Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.06.2025
(1)Absatz einsDie Bereitstellung der für die Tätigkeit der Lawinenkommissionen erforderlichen Sachmittel, insbesondere der technischen Einrichtungen, obliegt den Gemeinden.
(2)Absatz 2Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten den Gemeinden Beiträge zu dem nach diesem Gesetz für Lawinenkommissionen zu tragenden Aufwand zu leisten. Bei der Bemessung der Beiträge ist insbesondere auf die Tätigkeit der Lawinenkommissionen nach § 4a Abs. 2 lit. b Bedacht zu nehmenDas Land Tirol hat als Träger von Privatrechten den Gemeinden Beiträge zu dem nach diesem Gesetz für Lawinenkommissionen zu tragenden Aufwand zu leisten. Bei der Bemessung der Beiträge ist insbesondere auf die Tätigkeit der Lawinenkommissionen nach Paragraph 4 a, Absatz 2, Litera b, Bedacht zu nehmen
(3)Absatz 3Das Land Tirol hat dafür zu sorgen, dass für die Mitglieder der Lawinenkommissionen eine ausreichende Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung besteht.
In Kraft seit 01.05.2025 bis 31.12.9999
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