMG Eigener Wirkungsbereich

Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz mit Ausnahme jener nach § 4a Abs. 2 lit. b und Abs. 3, § 19 Abs. 2 und § 23 Abs. 4 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz mit Ausnahme jener nach Paragraph 4 a, Absatz 2, Litera b und Absatz 3,, Paragraph... mehr lesen...


§ 24 T-KMG Strafbestimmungen

(1)Absatz einsWera)Litera aohne hinreichenden Grund Maßnahmen zur Abwehr oder zur Bekämpfung von Katastrophen unmittelbar veranlasst,b)Litera bvorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der Maßnahmen zur Abwehr oder zur Bekämpfung von Katastrophen zur Folge haben kann, insbesonde... mehr lesen...


§ 23 T-KMG Vergütung

(1)Absatz einsDie Gemeinde hat:a)Litera aden Mitgliedern der Gemeinde-Einsatzleitung, den Mitgliedern von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie den nach § 15 Abs. 1 lit. d zur unentgeltlichen Hilfeleistung herangezogenen Personen den bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von ö... mehr lesen...


§ 22 T-KMG Allgemeine Pflichten

(1)Absatz einsWer die Gefahr oder den Eintritt einer Katastrophe zu einem Zeitpunkt, in dem noch keine allgemeine Kenntnis hierüber besteht, wahrnimmt, hat unverzüglich das nächste Gemeindeamt, die nächste Polizeiinspektion, die nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landes-Warn- und L... mehr lesen...


§ 19 T-KMG Informations- und Mitwirkungspflichten

(1)Absatz einsDie Behörden haben sich bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen unter Berücksichtigung des beim Landes-Warn- und Lagezentrum geführten Lagebildes gegenseitig umfassend zu informieren. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung nach dem j... mehr lesen...


§ 16 T-KMG Aufgaben der Behörde

(1)Absatz einsDie Behörden haben zur Vorbereitung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen:a)Litera adie Erreichbarkeit der Einsatzleitung über den vom Land Tirol betriebenen Digitalfunk sicherzustellen,b)Litera beinen entsprechenden Katastrophenschutzplan nach § 7, § 8 oder § 9 zu erlassen... mehr lesen...


§ 15 T-KMG Hilfs- und Rettungskräfte

(1)Absatz einsDie Behörde kann zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen als Hilfs- und Rettungskräfte heranziehen:a)Litera aFeuerwehren entsprechend den Bestimmungen des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, LGBl. Nr. 92/2001,Feuerwehren entsprechend den Bestimmungen des Landes-Fe... mehr lesen...


§ 13 T-KMG Ausbildung, Übungen

(1)Absatz einsDie Landesregierung hat durch die Bereitstellung eines entsprechenden Schulungsangebotes, insbesondere durch Vorträge, Kurse und dergleichen, für eine laufende Schulung und Fortbildung der Mitglieder der Gemeinde-, Bezirks- und Landes-Einsatzleitung, von Organisationen nach § 15 Abs... mehr lesen...


§ 12 T-KMG Notfallplan für bestimmte Gebäude oder bauliche Anlagen

(1)Absatz einsDer Verwaltungsleiter einer Krankenanstalt im Sinn des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, in der jeweils geltenden Fassung, der Heimleiter eines Heimes im Sinn des Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 23/2005 und die Brandschutzbeauftragten von Schul... mehr lesen...


§ 6 T-KMG Landes-Warn- und Lagezentrum, Zivilschutzsignale

(1)Absatz einsDas Land Tirol hat ein ständig besetztes Landes-Warn- und Lagezentrum einzurichten und zu betreiben.(2)Absatz 2Das Landes-Warn- und Lagezentrum hat insbesonderea)Litera adie Behörden sowie die Feuerwehren und Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b bei der Vorbereitung und der Durchf... mehr lesen...


§ 4 T-KMG Einsatzleitung

(1)Absatz einsDie Behörde hat eine Einsatzleitung (Gemeinde-Einsatzleitung, Bezirks-Einsatzleitung, Landes-Einsatzleitung) einzurichten. Dieser obliegt die Beratung und Unterstützung der Behörde bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen.(2)Absatz 2Di... mehr lesen...


§ 3 T-KMG Behörden

(1)Absatz einsBehörde für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung örtlicher Katastrophen ist der Bürgermeister.(2)Absatz 2Behörde für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung gemeindeüberschreitender Katastrophen ist die Bezirkshauptmannschaf... mehr lesen...


§ 2 T-KMG Begriffsbestimmungen

(1)Absatz einsKatastrophen sind durch elementare oder technische Vorgänge oder von Menschen ausgelöste Ereignisse, die in großem Umfang das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Umwelt, das Eigentum oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung gefährden oder schädigen. Als Katastrop... mehr lesen...


Aktualisiert am 28.03.25

2 Paragrafen zu Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 190 - Vorarlberger Straße als Landesstraße (Vbg. VLEL 190 SL) aktualisiert


Anl. 10 Vbg. VLEL 190 SL

Anl. 10 heute Anl. 10 gültig ab 27.03.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 18/2025 Anl. 10 gültig von 01.12.2015 bis 26.03.2025 mehr lesen...


Anl. 9 Vbg. VLEL 190 SL

Anl. 9 heute Anl. 9 gültig ab 27.03.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 18/2025 Anl. 9 gültig von 01.12.2015 bis 26.03.2025 mehr lesen...


Aktualisiert am 28.03.25
Gesetze 1-2 von 2