Gesamte Rechtsvorschrift T-KMG

Katastrophenmanagementgesetz, Tiroler

T-KMG
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Stand der Gesetzesgebung: 01.02.2022
Gesetz über das Krisen- und Katastrophenmanagement in Tirol (Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetz - TKKMG)

StF: LGBl. Nr. 33/2006 - Landtagsmaterialien: 460/05

§ 1 T-KMG Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen (Katastrophenmanagement). Sonstige Vorschriften über die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen bleiben unberührt.

(2) Durch dieses Gesetz wird die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.

§ 2 T-KMG


(1) Katastrophen sind durch elementare oder technische Vorgänge oder von Menschen ausgelöste Ereignisse, die in großem Umfang das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Umwelt, das Eigentum oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung gefährden oder schädigen. Als Katastrophe gelten auch die unmittelbaren Folgewirkungen sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse, die zu einer Gefährdungslage im Sinn des ersten Satzes führen (sekundäre Katastrophe).

(2) Die Abwehr von Katastrophen umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Eintritt unmittelbar drohender Katastrophen zu verhindern.

(3) Die Bekämpfung von Katastrophen umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind,

a)

die Ausweitung bereits eingetretener Katastrophen zu verhindern oder

b)

deren unmittelbare Auswirkungen zu beschränken.

(4) Zu den Maßnahmen nach Abs. 3 lit. a gehören insbesondere:

a)

die Rettung von Menschen aus Gefahren,

b)

die Hilfeleistung an Verletzte und Kranke,

c)

die Verhinderung von Sachschäden.

(5) Zu den Maßnahmen nach Abs. 3 lit. b gehören Maßnahmen wie:

a)

die Unterbringung der von der Katastrophe betroffenen Personen,

b)

die erste Versorgung der von der Katastrophe betroffenen Personen mit dem notwendigen Lebensbedarf,

c)

die Behebung von Sachschäden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit erforderlich ist,

d)

die Behebung von Sachschäden, soweit dies zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern sowie mit medizinischer und psychologischer Hilfe erforderlich ist,

e)

Maßnahmen zur Wiederherstellung wichtiger öffentlicher Verkehrsverbindungen sowie die Mitwirkung bei der Wiederherstellung wichtiger öffentlicher Fernmeldeverbindungen im notwendigen Mindestausmaß.

(6) Zu den Maßnahmen nach Abs. 5 lit. d und e gehören nicht solche der Hoheitsverwaltung.

(7) Örtliche Katastrophen sind Katastrophen, deren unmittelbare Auswirkungen nicht über das Gebiet einer Gemeinde hinausgehen und die von der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft abgewehrt und bekämpft werden können.

(8) Gemeindeüberschreitende Katastrophen sind Katastrophen, deren unmittelbare Auswirkungen über das Gebiet einer Gemeinde, nicht jedoch über das Gebiet eines Bezirkes hinausgehen oder die nicht mehr von der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft abgewehrt und bekämpft werden können.

(9) Bezirksüberschreitende Katastrophen sind Katastrophen, deren unmittelbare Auswirkungen sich auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstrecken oder deren Abwehr und Bekämpfung von landesweiter Bedeutung ist.

(10) Krisen sind Katastrophen, die große Teile der Bevölkerung des Landes betreffen und die eine Koordinierung von Hilfs- und Rettungskräften im gesamten Landesgebiet erfordern.

(11) Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der technischen Wissenschaften sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und ist die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die im jeweiligen Sektor erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.

(12) Gefährliche Stoffe sind Stoffe oder Gemische, die unter Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2012/18/EU fallen oder die im Anhang I Teil 2 dieser Richtlinie angeführt sind, einschließlich solcher in Form eines Rohstoffs, eines Endprodukts, eines Nebenprodukts, eines Rückstands oder eines Zwischenprodukts.

(13) Gemisch ist ein Gemisch oder eine Lösung, das bzw. die aus zwei oder mehreren Stoffen besteht.

(14) Notfallplan-Betrieb ist

a)

ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den im Anhang I Teil 1 Spalte 3 und/oder im Anhang I Teil 2 Spalte 3 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel nach Anhang I Anmerkung 4 dieser Richtlinie anzuwenden ist;

b)

eine Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A nach Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG.

(15) Betreiber ist eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die einen Notfallplan-Betrieb oder eine technische Anlage betreibt oder kontrolliert oder der die wirtschaftliche Verfügungsgewalt oder die Entscheidungsgewalt über das technische Funktionieren des Notfallplan-Betriebes oder der technischen Anlage übertragen worden ist.

(16) Technische Anlage ist eine technische Einheit innerhalb eines Notfallplan-Betriebes, unabhängig davon, ob ober- oder unterirdisch, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden. Sie umfasst alle Einrichtungen, baulichen Anlagen, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken, Umschlageinrichtungen, Anlegebrücken, Lager oder ähnliche, auch schwimmende Konstruktionen, die für den Betrieb der Anlage erforderlich sind.

(17) Schwerer Unfall ist ein Ereignis, insbesondere eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem Notfallplan-Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Notfallplan-Betriebes zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und  bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind.

(18) Informations- und Kommunikationsplattform ist eine als Informationsbasis für die Beurteilung der Katastrophenlage eingerichtete Internetplattform zur internen Kommunikation und Dokumentation von Einsatzabläufen.

(19) Vorhandensein gefährlicher Stoffe ist das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Betrieb oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, in einer der Anlagen innerhalb des Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die den in Anhang I Teil 1 oder 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen.

(20) Domino-Effekte sind Wechselwirkungen zwischen benachbarten Notfallplan-Betrieben und Betrieben, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die jenen im Anhang I Teil 1 Spalte 2 und/oder im Anhang I Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen der Richtlinie 2012/18/EU entsprechen oder darüber liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel nach Anhang I Anmerkung 4 dieser Richtlinie anzuwenden ist, bei denen aufgrund ihrer geografischen Lage und ihrer Nähe sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle bestehen kann oder diese Unfälle folgenschwerer sein können.

(21) Auswirkungsbereich eines Notfallplan-Betriebes ist jener Bereich um den Betrieb, der auf Basis einer für den Katastrophenschutz standardisierten Einzelfallbetrachtung von einem schweren Unfall betroffen sein kann.

§ 3 T-KMG


(1) Behörde für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung örtlicher Katastrophen ist der Bürgermeister.

(2) Behörde für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung gemeindeüberschreitender Katastrophen ist die Bezirkshauptmannschaft.

(3) Behörde für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung bezirksüberschreitender Katastrophen ist die Landesregierung.

(4) Die Landesregierung kann die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung gemeindeüberschreitender Katastrophen jederzeit mit Beschluss an sich ziehen.

(5) Die Landesregierung hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um bei Bedarf ein den jeweiligen Anforderungen entsprechendes Krisenmanagement einrichten zu können.

§ 4 T-KMG


(1) Der Einsatzleitung obliegt die Beratung und Unterstützung der Behörde bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen.

(2) Die Zusammensetzung der Einsatzleitung und die Anzahl ihrer Mitglieder sind im Hinblick auf die im jeweiligen Katastrophenschutzplan angeführten Katastrophen und zu erwartenden Gefahren in der Geschäftsordnung nach Abs. 10 festzulegen.

(3) Die Behörde hat die Mitglieder der Einsatzleitung mit schriftlichem Bescheid zu bestellen.

(4) Zu Mitgliedern einer Einsatzleitung dürfen nur Personen bestellt werden,

a)

die aufgrund ihrer Kenntnisse und Fertigkeiten im besonderen Maß geeignet sind, bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen tätig zu sein, und

b)

denen im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihre berufliche Tätigkeit und ihren Gesundheitszustand, die Erfüllung der Aufgaben als Mitglied der Einsatzleitung möglich und zumutbar ist.

(5) Angehörige der Bundespolizei oder Personen, die bereits einer Einsatzleitung angehören, dürfen nicht zu Mitgliedern einer Einsatzleitung bestellt werden.

(6) Soweit im Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist, sind die Mitglieder der Gemeinde-Einsatzleitung auf die Funktionsdauer des Gemeinderates, die Mitglieder der Bezirks-Einsatzleitung und der Landes-Einsatzleitung auf die Funktionsdauer des Landtages zu bestellen. Sie bleiben auch nach dem Ablauf des Bestellungszeitraumes bis zur Neubestellung der Mitglieder im Amt.

(7) Personen, die aufgrund einer führenden Funktion in einer Feuerwehr oder in einer Organisation nach § 15 Abs. 1 lit. b zu Mitgliedern einer Einsatzleitung bestellt wurden, sind bei Verlust dieser Funktion als Mitglieder der Einsatzleitung abzuberufen. An ihrer Stelle ist der Nachfolger in der betreffenden Funktion zu bestellen. Abs. 6 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(8) Die Bestellung zum Mitglied einer Einsatzleitung ist zu widerrufen, wenn eine ihrer Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist.

(9) Die Einsatzleitung ist von der Behörde bei Bedarf einzuberufen.

(10) Die Behörde hat für die Einsatzleitung durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Einsatzleitung, insbesondere über die Anzahl der Mitglieder, deren Einberufung und die Vorgangsweise bei der Beschlussfassung sowie den Inhalt der Dokumentation und die Protokollierung der Beschlüsse, zu enthalten.

(11) Die Landesregierung hat für die jeweils einheitliche Kennzeichnung der Mitglieder der Gemeinde-, Bezirks- und Landeseinsatzleitung zu sorgen.

§ 5 T-KMG Einsatzkoordinator


(1) Die Behörde kann mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug durch Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt Mitglieder der Einsatzleitung als Einsatzkoordinatoren bestellen.

(2) Der Einsatzkoordinator kann von der Behörde

a)

mit der Leitung des Einsatzes der Hilfs- und Rettungskräfte betraut werden und

b)

beauftragt werden, im Namen der Behörde die erforderlichen Anordnungen nach § 16 Abs. 2 lit. c zu treffen.

(3) Der Einsatzkoordinator ist an die Weisungen der Behörde gebunden. Solange Weisungen nicht ergehen, hat er alle unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung von Katastrophen selbstständig zu treffen.

§ 6 T-KMG Landeswarnzentrale


(1) Das Land Tirol hat eine ständig besetzte Landeswarnzentrale einzurichten und zu betreiben.

(2) Die Landeswarnzentrale hat insbesondere:

a)

die Behörden sowie die Feuerwehren und Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen zu beraten und im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu unterstützen,

b)

die Landesregierung bei bezirksüberschreitenden Katastrophen durch die Koordinierung von Feuerwehren und Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b bei der Leitung zu unterstützen,

c)

die Öffentlichkeit durch Zivilschutzsignale oder Verlautbarungen im Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) vor Katastrophen zu warnen und über die Abwehr und die Bekämpfung von Katastrophen zu informieren,

d)

Informationen über eingetretene schwere Unfälle und Katastrophen den zuständigen Bundesdienststellen und der Bundeswarnzentrale weiterzuleiten.

(3) Die Landeswarnzentrale hat weiters Informationen über eingetretene schwere Unfälle mit möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen unverzüglich an die Bundeswarnzentrale weiterzuleiten.

(4) Zivilschutzsignale haben aus folgenden Signalen zu bestehen:

a)

Warnung: drei Minuten anhaltender gleich bleibender Dauerton,

b)

Alarm: mindestens eine Minute auf- und abschwellender Heulton,

c)

Entwarnung: eine Minute anhaltender gleich bleibender Dauerton.

§ 7 T-KMG


(1) Der Gemeinderat hat nach Anhören der Gemeinde-Einsatzleitung, in der Stadt Innsbruck überdies nach Anhören der Landespolizeidirektion, als Grundlage für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen örtlichen Katastrophen durch Verordnung einen Gemeinde-Katastrophenschutzplan zu erlassen.

(2) Der Gemeinde-Katastrophenschutzplan hat jedenfalls zu enthalten:

a)

eine Übersicht über die geographischen und technischen Gegebenheiten im Gemeindegebiet, soweit sie für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der möglicherweise auftretenden örtlichen Katastrophen von Bedeutung sind,

b)

die Angabe der Katastrophen nach lit. a unter genauer Bezeichnung der Stellen bzw. Bereiche, wo sie auftreten können, sowie der dabei jeweils zu erwartenden Gefahren,

c)

die Angabe der Warn- und Alarmierungseinrichtungen sowie der verfügbaren Hilfs- und Rettungskräfte,

d)

die Angabe der Maßnahmen, die zur Vorbereitung und zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophen nach lit. a zu treffen sind, einschließlich der Maßnahmen des Selbstschutzes,

e)

die Angabe von Planungsmaßnahmen für die im Rahmen der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen nach lit. a gegebenenfalls erforderliche Evakuierung von Personen, die sich im betroffenen Gebiet aufhalten.

(3) In den Gemeinde-Katastrophenschutzplan ist auch ein Hinweis auf die Maßnahmen aufzunehmen, die die Gemeinde nach bundesrechtlichen sowie nach besonderen landesrechtlichen Vorschriften zur Vorbereitung und zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen zu treffen hat.

(4) Der Entwurf des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes ist vom Bürgermeister im Gemeindeamt sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Jedermann hat das Recht, während der Auflagefrist zum Entwurf Stellung zu nehmen. Auf die Auflage und die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auflagefrist ist an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise hinzuweisen.

(5) Der Beschluss des Gemeinderates über die Erlassung des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes ist an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen kundzumachen. Der Gemeinde-Katastrophenschutzplan ist im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen.

(6) Die Landesregierung hat die genaue inhaltliche Ausgestaltung des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften und entsprechend den Erfahrungen auf dem Gebiet der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch Verordnung näher zu bestimmen.

§ 8 T-KMG


(1) Die Bezirkshauptmannschaft hat nach Anhören der Bezirks-Einsatzleitung für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen gemeindeüberschreitenden Katastrophen unter Berücksichtigung der Gemeinde-Katastrophenschutzpläne durch Verordnung einen Bezirks-Katastrophenschutzplan zu erlassen. § 7 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(2) Der Entwurf des Bezirks-Katastrophenschutzplanes ist in der Bezirkshauptmannschaft sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Jedermann hat das Recht, während der Auflagefrist zum Entwurf Stellung zu nehmen. Auf die Auflage und die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auflagefrist ist an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft hinzuweisen.

(3) Die Landesregierung hat die genaue inhaltliche Ausgestaltung des Bezirks-Katastrophenschutzplanes nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften und entsprechend den Erfahrungen auf dem Gebiet der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch Verordnung näher zu bestimmen.

§ 9 T-KMG


(1) Die Landesregierung hat nach Anhören der Landes-Einsatzleitung für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen bezirksüberschreitenden Katastrophen unter Berücksichtigung der Bezirks-Katastrophenschutzpläne durch Verordnung einen Landes-Katastrophenschutzplan zu erlassen. § 7 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(2) Der Entwurf des Landes-Katastrophenschutzplanes ist sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Jedermann hat das Recht, während der Auflagefrist zum Entwurf Stellung zu nehmen. Auf die Auflage und die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auflagefrist ist an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung hinzuweisen.

§ 10 T-KMG


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde, deren Sprengel vom Auswirkungsbereich eines Notfallplan-Betriebes, wenn auch nur zum Teil, erfasst wird, hat für jeden solchen Notfallplan-Betrieb als Ergänzung des Bezirks-Katastrophenschutzplanes, in Innsbruck als Ergänzung des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes, durch Verordnung innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber einen externen Notfallplan zu erlassen, sofern nicht eine Zuständigkeit des Bundes zur Regelung von externen Notfallplänen besteht und im Abs. 10 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Erstreckt sich der Auswirkungsbereich eines Notfallplan-Betriebes auf den Sprengel von zwei oder mehreren Bezirksverwaltungsbehörden, so hat die Landesregierung als Ergänzung des Landes-Katastrophenschutzplanes durch Verordnung innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber einen externen Notfallplan zu erlassen, sofern nicht eine Zuständigkeit des Bundes zur Regelung von externen Notfallplänen besteht und im Abs. 10 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Betreiber ist bei der Ausarbeitung des externen Notfallplanes zu beteiligen, und dessen interner Notfallplan ist zu berücksichtigen. Die Behörde, der der Betreiber den Sicherheitsbericht zu übermitteln hat, ist vor der Erlassung des externen Notfallplanes zu hören.

(4) Der Betreiber hat der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Erstellung des externen Notfallplanes erforderlichen Informationen spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, zu übermitteln.

(5) Der externe Notfallplan dient dem Ziel:

a)

Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, um die Folgen möglichst gering zu halten und Schäden für die menschliche Gesundheit, Umwelt und Sachen zu begrenzen,

b)

erforderliche Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle durchzuführen,

c)

notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie an Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben und

d)

Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall mit gefährlichen Stoffen einzuleiten.

(6) Der externe Notfallplan hat jedenfalls folgende Angaben und Informationen zu enthalten:

a)

Name oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen bzw. zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,

b)

Maßnahmen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Feuerwehren und der Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b,

c)

Maßnahmen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplanes notwendigen Einsatzmittel,

d)

Maßnahmen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,

e)

Maßnahmen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,

f)

Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, nach Art. 9 dieser Richtlinie über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,

g)

Maßnahmen zur Unterrichtung der Feuerwehren und der Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b anderer EU-Mitgliedstaaten im Fall eines schweren Unfalles mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(7) Der Entwurf des externen Notfallplanes ist von der Bezirksverwaltungsbehörde sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Jedermann hat das Recht, während der Auflagefrist zum Entwurf Stellung zu nehmen. Auf die Auflage und die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auflagefrist ist an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde hinzuweisen.

(8) Der externe Notfallplan ist an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde während zweier Wochen kundzumachen.

(9) Der externe Notfallplan ist mindestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Notfallplan-Betriebes zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen im Notfallplan-Betrieb und bei den Feuerwehren und den Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.

(10) Weist der Betreiber nach, dass von gefährlichen Stoffen oder technischen Anlagen keine Gefahr eines schweren Unfalles ausgehen kann, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde, im Fall des Abs. 2 die Landesregierung, mit Bescheid feststellen, dass die Erlassung eines externen Notfallplanes nicht erforderlich ist. Dieser Bescheid ist zu begründen. Liegt der betroffene Notfallplan-Betrieb nahe dem Gebiet eines angrenzenden Bundeslandes oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, so ist das betroffene Bundesland bzw. der betroffene Mitgliedstaat von dieser Entscheidung zu informieren.

§ 11 T-KMG Interner Notfallplan


(1) Der Betreiber eines Notfallplan-Betriebes hat, sofern der Betrieb nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fällt, spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, der Bezirksverwaltungsbehörde einen internen Notfallplan vorzulegen. Bringt eine geplante Betriebsänderung die Einstufung als Notfallplan-Betrieb mit sich, so hat der Betreiber, sofern der Betrieb nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fällt, der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens drei Monate vor der Betriebsänderung einen internen Notfallplan vorzulegen.

(2) Der Betreiber hat bei der Erstellung des internen Notfallplanes die Beschäftigten des Betriebes und das relevante langfristig beschäftigte Personal von Subunternehmern zu beteiligen.

(3) Der interne Notfallplan hat jedenfalls folgende Angaben und Informationen zu enthalten:

a)

Name und betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Personen, die für die Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände verantwortlich sind,

b)

Name und betriebliche Stellung der Personen, die für die Verbindung zur Bezirksverwaltungsbehörde verantwortlich sind,

c)

für vorhersehbare Umstände oder Vorfälle, die für das Eintreten eines schweren Unfalls ausschlaggebend sein können, in jedem Einzelfall eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Kontrolle dieser Umstände bzw. dieser Vorfälle sowie zur Begrenzung der Folgen zu treffen sind, einschließlich einer Beschreibung der zur Verfügung stehenden Sicherheitsausrüstungen und Einsatzmittel,

d)

Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem Betriebsgelände, einschließlich der Art der Alarmierung dieser Personen und des Verhaltens bei Alarm,

e)

Maßnahmen für die frühzeitige Meldung des Unfalls an die für die Durchführung des externen Notfallplans zuständige Behörde, Art der Informationen, die bei der ersten Meldung mitzuteilen sind, sowie Maßnahmen zur Übermittlung von detaillierten Informationen, sobald diese verfügbar sind,

f)

erforderlichenfalls Maßnahmen zur Ausbildung des Personals in den von diesem wahrzunehmenden Aufgaben sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur Koordinierung dieser Ausbildung mit externen Feuerwehren und den Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b,

g)

Maßnahmen zur Unterstützung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen außerhalb des Betriebsgeländes.

(4) Der Betreiber hat den internen Notfallplan mindestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Notfallplan-Betriebes zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.

(5) Der Betreiber hat einen geänderten internen Notfallplan innerhalb von vier Wochen nach der Änderung des Notfallplan-Betriebes der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

§ 12 T-KMG


(1) Der Verwaltungsleiter einer Krankenanstalt im Sinn des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, in der jeweils geltenden Fassung, der Heimleiter eines Heimes im Sinn des Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 23, in der jeweils geltenden Fassung und die Brandschutzbeauftragten von Schul-, Kindergarten- und Hortgebäuden haben als Grundlage für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen, die das Gebäude oder die bauliche Anlage betreffen können, einen Notfallplan zu erstellen. § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß. Der Notfallplan ist innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme des Betriebes dem Bürgermeister vorzulegen.

(2) Die Landesregierung hat die genauen Datenarten des Notfallplanes nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften und entsprechend den Erfahrungen auf dem Gebiet der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch Verordnung näher zu bestimmen.

§ 13 T-KMG Ausbildung


(1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die Mitglieder der Gemeinde-Einsatzleitung und von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie die freiwilligen Helfer Gelegenheit haben, sich in Vorträgen, Kursen und Übungen die für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen.

(2) Die Mitglieder der Gemeinde-Einsatzleitung sind verpflichtet, an Vorträgen, Kursen und Übungen nach Abs. 1 teilzunehmen. Ist ein Mitglied der Gemeinde-Einsatzleitung aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an einem Vortrag oder Kurs oder an einer Übung verhindert, so ist der Grund für die Verhinderung ehestmöglich im Vorhinein dem Bürgermeister mitzuteilen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaft hat dafür zu sorgen, dass die Mitglieder der Bezirks-Einsatzleitung und von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie die freiwilligen Helfer Gelegenheit haben, sich in Vorträgen, Kursen und Übungen die für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von gemeindeüberschreitenden Katastrophen notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen.

(4) Die Mitglieder der Bezirks-Einsatzleitung sind verpflichtet, an Vorträgen, Kursen und Übungen nach Abs. 3 teilzunehmen. Ist ein Mitglied der Bezirks-Einsatzleitung aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an einem Vortrag oder Kurs oder an einer Übung verhindert, so ist der Grund für die Verhinderung ehestmöglich im Vorhinein der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen.

(5) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass die Mitglieder der Landes-Einsatzleitung und von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie die freiwilligen Helfer Gelegenheit haben, sich in Vorträgen, Kursen und Übungen die für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von bezirksüberschreitenden Katastrophen notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen.

(6) Die Mitglieder der Landes-Einsatzleitung sind verpflichtet, an Vorträgen, Kursen und Übungen nach Abs. 5 teilzunehmen. Ist ein Mitglied der Landes-Einsatzleitung aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an einem Vortrag oder Kurs oder an einer Übung verhindert, so ist der Grund für die Verhinderung ehestmöglich im Vorhinein der Landesregierung mitzuteilen.

§ 14 T-KMG Information


Die Gemeinde hat die Gemeindebewohner in regelmäßigen Abständen über Maßnahmen zum Schutz vor Katastrophen zu informieren.

§ 15 T-KMG


(1) Die Behörde kann zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen als Hilfs- und Rettungskräfte heranziehen:

a)

Feuerwehren entsprechend den Bestimmungen des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, LGBl. Nr. 92, in der jeweils geltenden Fassung,

b)

Organisationen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen gehört,

c)

freiwillige Helfer,

d)

zur unentgeltlichen Hilfeleistung verpflichtete Personen (Abs. 3).

(2) Die Behörde hat nach Möglichkeit durch den Abschluss von entsprechenden Verträgen die Mitwirkung von Organisationen im Sinn des Abs. 1 lit. b sicherzustellen.

(3) Soweit der Einsatz der Feuerwehren, der Organisationen nach Abs. 1 lit. b und der freiwilligen Helfer zur Vorbereitung und zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen nicht ausreicht, ist die Behörde, unbeschadet der ihr nach anderen Gesetzen zustehenden Befugnisse, berechtigt, mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug durch Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt entsprechend geeignete Personen, die sich im Einsatzgebiet aufhalten, mit Ausnahme von Angehörigen der Bundespolizei im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer zur unentgeltlichen Hilfeleistung zu verpflichten.

(4) Die Behörde kann für Maßnahmen nach Abs. 1 auch Feuerwehren und Organisationen im Sinn des Abs. 1 lit. b aus anderen Ländern oder angrenzenden Staaten bzw. deren Untergliederungen heranziehen, wenn das Einvernehmen mit den zuständigen Behörden hergestellt ist. Diese Hilfs- und Rettungskräfte dürfen während des Einsatzes Dienstkleidung tragen. Im Einvernehmen mit der Landesregierung können auf Ersuchen der zuständigen Behörden aus anderen Ländern oder angrenzenden Staaten Feuerwehren und Organisationen im Sinn des Abs. 1 lit. b in diesen Ländern oder Staaten tätig sein und der dortigen Einsatzleitung unterstellt werden.

(5) Die herangezogenen Hilfs- und Rettungskräfte sind während der Dauer des Einsatzes an die Weisungen der Behörde oder des Einsatzkoordinators gebunden.

§ 16 T-KMG Aufgaben der Behörde


(1) Die Behörden haben zur Vorbereitung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen:

a)

eine Einsatzleitung nach § 4 einzurichten,

b)

einen entsprechenden Katastrophenschutzplan nach § 8 oder § 9 zu erlassen,

c)

gegebenenfalls externe Notfallpläne nach § 10 zu erlassen,

d)

gegebenenfalls eine oder mehrere Personen als Einsatzkoordinatoren zu bestellen.

(2) Die jeweilige Behörde hat zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen:

a)

den Einsatz der Hilfs- und Rettungskräfte zu leiten,

b)

gegebenenfalls entsprechend geeignete Personen nach § 15 Abs. 3 zur unentgeltlichen Hilfeleistung zu verpflichten,

c)

mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die erforderlichen Anordnungen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder des Eigentums zu treffen,

d)

durch Verordnung im unumgänglich notwendigen Umfang und während des Einsatzes das Betreten des Gefahrenbereiches und den Aufenthalt in diesem zu verbieten (Sperre des Gefahrenbereiches), wenn das Leben oder die Gesundheit von Menschen bedroht ist,

e)

zur Sicherung einer Leistung, Duldung oder Unterlassung sofort vollstreckbare einstweilige Verfügungen zu treffen,

f)

alle sonst erforderlichen Maßnahmen unmittelbar durchzuführen, wenn dies nach den Umständen des Falles zur wirksamen Abwehr oder Bekämpfung einer Katastrophe sachlich geboten ist.

(3) Verordnungen nach Abs. 2 lit. d haben die Zeit und den örtlichen Bereich der Sperre genau festzulegen.

§ 17 T-KMG Anordnungen


(1) Erforderliche Anordnungen nach § 16 Abs. 2 lit. c sind insbesondere auch die Beschlagnahme von Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen, Ausrüstungsgegenständen und sonstigen Hilfsmitteln sowie die Benutzung fremder Grundstücke.

(2) Die Organe der Behörde sind berechtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 16 alle Teile von baulichen Anlagen sowie die gefährdeten Gebiete zu betreten. Der Eigentümer der baulichen Anlage bzw. des gefährdeten Gebietes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass den Organen der Behörde auf deren Verlangen alle erforderlichen Auskünfte erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist den Organen der Behörde der Zutritt auch während der Nachtstunden zu gestatten.

(3) Anordnungen nach Abs. 1 sind nur im unumgänglich notwendigen Umfang und während der Dauer des Einsatzes zulässig. Auf die wirtschaftliche und die soziale Lage der von den Anordnungen Betroffenen ist Bedacht zu nehmen.

(4) Die Befugnis zur Beschlagnahme erstreckt sich nicht auf Gegenstände, die der Bund der Erfüllung von Hoheitsaufgaben des Bundes gewidmet hat, wie insbesondere Gegenstände der Bundespolizei und des Bundesheeres, sowie auf Gegenstände des den Universaldienst besorgenden Post- oder Telekommunikationsunternehmens und der Österreichischen Bundesbahnen.

§ 18 T-KMG


(1) Bei Gefahr im Verzug können Verordnungen und Bescheide, mit denen unaufschiebbare Maßnahmen nach diesem Gesetz angeordnet werden, ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren durch Verlautbarung im Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen), durch Durchsage über Lautsprecher oder durch Kundmachung an der Amtstafel oder auf der Internetseite der Behörde erlassen werden.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 treten mit der Verlautbarung im Rundfunk, mit der Durchsage über Lautsprecher oder mit der Kundmachung an der Amtstafel oder auf der Internetseite der Behörde in Kraft. Sie sind aufzuheben, sobald die Abwehr und die Bekämpfung der Katastrophe abgeschlossen ist. Sie treten jedenfalls drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

§ 19 T-KMG Informations- und Mitwirkungspflichten


(1) Die Behörden haben sich bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen gegenseitig umfassend zu informieren. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften und entsprechend den Erfahrungen auf dem Gebiet der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen eine Informations- und Kommunikationsplattform einzurichten.

(2) Die Gemeinden haben an der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch die Bezirkshauptmannschaften oder durch die Landesregierung mitzuwirken. Die Gemeinden haben alle unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung von Katastrophen selbstständig zu treffen, solange Weisungen nicht ergehen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben alle unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung von bezirksüberschreitenden Katastrophen selbstständig zu treffen, solange Weisungen nicht ergehen.

§ 20 T-KMG Mitwirkung der Bundespolizei


(1) Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes mit Ausnahme jener Bestimmungen, deren Vollziehung den Gemeinden obliegt, als Hilfsorgan der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.

(2) Die Bundespolizei hat den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen auf deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 21 T-KMG Bereithaltung von Fahrzeugen und Einsatzgeräten


Die Gemeinden haben im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, dass die zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen erforderlichen Fahrzeuge, Geräte, Werkzeuge, Ausrüstungsgegenstände und sonstigen Hilfsmittel entsprechend dem Gemeinde-Katastrophenschutzplan zur Verfügung stehen, in einsatzbereitem Zustand erhalten und laufend ergänzt werden.

§ 22 T-KMG


(1) Wer die Gefahr oder den Eintritt einer Katastrophe zu einem Zeitpunkt, in dem noch keine allgemeine Kenntnis hierüber besteht, wahrnimmt, hat unverzüglich das nächste Gemeindeamt, die nächste Polizeiinspektion, die nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landeswarnzentrale zu verständigen.

(2) Eigentümer oder Verfügungsberechtigte von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung von Katastrophenmeldungen verpflichtet. Dies gilt nicht für Nachrichtenübermittlungsanlagen, die zur Erfüllung militärischer Aufgaben dienen.

(3) Personen, die sich im Einsatzgebiet aufhalten, sind verpflichtet, auf Verlangen der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Organe über alle für die Katastrophenbekämpfung maßgeblichen Umstände Auskunft zu erteilen.

(4) Die Haushaltsvorstände haben im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, dass

a)

bei einer durch eine Katastrophe verursachten länger dauernden Unterbrechung oder Einschränkung der Versorgung mit lebenswichtigen Bedarfsgütern die Deckung des Bedarfes aus entsprechenden Vorräten sichergestellt ist und

b)

im Fall einer Katastrophe die rechtzeitige Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen für die Haushaltsangehörigen möglich ist.

(5) Abs. 4 lit. a gilt sinngemäß für die Verwaltungsleiter von Krankenanstalten im Sinn des Tiroler Krankenanstaltengesetzes und für die Leiter von Heimen im Sinn des Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetzes.

§ 23 T-KMG Vergütung


(1) Die Gemeinde hat:

a)

den Mitgliedern der Gemeinde-Einsatzleitung, den Mitgliedern von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie den nach § 15 Abs. 1 lit. d zur unentgeltlichen Hilfeleistung herangezogenen Personen den bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen entstandenen Verdienstentgang zu vergüten,

b)

die durch Anordnungen nach § 16 Abs. 2 lit. c und f bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen verursachten Vermögensnachteile und entstandenen Schäden zu vergüten,

c)

den Trägern der Feuerwehren und Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b die bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen entstandenen Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen zu vergüten.

(2) Das Land Tirol hat:

a)

den Mitgliedern der Bezirks-Einsatzleitung und der Landes-Einsatzleitung, den Mitgliedern von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie den nach § 15 Abs. 1 lit. d zur unentgeltlichen Hilfeleistung herangezogenen Personen den bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von gemeindeüberschreitenden oder bezirksüberschreitenden Katastrophen entstandenen Verdienstentgang zu vergüten,

b)

die durch Anordnungen nach § 16 Abs. 2 lit. c und f bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von gemeindeüberschreitenden oder bezirksüberschreitenden Katastrophen verursachten Vermögensnachteile und entstandenen Schäden zu vergüten.

(3) Eine Vergütung nach den Abs. 1 und 2 gebührt nur auf Antrag. Anträge sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach der Beendigung des Einsatzes bei der für die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophe zuständigen Behörde einzubringen.

(4) Die für die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophe zuständige Behörde hat die Vergütung mit Bescheid festzusetzen.

(5) Zu vergüten ist der durch entsprechende Belege nachgewiesene Verdienstentgang. Die für die Beschlagnahme eines Gegenstandes zur Benützung zu gewährende Vergütung richtet sich nach der Höhe der Wertminderung, die der Gegenstand durch die Benützung während der Dauer der Beschlagnahme erlitten hat. Die Vergütung hat überdies die durch die Benützung des Gegenstandes notwendig gewordenen Kosten seiner Instandsetzung sowie den Verdienstentgang zu umfassen, der durch den Entzug der Benützung des Gegenstandes eingetreten ist.

§ 24 T-KMG


(1) Wer

a)

ohne hinreichenden Grund Maßnahmen zur Abwehr oder zur Bekämpfung von Katastrophen unmittelbar veranlasst,

b)

vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der Maßnahmen zur Abwehr oder zur Bekämpfung von Katastrophen zur Folge haben kann, insbesondere ein Zivilschutzsignal nach § 6 Abs. 4 unbefugt verwendet,

c)

vorsätzlich oder grob fahrlässig die Durchführung von Maßnahmen zur Abwehr oder zur Bekämpfung von Katastrophen behindert,

d)

die ihm als Mitglied einer Einsatzleitung obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt,

e)

als bestellter Einsatzkoordinator seinen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

f)

der Verpflichtung zur unentgeltlichen Hilfeleistung nach § 15 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

g)

einer Weisung nach § 15 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig Folge leistet,

h)

als Betreiber eines Notfallplan-Betriebes der Verpflichtung zur Vorlage eines internen Notfallplanes nach § 11 Abs. 1 oder eines geänderten internen Notfallplanes nach § 11 Abs. 4 oder 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

i)

als Betreiber eines Notfallplan-Betriebes der Überprüfungspflicht nach § 11 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

j)

als Verwaltungsleiter, Heimleiter oder Brandschutzbeauftragter der Verpflichtung zur Vorlage eines Notfallplanes nach § 12 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

k)

einem in einer Verordnung nach § 16 Abs. 2 lit. d festgesetzten Verbot zuwiderhandelt,

l)

einer Anordnung nach § 16 Abs. 2 lit. c, e und f nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

m)

einer Verpflichtung nach § 22 Abs. 1, 2 oder 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

n)

als Verwaltungsleiter oder Heimleiter der Verpflichtung nach § 22 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

o)

als Betreiber eines Notfallplan-Betriebes der Verpflichtung zur Vorlage eines internen Notfallplans oder der Verpflichtung zur Übermittlung der für die Erstellung des externen Notfallplans erforderlichen Informationen nach § 26 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 720,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Betreiber eines Notfallplan-Betriebes der Verpflichtung nach § 10 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.700,- Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer, wenn auch mittelbar, durch die Herbeiführung einer Katastrophe Maßnahmen nach diesem Gesetz veranlasst, hat der Gemeinde bzw. dem Land Tirol die Kosten dieser Maßnahmen zu ersetzen.

§ 25 T-KMG Eigener Wirkungsbereich


Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz mit Ausnahme jener nach § 19 Abs. 2 und § 23 Abs. 4 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 26 T-KMG


(1) Der Gemeinde-Katastrophenschutzplan und der Bezirks-Katastrophenschutzplan sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen.

(2) Der Betreiber eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Notfallplan-Betriebes hat, sofern der Betrieb nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fällt, der Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen internen Notfallplan vorzulegen.

(3) Die Verwaltungsleiter von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Krankenanstalten, die Leiter von in diesem Zeitpunkt bestehenden Heimen und die Brandschutzbeauftragten von in diesem Zeitpunkt bestehenden Schul-, Kindergarten- oder Hortgebäuden haben dem Bürgermeister bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Notfallplan vorzulegen.

(4) Der Betreiber eines am 1. Juni 2015 bestehenden Notfallplan-Betriebes hat,

a)

sofern der Betrieb nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fällt, bis spätestens 1. Juni 2016 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen dem § 11 entsprechenden internen Notfallplan vorzulegen und

b)

der für die Erstellung des externen Notfallplans zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens 1. Juni 2016 die erforderlichen Informationen zu übermitteln,

es sei denn, der vor diesem Zeitpunkt nach § 11 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012 oder nach entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen erstellte interne Notfallplan und die darin enthaltenen Angaben sowie die für dessen Erstellung maßgebenden Informationen entsprechen dem Artikel 12 der Richtlinie 2012/18/EU und sind unverändert geblieben.

(5) Die jeweils zuständige Behörde hat bis spätestens 1. Jänner 2022 den Gemeinde-Katastrophenschutzplan, den Bezirks-Katastrophenschutzplan und den Landes-Katastrophenschutzplan um Planungsmaßnahmen zur Evakuierung von Personen nach § 7 Abs. 2 lit. e in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 92/2021 zu ergänzen, es sei denn, dass solche Planungsmaßnahmen im betreffenden Katastrophenschutzplan bereits enthalten sind.

§ 27 T-KMG


(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(4) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, sofern dies für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen, insbesondere für die Beratung und Unterstützung der Behörde durch die Einsatzleitung, für die Bestellung und Abberufung der Mitglieder einer Einsatzleitung, für den Widerruf einer Bestellung zum Mitglied einer Einsatzleitung, für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Landeswarnzentrale, für die Bestellung eines Mitglieds der Einsatzleitung als Einsatzkoordinator, für die Erstellung der Schutz- und Notfallpläne nach dem dritten Abschnitt, für Ausbildungs- und Informationsmaßnahmen nach dem vierten Abschnitts, für die Verpflichtung von Personen zur unentgeltlichen Hilfeleistung durch die Behörde nach § 15 Abs. 3, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde nach § 16 Abs. 2, für die Wahrnehmung der Informations- und Mitwirkungspflichten nach § 19, für die Bearbeitung und Abwicklung von Anträgen auf Vergütung nach § 23 Abs. 1 und 2 jeweils erforderlich ist.

(5) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen und zur Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach § 2 Abs 2 und 3 von Personen, die sich in dem von der Katastrophe betroffenen Gebiet aufhalten, den Familien- und den Vornamen, das Geschlecht und das Geburtsdatum sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse verarbeiten.

(6) Die zentrale Landesleitstelle hat auf Verlangen der jeweils zuständigen Behörde zum Zweck der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen Daten nach § 14 Abs. 5 lit. a und b des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009, LGBl. Nr. 69/2009, in der jeweils geltenden Fassung, an die nach § 3 zuständige Behörde übermitteln, sofern diese Daten für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen erforderlich sind.

(7) Personen, die sich in dem von der Katastrophe betroffenen Gebiet aufhalten, sind verpflichtet, der jeweils zuständigen Behörde zum Zweck der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen und zur Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach § 2 Abs 2 und 3 auf Verlangen Auskunft über ihre Telefonnummer und ihre E-Mail-Adresse zu geben, sofern sie über Telefon oder E-Mail erreichbar sind. Personen, die in Beherbergungsbetrieben im Sinn des § 1 Abs. 3 des des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 54/2021, in dem von der Katastrophe betroffenen Gebiet nächtigen, sind weiters verpflichtet, dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes zur Erfüllung seiner Erhebungspflicht nach Abs. 8 Auskunft über ihre Telefonnummer und ihre E-Mail-Adresse zu geben, sofern sie über Telefon oder E-Mail erreichbar sind.

(8) Inhaber von Beherbergungsbetrieben nach Abs. 7 sind auf Verlangen der jeweils zuständigen Behörde zum Zweck der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen und zur Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach § 2 Abs 2 und 3 zur Erhebung der Daten nach Abs. 5 verpflichtet und sie haben diese der Behörde zur Verfügung zu stellen. Inhaber von Beherbergungsbetrieben dürfen die Daten nach Abs. 5 unbeschadet der melderechtlichen Vorschriften ausschließlich zu dem im Abs. 5 genannten Zweck verarbeiten und der Behörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln. Die Daten sind der Behörde in elektronischer Form zu übermitteln, wenn diese vom Inhaber eines Beherbergungsbetriebes entsprechend verarbeitet worden sind.

(9) Die Verarbeitung der Daten einschließlich der Übermittlung an Behörden und an für diese tätige Einsatzorganisationen hat unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse des Datenschutzes zu erfolgen. Dazu haben Inhaber von Beherbergungsbetrieben geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Soweit es sich um Meldedaten handelt, bleiben die entsprechenden melderechtlichen Vorschriften unberührt.

(10) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

§ 28 T-KMG Inkrafttreten, Umsetzung von Unionsrecht


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

a)

das Katastrophenhilfsdienstgesetz, LGBl. Nr. 5/ 1974, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2001,

b)

die Verordnung der Landesregierung, mit der Richtlinien für die Erstellung der Gemeinde- und der Bezirks-Katastrophenschutzpläne erlassen werden, LGBl. Nr. 71/1974, und

c)

die Verordnung der Landesregierung über das Katastrophenhilfsdienstabzeichen, LGBl. Nr. 72/1974.

(3) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. 2012 Nr. L 197, S. 1.

2.

Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, ABl. 2006 Nr. L 102, S. 15.

 

Katastrophenmanagementgesetz, Tiroler (T-KMG) Fundstelle


Gesetz vom 8. Februar 2006 über das Katastrophenmanagement in Tirol
(Tiroler Katastrophenmanagementgesetz)
LGBl. Nr. 33/2006

Änderung

STF: LGBl. Nr. 33/2006 - Landtagsmaterialien: 460/05

LGBl. Nr. 94/2012 - Landtagsmaterialien: 344/12

LGBl. Nr. 95/2012 - Landtagsmaterialien: 238/12

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 187/2014 - Landtagsmaterialien: 449/14

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

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