Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.06.2025
(1)Absatz einsDie Behörden haben sich bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen unter Berücksichtigung des beim Landes-Warn- und Lagezentrum geführten Lagebildes gegenseitig umfassend zu informieren. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften und entsprechend den Erfahrungen auf dem Gebiet der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen eine Informations- und Kommunikationsplattform einzurichten.
(2)Absatz 2Die Gemeinden haben an der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch die Bezirkshauptmannschaften oder durch die Landesregierung mitzuwirken. Die Gemeinden haben alle unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung von Katastrophen selbstständig zu treffen, solange Weisungen nicht ergehen.
(3)Absatz 3Die Bezirkshauptmannschaften haben an der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch die Landesregierung mitzuwirken.
(4)Absatz 4Bei Gefahr im Verzug kann
a)Litera adie Bezirkshauptmannschaft Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung örtlicher sowie bezirksüberschreitender Katastrophen,
b)Litera bdie Landesregierung – unbeschadet des § 3 Abs. 4 – Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung örtlicher sowie gemeindeüberschreitender Katastrophendie Landesregierung – unbeschadet des Paragraph 3, Absatz 4, – Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung örtlicher sowie gemeindeüberschreitender Katastrophen
bis zum Einschreiten der sachlich und örtlich zuständigen Behörde selbstständig verfügen; diese ist unverzüglich über alle getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 01.05.2025 bis 31.12.9999
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