§ 26 T-KMG

T-KMG - Katastrophenmanagementgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Gemeinde-Katastrophenschutzplan und der Bezirks-Katastrophenschutzplan sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen.

(2) Der Betreiber eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Notfallplan-Betriebes hat, sofern der Betrieb nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fällt, der Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen internen Notfallplan vorzulegen.

(3) Die Verwaltungsleiter von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Krankenanstalten, die Leiter von in diesem Zeitpunkt bestehenden Heimen und die Brandschutzbeauftragten von in diesem Zeitpunkt bestehenden Schul-, Kindergarten- oder Hortgebäuden haben dem Bürgermeister bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Notfallplan vorzulegen.

(4) Der Betreiber eines am 1. Juni 2015 bestehenden Notfallplan-Betriebes hat,

a)

sofern der Betrieb nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fällt, bis spätestens 1. Juni 2016 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen dem § 11 entsprechenden internen Notfallplan vorzulegen und

b)

der für die Erstellung des externen Notfallplans zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens 1. Juni 2016 die erforderlichen Informationen zu übermitteln,

es sei denn, der vor diesem Zeitpunkt nach § 11 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012 oder nach entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen erstellte interne Notfallplan und die darin enthaltenen Angaben sowie die für dessen Erstellung maßgebenden Informationen entsprechen dem Artikel 12 der Richtlinie 2012/18/EU und sind unverändert geblieben.

(5) Die jeweils zuständige Behörde hat bis spätestens 1. Jänner 2022 den Gemeinde-Katastrophenschutzplan, den Bezirks-Katastrophenschutzplan und den Landes-Katastrophenschutzplan um Planungsmaßnahmen zur Evakuierung von Personen nach § 7 Abs. 2 lit. e in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 92/2021 zu ergänzen, es sei denn, dass solche Planungsmaßnahmen im betreffenden Katastrophenschutzplan bereits enthalten sind.

In Kraft seit 03.07.2021 bis 31.12.9999
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