§ 19 T-KMG Informations- und Mitwirkungspflichten

Katastrophenmanagementgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Behörden haben sich bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen gegenseitig umfassend zu informieren. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften und entsprechend den Erfahrungen auf dem Gebiet der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen eine Informations- und Kommunikationsplattform einzurichten.

(2) Die Gemeinden haben an der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch die Bezirkshauptmannschaften oder durch die Landesregierung mitzuwirken. Die Gemeinden haben alle unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung von Katastrophen selbstständig zu treffen, solange Weisungen nicht ergehen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben alle unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung von bezirksüberschreitenden Katastrophen selbstständig zu treffen, solange Weisungen nicht ergehen.

  1. (1)Absatz einsDie Behörden haben sich bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen unter Berücksichtigung des beim Landes-Warn- und Lagezentrum geführten Lagebildes gegenseitig umfassend zu informieren. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften und entsprechend den Erfahrungen auf dem Gebiet der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen eine Informations- und Kommunikationsplattform einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinden haben an der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch die Bezirkshauptmannschaften oder durch die Landesregierung mitzuwirken. Die Gemeinden haben alle unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung von Katastrophen selbstständig zu treffen, solange Weisungen nicht ergehen.
  3. (3)Absatz 3Die Bezirkshauptmannschaften haben an der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch die Landesregierung mitzuwirken.
  4. (4)Absatz 4Bei Gefahr im Verzug kann
    1. a)Litera adie Bezirkshauptmannschaft Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung örtlicher sowie bezirksüberschreitender Katastrophen,
    2. b)Litera bdie Landesregierung – unbeschadet des § 3 Abs. 4 – Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung örtlicher sowie gemeindeüberschreitender Katastrophendie Landesregierung – unbeschadet des Paragraph 3, Absatz 4, – Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung örtlicher sowie gemeindeüberschreitender Katastrophen
    bis zum Einschreiten der sachlich und örtlich zuständigen Behörde selbstständig verfügen; diese ist unverzüglich über alle getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 30.04.2025

In Kraft vom 31.03.2006 bis 30.04.2025
(1) Die Behörden haben sich bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen gegenseitig umfassend zu informieren. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften und entsprechend den Erfahrungen auf dem Gebiet der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen eine Informations- und Kommunikationsplattform einzurichten.

(2) Die Gemeinden haben an der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch die Bezirkshauptmannschaften oder durch die Landesregierung mitzuwirken. Die Gemeinden haben alle unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung von Katastrophen selbstständig zu treffen, solange Weisungen nicht ergehen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben alle unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung von bezirksüberschreitenden Katastrophen selbstständig zu treffen, solange Weisungen nicht ergehen.

  1. (1)Absatz einsDie Behörden haben sich bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen unter Berücksichtigung des beim Landes-Warn- und Lagezentrum geführten Lagebildes gegenseitig umfassend zu informieren. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften und entsprechend den Erfahrungen auf dem Gebiet der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen eine Informations- und Kommunikationsplattform einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinden haben an der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch die Bezirkshauptmannschaften oder durch die Landesregierung mitzuwirken. Die Gemeinden haben alle unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung von Katastrophen selbstständig zu treffen, solange Weisungen nicht ergehen.
  3. (3)Absatz 3Die Bezirkshauptmannschaften haben an der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch die Landesregierung mitzuwirken.
  4. (4)Absatz 4Bei Gefahr im Verzug kann
    1. a)Litera adie Bezirkshauptmannschaft Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung örtlicher sowie bezirksüberschreitender Katastrophen,
    2. b)Litera bdie Landesregierung – unbeschadet des § 3 Abs. 4 – Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung örtlicher sowie gemeindeüberschreitender Katastrophendie Landesregierung – unbeschadet des Paragraph 3, Absatz 4, – Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung örtlicher sowie gemeindeüberschreitender Katastrophen
    bis zum Einschreiten der sachlich und örtlich zuständigen Behörde selbstständig verfügen; diese ist unverzüglich über alle getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.

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