§ 2 T-KMG Begriffsbestimmungen
- (1)Absatz einsKatastrophen sind durch elementare oder technische Vorgänge oder von Menschen ausgelöste Ereignisse, die in großem Umfang das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Umwelt, das Eigentum oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung gefährden oder schädigen. Als Katastrophe gelten auch die unmittelbaren Folgewirkungen sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse, die zu einer Gefährdungslage im Sinn des ersten Satzes führen (sekundäre Katastrophe).
- (1a)Absatz eins aLawinenkatastrophen sind Lawinenereignisse, die in großem Umfang das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Eigentum gefährden, insbesondere in Siedlungsgebieten, auf Straßen und Wegen mit öffentlichem Verkehr, bei Lift- und Seilbahnanlagen oder bei Sportanlagen, wie Schipisten, Loipen, Rodelbahnen und dergleichen.
- (1b)Absatz eins bGroßschadensereignisse sind Katastrophen mit Schadenslagen, zu deren Bekämpfung während eines durchgehenden Zeitraums von zumindest acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind.
- (2)Absatz 2Die Abwehr von Katastrophen umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Eintritt unmittelbar drohender Katastrophen zu verhindern.
- (3)Absatz 3Die Bekämpfung von Katastrophen umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind,
- a)Litera adie Ausweitung bereits eingetretener Katastrophen zu verhindern oder
- b)Litera bderen unmittelbare Auswirkungen zu beschränken.
- (4)Absatz 4Zu den Maßnahmen nach Abs. 3 lit. a gehören insbesondere:Zu den Maßnahmen nach Absatz 3, Litera a, gehören insbesondere:
- a)Litera adie Rettung von Menschen aus Gefahren,
- b)Litera bdie Hilfeleistung an Verletzte und Kranke,
- c)Litera cdie Verhinderung von Sachschäden.
- (5)Absatz 5Zu den Maßnahmen nach Abs. 3 lit. b gehören Maßnahmen wie:Zu den Maßnahmen nach Absatz 3, Litera b, gehören Maßnahmen wie:
- a)Litera adie Unterbringung der von der Katastrophe betroffenen Personen,
- b)Litera bdie erste Versorgung der von der Katastrophe betroffenen Personen mit dem notwendigen Lebensbedarf,
- c)Litera cdie Behebung von Sachschäden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit erforderlich ist,
- d)Litera ddie Behebung von Sachschäden, soweit dies zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern sowie mit medizinischer und psychologischer Hilfe erforderlich ist,
- e)Litera eMaßnahmen zur Wiederherstellung wichtiger öffentlicher Verkehrsverbindungen sowie die Mitwirkung bei der Wiederherstellung wichtiger öffentlicher Fernmeldeverbindungen im notwendigen Mindestausmaß.
- (6)Absatz 6Zu den Maßnahmen nach Abs. 5 lit. d und e gehören nicht solche der Hoheitsverwaltung.Zu den Maßnahmen nach Absatz 5, Litera d und e gehören nicht solche der Hoheitsverwaltung.
- (7)Absatz 7Örtliche Katastrophen sind Katastrophen,
- a)Litera aderen unmittelbare Auswirkungen nicht über das Gebiet einer Gemeinde hinausgehen und
- b)Litera bzu deren Abwehr und Bekämpfung die Gemeinde mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln und Hilfs- und Rettungskräften in der Lage ist.
- (8)Absatz 8Gemeindeüberschreitende Katastrophen sind Katastrophen,
- a)Litera aderen unmittelbare Auswirkungen über das Gebiet einer Gemeinde, nicht jedoch über das Gebiet eines Bezirkes hinausgehen, oder
- b)Litera bzu deren Abwehr und Bekämpfung die Gemeinde mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln sowie Hilfs- und Rettungskräften nicht allein in der Lage ist.
- (9)Absatz 9Bezirksüberschreitende Katastrophen sind Katastrophen, deren unmittelbare Auswirkungen sich auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstrecken oder deren Abwehr und Bekämpfung von landesweiter Bedeutung ist.
- (10)Absatz 10Krisen sind Katastrophen, die große Teile der Bevölkerung des Landes betreffen und die eine Koordinierung von Hilfs- und Rettungskräften im gesamten Landesgebiet erfordern.
- (11)Absatz 11Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der technischen Wissenschaften sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und ist die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die im jeweiligen Sektor erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.
- (12)Absatz 12Gefährliche Stoffe sind Stoffe oder Gemische, die unter Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2012/18/EU fallen oder die im Anhang I Teil 2 dieser Richtlinie angeführt sind, einschließlich solcher in Form eines Rohstoffs, eines Endprodukts, eines Nebenprodukts, eines Rückstands oder eines Zwischenprodukts.Gefährliche Stoffe sind Stoffe oder Gemische, die unter Anhang römisch eins Teil 1 der Richtlinie 2012/18/EU fallen oder die im Anhang römisch eins Teil 2 dieser Richtlinie angeführt sind, einschließlich solcher in Form eines Rohstoffs, eines Endprodukts, eines Nebenprodukts, eines Rückstands oder eines Zwischenprodukts.
- (13)Absatz 13Gemisch ist ein Stoff oder eine Lösung, der bzw. die aus zwei oder mehreren Reinstoffen besteht.
- (14)Absatz 14Notfallplan-Betrieb ist
- a)Litera aein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den im Anhang I Teil 1 Spalte 3 und/oder im Anhang I Teil 2 Spalte 3 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel nach Anhang I Anmerkung 4 dieser Richtlinie anzuwenden ist;ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den im Anhang römisch eins Teil 1 Spalte 3 und/oder im Anhang römisch eins Teil 2 Spalte 3 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel nach Anhang römisch eins Anmerkung 4 dieser Richtlinie anzuwenden ist;
- b)Litera beine Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A nach Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG.eine Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A nach Anhang römisch III der Richtlinie 2006/21/EG.
- (15)Absatz 15Betreiber ist eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die einen Notfallplan-Betrieb oder eine technische Anlage betreibt oder kontrolliert oder der die wirtschaftliche Verfügungsgewalt oder die Entscheidungsgewalt über das technische Funktionieren des Notfallplan-Betriebes oder der technischen Anlage übertragen worden ist.
- (16)Absatz 16Technische Anlage ist eine technische Einheit innerhalb eines Notfallplan-Betriebes, unabhängig davon, ob ober- oder unterirdisch, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden. Sie umfasst alle Einrichtungen, baulichen Anlagen, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken, Umschlageinrichtungen, Anlegebrücken, Lager oder ähnliche, auch schwimmende Konstruktionen, die für den Betrieb der Anlage erforderlich sind.
- (17)Absatz 17Schwerer Unfall ist ein Ereignis, insbesondere eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem Notfallplan-Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Notfallplan-Betriebes zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind.
- (18)Absatz 18Informations- und Kommunikationsplattform ist eine als Informationsbasis für die Beurteilung der Katastrophenlage eingerichtete Internetplattform zur internen Kommunikation und Dokumentation von Einsatzabläufen.
- (19)Absatz 19Vorhandensein gefährlicher Stoffe ist das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Betrieb oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, in einer der Anlagen innerhalb des Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die den in Anhang I Teil 1 oder 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen.Vorhandensein gefährlicher Stoffe ist das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Betrieb oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, in einer der Anlagen innerhalb des Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die den in Anhang römisch eins Teil 1 oder 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen.
- (20)Absatz 20Domino-Effekte sind Wechselwirkungen zwischen benachbarten Notfallplan-Betrieben und Betrieben, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die jenen im Anhang I Teil 1 Spalte 2 und/oder im Anhang I Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen der Richtlinie 2012/18/EU entsprechen oder darüber liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel nach Anhang I Anmerkung 4 dieser Richtlinie anzuwenden ist, bei denen aufgrund ihrer geografischen Lage und ihrer Nähe sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle bestehen kann oder diese Unfälle folgenschwerer sein können.Domino-Effekte sind Wechselwirkungen zwischen benachbarten Notfallplan-Betrieben und Betrieben, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die jenen im Anhang römisch eins Teil 1 Spalte 2 und/oder im Anhang römisch eins Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen der Richtlinie 2012/18/EU entsprechen oder darüber liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel nach Anhang römisch eins Anmerkung 4 dieser Richtlinie anzuwenden ist, bei denen aufgrund ihrer geografischen Lage und ihrer Nähe sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle bestehen kann oder diese Unfälle folgenschwerer sein können.
- (21)Absatz 21Auswirkungsbereich eines Notfallplan-Betriebes ist jener Bereich um den Betrieb, der auf Basis einer für den Katastrophenschutz standardisierten Einzelfallbetrachtung von einem schweren Unfall betroffen sein kann.
§ 3 T-KMG Behörden
- (1)Absatz einsBehörde für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung örtlicher Katastrophen ist der Bürgermeister.
- (2)Absatz 2Behörde für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung gemeindeüberschreitender Katastrophen ist die Bezirkshauptmannschaft.
- (3)Absatz 3Behörde für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung bezirksüberschreitender Katastrophen ist die Landesregierung.
- (4)Absatz 4Sobald und soweit die Landesregierung kraft Weisung die Vorbereitung oder die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung gemeindeüberschreitender Katastrophen an sich zieht, hat die Bezirkshauptmannschaft von ihrer Zuständigkeit keinen Gebrauch zu machen.
- (5)Absatz 5Die Landesregierung hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um bei Bedarf ein den jeweiligen Anforderungen entsprechendes Krisenmanagement einrichten zu können.
§ 4 T-KMG Einsatzleitung
- (1)Absatz einsDie Behörde hat eine Einsatzleitung (Gemeinde-Einsatzleitung, Bezirks-Einsatzleitung, Landes-Einsatzleitung) einzurichten. Dieser obliegt die Beratung und Unterstützung der Behörde bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen.
- (2)Absatz 2Die Zusammensetzung der Einsatzleitung und die Anzahl ihrer Mitglieder sind im Hinblick auf die im jeweiligen Katastrophenschutzplan angeführten Katastrophen und zu erwartenden Gefahren in der Geschäftsordnung nach Abs. 6 festzulegen.Die Zusammensetzung der Einsatzleitung und die Anzahl ihrer Mitglieder sind im Hinblick auf die im jeweiligen Katastrophenschutzplan angeführten Katastrophen und zu erwartenden Gefahren in der Geschäftsordnung nach Absatz 6, festzulegen.
- (3)Absatz 3Zu Mitgliedern einer Einsatzleitung dürfen nur Personen bestellt werden,
- a)Litera adie aufgrund ihrer Kenntnisse und Fertigkeiten im besonderen Maß geeignet sind, bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen tätig zu sein, und
- b)Litera bdenen im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihre berufliche Tätigkeit und ihren Gesundheitszustand, die Erfüllung der Aufgaben als Mitglied der Einsatzleitung möglich und zumutbar ist.
- (4)Absatz 4Angehörige der Bundespolizei oder Personen, die bereits einer behördlichen Einsatzleitung angehören, dürfen nicht zu Mitgliedern einer weiteren behördlichen Einsatzleitung bestellt werden.
- (5)Absatz 5Die Einsatzleitung ist von der Behörde bei Bedarf, insbesondere bei Eintritt eines Ereignisses nach § 2 Abs. 1, 1a oder 1b sowie zu Übungen nach § 13 Abs. 5 einzuberufen. Zu den Sitzungen und Beratungen der Einsatzleitung können erforderlichenfalls Verbindungsorgane, Fachberater und Sachverständige beigezogen werden.Die Einsatzleitung ist von der Behörde bei Bedarf, insbesondere bei Eintritt eines Ereignisses nach Paragraph 2, Absatz eins,, 1a oder 1b sowie zu Übungen nach Paragraph 13, Absatz 5, einzuberufen. Zu den Sitzungen und Beratungen der Einsatzleitung können erforderlichenfalls Verbindungsorgane, Fachberater und Sachverständige beigezogen werden.
- (6)Absatz 6Die Behörde hat für die Einsatzleitung durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Einsatzleitung, insbesondere über die Anzahl der Mitglieder, deren Einberufung und die Vorgangsweise bei der Beschlussfassung sowie den Inhalt der Dokumentation und die Protokollierung der Beschlüsse, zu enthalten.
- (7)Absatz 7Die Landesregierung hat für die jeweils einheitliche Kennzeichnung der Mitglieder der Gemeinde-, Bezirks- und Landeseinsatzleitung zu sorgen.
§ 4a T-KMG Lawinenkommission
- (1)Absatz einsBesteht im Gebiet der Gemeinde die Gefahr von Lawinenkatastrophen, so hat der Bürgermeister, sofern kein Vertrag nach Abs. 9 vorliegt, eine Lawinenkommission einzurichten, deren Zuständigkeit sich auf das gesamte Gemeindegebiet erstreckt.Besteht im Gebiet der Gemeinde die Gefahr von Lawinenkatastrophen, so hat der Bürgermeister, sofern kein Vertrag nach Absatz 9, vorliegt, eine Lawinenkommission einzurichten, deren Zuständigkeit sich auf das gesamte Gemeindegebiet erstreckt.
- (2)Absatz 2Der Lawinenkommission obliegt:
- a)Litera adie Beratung der Gemeinde-Einsatzleitung in Bezug auf Lawinenkatastrophen,
- b)Litera bdie Beurteilung der Lawinensituation im Auftrag der jeweiligen Straßenpolizeibehörde im Zusammenhang mit der Erlassung und der Aufhebung von Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen, insbesondere von Straßensperren, sowie der Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters und der Feuerwehr im Zusammenhang mit der Anordnung von Verkehrsbeschränkungen nach den straßenpolizeilichen Vorschriften infolge Lawinengefahr.
- (3)Absatz 3Die Lawinenkommission hat ferner zu beurteilen:
- a)Litera aauf Verlangen der Betreiber von Lift- und Seilbahnanlagen sowie von Sportanlagen, wie Schipisten, Loipen, Rodelbahnen, Winterwanderwegen und dergleichen: die Lawinensituation in Bezug auf diese Anlagen,
- b)Litera bauf Verlangen der Betreiber von Einrichtungen der kritischen Versorgungsinfrastruktur: die Lawinensituation in Bezug auf Baustellen und Wartungsarbeiten, bei denen eine Gefährdung von Menschen durch Lawinenereignisse nicht ausgeschlossen ist.
Die Gemeinde hat dafür gegenüber dem Betreiber Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. - (4)Absatz 4Die Lawinenkommission hat jedenfalls aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehen.
- (5)Absatz 5Zu Mitgliedern der Lawinenkommission dürfen nur Personen bestellt werden,
- a)Litera adie auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten in besonderem Maße geeignet sind, drohende Lawinengefahren zu erkennen und zu beurteilen sowie bei der Abwehr von Lawinengefahren und der Bekämpfung von Lawinenkatastrophen tätig zu sein und
- b)Litera bdenen im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihre berufliche Tätigkeit, das Ausmaß ihrer Anwesenheit in der Gemeinde und ihren Gesundheitszustand, die Erfüllung der Aufgaben als Mitglied der Lawinenkommission möglich und zumutbar ist.
- (6)Absatz 6Angehörige der Bundespolizei dürfen nur mit Zustimmung ihrer Dienstbehörde zu Mitgliedern der Lawinenkommission bestellt werden.
- (7)Absatz 7Wenn es im Hinblick auf die Größe des Gemeindegebietes oder die geographischen Gegebenheiten erforderlich ist, kann der Bürgermeister innerhalb der Lawinenkommission Teilkommissionen einrichten, die sich aus den Mitgliedern der Lawinenkommission zusammensetzen. Die Teilkommissionen haben unter der Leitung eines Vorsitzenden nach Maßgabe der für die Lawinenkommission geltenden Regelungen selbstständig die Beurteilungen in den ihnen zugewiesenen Bereichen vorzunehmen. Die Mitglieder der Teilkommissionen und deren Vorsitzende sind vom Vorsitzenden der Lawinenkommission im Rahmen der konstituierenden Sitzung der Lawinenkommission im Einvernehmen mit ihren Mitgliedern zu bestimmen.
- (8)Absatz 8Der Bürgermeister hat für die Lawinenkommission durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Lawinenkommission, insbesondere über die Anzahl der Mitglieder, deren Einberufung, die Vorgangsweise bei der Besorgung der Aufgaben eine allfällige Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedern sowie über das Zustandekommen und die Weitergabe der Beschlüsse zu enthalten.
- (9)Absatz 9Durch schriftlichen Vertrag zwischen Gemeinden können die Aufgaben der Lawinenkommission nach Abs. 2 lit. b und Abs. 3 zur Gänze oder in bestimmt zu bezeichnenden Bereichen der Lawinenkommission einer anderen Gemeinde übertragen werden. Ein solcher Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Umfang der Übertragung bestimmt feststeht und die Erfüllung der Aufgaben der Lawinenkommission gewährleistet ist. Die Landesregierung hat die Erteilung der Genehmigung unverzüglich im Bote für Tirol zu verlautbaren.Durch schriftlichen Vertrag zwischen Gemeinden können die Aufgaben der Lawinenkommission nach Absatz 2, Litera b und Absatz 3, zur Gänze oder in bestimmt zu bezeichnenden Bereichen der Lawinenkommission einer anderen Gemeinde übertragen werden. Ein solcher Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Umfang der Übertragung bestimmt feststeht und die Erfüllung der Aufgaben der Lawinenkommission gewährleistet ist. Die Landesregierung hat die Erteilung der Genehmigung unverzüglich im Bote für Tirol zu verlautbaren.
§ 4b T-KMG Gemeinsame Bestimmungen zur Bestellung
- (1)Absatz einsDie Mitglieder der Gemeinde-Einsatzleitung, der Lawinenkommission, der Bezirks-Einsatzleitung und der Landes-Einsatzleitung sind von der jeweils zuständigen Behörde mit schriftlichem Bescheid, zu bestellen.
- (2)Absatz 2Die Mitglieder der Gemeinde-Einsatzleitung und der Lawinenkommission sind auf die Funktionsdauer des Gemeinderates, die Mitglieder der Bezirks-Einsatzleitung und der Landes-Einsatzleitung auf die Funktionsdauer des Landtages zu bestellen. Sie bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Neubestellung der Mitglieder im Amt.
- (3)Absatz 3Die Bestellung zum Mitglied einer Einsatzleitung oder einer Lawinenkommission ist zu widerrufen, wenn eine ihrer Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. In einem solchen Fall hat eine Neubestellung für die restliche Funktionsdauer zu erfolgen.
§ 6 T-KMG Landes-Warn- und Lagezentrum, Zivilschutzsignale
- (1)Absatz einsDas Land Tirol hat ein ständig besetztes Landes-Warn- und Lagezentrum einzurichten und zu betreiben.
- (2)Absatz 2Das Landes-Warn- und Lagezentrum hat insbesondere
- a)Litera adie Behörden sowie die Feuerwehren und Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen zu beraten und im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu unterstützen,die Behörden sowie die Feuerwehren und Organisationen nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen zu beraten und im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu unterstützen,
- b)Litera bdie Landesregierung bei bezirksüberschreitenden Katastrophen durch die Koordinierung von Feuerwehren und Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b bei der Leitung zu unterstützen,die Landesregierung bei bezirksüberschreitenden Katastrophen durch die Koordinierung von Feuerwehren und Organisationen nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, bei der Leitung zu unterstützen,
- c)Litera cdie Öffentlichkeit durch Zivilschutzsignale, Verlautbarungen im Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) oder über textbasierte Nachrichten nach § 125 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, vor Katastrophen zu warnen und über die Abwehr und die Bekämpfung von Katastrophen zu informieren,die Öffentlichkeit durch Zivilschutzsignale, Verlautbarungen im Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) oder über textbasierte Nachrichten nach Paragraph 125, Absatz eins, des Telekommunikationsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, vor Katastrophen zu warnen und über die Abwehr und die Bekämpfung von Katastrophen zu informieren,
- d)Litera dein umfassendes Lagebild über das Land Tirol zu führen und dieses den Behörden nach diesem Gesetz sowie dem Bundeslagezentrum und der Bundeswarnzentrale zur Verfügung zu stellen.
- (3)Absatz 3Das Landes-Warn- und Lagezentrum hat unverzüglich weiterzuleiten:
- a)Litera aInformationen über eingetretene Schadensereignisse und Ausfälle bzw. Beeinträchtigungen der Infrastruktur sowie Informationen für die Beurteilung einer Katastrophenlage im Sinn des § 2 Abs. 7 bis 10 an die jeweils zuständigen Behörden nach diesem Gesetz sowie das Bundeslagezentrum und die Bundeswarnzentrale,Informationen über eingetretene Schadensereignisse und Ausfälle bzw. Beeinträchtigungen der Infrastruktur sowie Informationen für die Beurteilung einer Katastrophenlage im Sinn des Paragraph 2, Absatz 7 bis 10 an die jeweils zuständigen Behörden nach diesem Gesetz sowie das Bundeslagezentrum und die Bundeswarnzentrale,
- b)Litera bInformationen im Sinn der lit. a sowie Informationen über eingetretene schwere Unfälle mit möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen an die zuständigen Bundesdienststellen, das Bundeslagezentrum und die Bundeswarnzentrale bzw. an die Landeswarnzentralen der betroffenen Länder bzw. vergleichbare Einrichtungen in an Tirol angrenzenden Staaten oder Regionen.Informationen im Sinn der Litera a, sowie Informationen über eingetretene schwere Unfälle mit möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen an die zuständigen Bundesdienststellen, das Bundeslagezentrum und die Bundeswarnzentrale bzw. an die Landeswarnzentralen der betroffenen Länder bzw. vergleichbare Einrichtungen in an Tirol angrenzenden Staaten oder Regionen.
§ 12 T-KMG Notfallplan für bestimmte Gebäude oder bauliche Anlagen
- (1)Absatz einsDer Verwaltungsleiter einer Krankenanstalt im Sinn des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, in der jeweils geltenden Fassung, der Heimleiter eines Heimes im Sinn des Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 23/2005 und die Brandschutzbeauftragten von Schul-, Kindergarten- und Hortgebäuden haben als Grundlage für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen, die das Gebäude oder die bauliche Anlage betreffen können, einen Notfallplan zu erstellen. § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß. Der Notfallplan ist innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme des Betriebes dem Bürgermeister vorzulegen.Der Verwaltungsleiter einer Krankenanstalt im Sinn des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1958,, in der jeweils geltenden Fassung, der Heimleiter eines Heimes im Sinn des Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2005, und die Brandschutzbeauftragten von Schul-, Kindergarten- und Hortgebäuden haben als Grundlage für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen, die das Gebäude oder die bauliche Anlage betreffen können, einen Notfallplan zu erstellen. Paragraph 7, Absatz 2, gilt sinngemäß. Der Notfallplan ist innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme des Betriebes dem Bürgermeister vorzulegen.
- (2)Absatz 2Die Landesregierung hat die genauen Datenarten des Notfallplanes nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften und entsprechend den Erfahrungen auf dem Gebiet der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch Verordnung näher zu bestimmen.
§ 13 T-KMG Ausbildung, Übungen
- (1)Absatz einsDie Landesregierung hat durch die Bereitstellung eines entsprechenden Schulungsangebotes, insbesondere durch Vorträge, Kurse und dergleichen, für eine laufende Schulung und Fortbildung der Mitglieder der Gemeinde-, Bezirks- und Landes-Einsatzleitung, von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. a und b sowie der Lawinenkommissionen zu sorgen.Die Landesregierung hat durch die Bereitstellung eines entsprechenden Schulungsangebotes, insbesondere durch Vorträge, Kurse und dergleichen, für eine laufende Schulung und Fortbildung der Mitglieder der Gemeinde-, Bezirks- und Landes-Einsatzleitung, von Organisationen nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera a und b sowie der Lawinenkommissionen zu sorgen.
- (2)Absatz 2Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass den Mitgliedern der Lawinenkommissionen eine ausreichende Kenntnis der spezifischen örtlichen Gegebenheiten, insbesondere besonderer Gefährdungen, vermittelt wird.
- (3)Absatz 3Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Mitglieder ihrer Einsatzleitung und Lawinenkommissionen an Schulungen nach Abs. 1 und 2 in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß teilnehmen.Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Mitglieder ihrer Einsatzleitung und Lawinenkommissionen an Schulungen nach Absatz eins und 2 in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß teilnehmen.
- (4)Absatz 4Die Mitglieder einer Einsatzleitung bzw. einer Lawinenkommission sind verpflichtet, an Schulungen nach Abs. 1 und 2 in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß teilzunehmen.Die Mitglieder einer Einsatzleitung bzw. einer Lawinenkommission sind verpflichtet, an Schulungen nach Absatz eins und 2 in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß teilzunehmen.
- (5)Absatz 5Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass in regelmäßigen Abständen Übungen auf Basis des von ihr zu erstellenden Katastrophenschutzplanes nach Maßgabe der darin angeführten Katastrophen und zu erwartenden Gefahren durchgeführt werden. Die Landesregierung hat die Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und 2 bei der Planung und Durchführung von solchen Übungen gegebenenfalls zu unterstützen.Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass in regelmäßigen Abständen Übungen auf Basis des von ihr zu erstellenden Katastrophenschutzplanes nach Maßgabe der darin angeführten Katastrophen und zu erwartenden Gefahren durchgeführt werden. Die Landesregierung hat die Behörden gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 bei der Planung und Durchführung von solchen Übungen gegebenenfalls zu unterstützen.
§ 15 T-KMG Hilfs- und Rettungskräfte
- (1)Absatz einsDie Behörde kann zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen als Hilfs- und Rettungskräfte heranziehen:
- a)Litera aFeuerwehren entsprechend den Bestimmungen des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, LGBl. Nr. 92/2001,Feuerwehren entsprechend den Bestimmungen des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2001,,
- b)Litera bOrganisationen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen gehört,
- c)Litera cfreiwillige Helfer (Spontanhelfer),
- d)Litera dzur unentgeltlichen Hilfeleistung verpflichtete Personen (Abs. 3).zur unentgeltlichen Hilfeleistung verpflichtete Personen (Absatz 3,).
- (2)Absatz 2Die Behörde hat nach Möglichkeit durch den Abschluss von entsprechenden Verträgen die Mitwirkung von Organisationen im Sinn des Abs. 1 lit. b sicherzustellen.Die Behörde hat nach Möglichkeit durch den Abschluss von entsprechenden Verträgen die Mitwirkung von Organisationen im Sinn des Absatz eins, Litera b, sicherzustellen.
- (3)Absatz 3Soweit der Einsatz der Feuerwehren, der Organisationen nach Abs. 1 lit. b und der freiwilligen Helfer (Spontanhelfer) zur Vorbereitung und zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen nicht ausreicht, ist die Behörde, unbeschadet der ihr nach anderen Gesetzen zustehenden Befugnisse, berechtigt, mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug durch Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt entsprechend geeignete Personen, die sich im Einsatzgebiet aufhalten, mit Ausnahme von Angehörigen der Bundespolizei im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer zur unentgeltlichen Hilfeleistung zu verpflichten.Soweit der Einsatz der Feuerwehren, der Organisationen nach Absatz eins, Litera b und der freiwilligen Helfer (Spontanhelfer) zur Vorbereitung und zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen nicht ausreicht, ist die Behörde, unbeschadet der ihr nach anderen Gesetzen zustehenden Befugnisse, berechtigt, mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug durch Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt entsprechend geeignete Personen, die sich im Einsatzgebiet aufhalten, mit Ausnahme von Angehörigen der Bundespolizei im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer zur unentgeltlichen Hilfeleistung zu verpflichten.
- (4)Absatz 4Die Behörde kann für Maßnahmen nach Abs. 1 auch Feuerwehren und Organisationen im Sinn des Abs. 1 lit. b aus anderen Ländern oder angrenzenden Staaten bzw. deren Untergliederungen heranziehen, wenn das Einvernehmen mit den zuständigen Behörden hergestellt ist. Diese Hilfs- und Rettungskräfte dürfen während des Einsatzes Dienstkleidung tragen. Im Einvernehmen mit der Landesregierung können auf Ersuchen der zuständigen Behörden aus anderen Ländern oder angrenzenden Staaten Feuerwehren und Organisationen im Sinn des Abs. 1 lit. b in diesen Ländern oder Staaten tätig sein und der dortigen Einsatzleitung unterstellt werden.Die Behörde kann für Maßnahmen nach Absatz eins, auch Feuerwehren und Organisationen im Sinn des Absatz eins, Litera b, aus anderen Ländern oder angrenzenden Staaten bzw. deren Untergliederungen heranziehen, wenn das Einvernehmen mit den zuständigen Behörden hergestellt ist. Diese Hilfs- und Rettungskräfte dürfen während des Einsatzes Dienstkleidung tragen. Im Einvernehmen mit der Landesregierung können auf Ersuchen der zuständigen Behörden aus anderen Ländern oder angrenzenden Staaten Feuerwehren und Organisationen im Sinn des Absatz eins, Litera b, in diesen Ländern oder Staaten tätig sein und der dortigen Einsatzleitung unterstellt werden.
- (5)Absatz 5Die herangezogenen Hilfs- und Rettungskräfte sind während der Dauer des Einsatzes an die Weisungen der Behörde oder des Einsatzkoordinators gebunden.
§ 16 T-KMG Aufgaben der Behörde
- (1)Absatz einsDie Behörden haben zur Vorbereitung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen:
- a)Litera adie Erreichbarkeit der Einsatzleitung über den vom Land Tirol betriebenen Digitalfunk sicherzustellen,
- b)Litera beinen entsprechenden Katastrophenschutzplan nach § 7, § 8 oder § 9 zu erlassen,einen entsprechenden Katastrophenschutzplan nach Paragraph 7,, Paragraph 8, oder Paragraph 9, zu erlassen,
- c)Litera cgegebenenfalls externe Notfallpläne nach § 10 zu erlassen,gegebenenfalls externe Notfallpläne nach Paragraph 10, zu erlassen,
- d)Litera dgegebenenfalls eine oder mehrere Personen als Einsatzkoordinatoren zu bestellen.
- (2)Absatz 2Die jeweilige Behörde hat zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen:
- a)Litera aden Einsatz der Hilfs- und Rettungskräfte zu leiten,
- b)Litera bgegebenenfalls entsprechend geeignete Personen nach § 15 Abs. 3 zur unentgeltlichen Hilfeleistung zu verpflichten,gegebenenfalls entsprechend geeignete Personen nach Paragraph 15, Absatz 3, zur unentgeltlichen Hilfeleistung zu verpflichten,
- c)Litera cmit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die erforderlichen Anordnungen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder des Eigentums zu treffen,
- d)Litera ddurch Verordnung im unumgänglich notwendigen Umfang und während des Einsatzes das Betreten des Gefahrenbereiches und den Aufenthalt in diesem zu verbieten (Sperre des Gefahrenbereiches), wenn das Leben oder die Gesundheit von Menschen bedroht ist,
- e)Litera ezur Sicherung einer Leistung, Duldung oder Unterlassung sofort vollstreckbare einstweilige Verfügungen zu treffen,
- f)Litera falle sonst erforderlichen Maßnahmen unmittelbar durchzuführen, wenn dies nach den Umständen des Falles zur wirksamen Abwehr oder Bekämpfung einer Katastrophe sachlich geboten ist.
- (3)Absatz 3Verordnungen nach Abs. 2 lit. d haben die Zeit und den örtlichen Bereich der Sperre genau festzulegen. Abweichend von § 13 Abs. 3 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021, LGBl. Nr. 160/2021, können Verlautbarungen von Verordnungen der Landesregierung nach Abs. 2, sofern diese nach der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung nicht der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung bedürfen, auch mit der Unterschrift jenes Organwalters, der die Verordnung nach den organisationsrechtlichen Vorschriften genehmigt hat, verlautbart werden; § 13 Abs. 7 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 gilt sinngemäß.Verordnungen nach Absatz 2, Litera d, haben die Zeit und den örtlichen Bereich der Sperre genau festzulegen. Abweichend von Paragraph 13, Absatz 3, des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021, Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 2021,, können Verlautbarungen von Verordnungen der Landesregierung nach Absatz 2,, sofern diese nach der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung nicht der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung bedürfen, auch mit der Unterschrift jenes Organwalters, der die Verordnung nach den organisationsrechtlichen Vorschriften genehmigt hat, verlautbart werden; Paragraph 13, Absatz 7, des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 gilt sinngemäß.
§ 19 T-KMG Informations- und Mitwirkungspflichten
- (1)Absatz einsDie Behörden haben sich bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen unter Berücksichtigung des beim Landes-Warn- und Lagezentrum geführten Lagebildes gegenseitig umfassend zu informieren. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften und entsprechend den Erfahrungen auf dem Gebiet der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen eine Informations- und Kommunikationsplattform einzurichten.
- (2)Absatz 2Die Gemeinden haben an der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch die Bezirkshauptmannschaften oder durch die Landesregierung mitzuwirken. Die Gemeinden haben alle unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung von Katastrophen selbstständig zu treffen, solange Weisungen nicht ergehen.
- (3)Absatz 3Die Bezirkshauptmannschaften haben an der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch die Landesregierung mitzuwirken.
- (4)Absatz 4Bei Gefahr im Verzug kann
- a)Litera adie Bezirkshauptmannschaft Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung örtlicher sowie bezirksüberschreitender Katastrophen,
- b)Litera bdie Landesregierung – unbeschadet des § 3 Abs. 4 – Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung örtlicher sowie gemeindeüberschreitender Katastrophendie Landesregierung – unbeschadet des Paragraph 3, Absatz 4, – Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung örtlicher sowie gemeindeüberschreitender Katastrophen
bis zum Einschreiten der sachlich und örtlich zuständigen Behörde selbstständig verfügen; diese ist unverzüglich über alle getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
§ 22 T-KMG Allgemeine Pflichten
- (1)Absatz einsWer die Gefahr oder den Eintritt einer Katastrophe zu einem Zeitpunkt, in dem noch keine allgemeine Kenntnis hierüber besteht, wahrnimmt, hat unverzüglich das nächste Gemeindeamt, die nächste Polizeiinspektion, die nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landes-Warn- und Lagezentrum oder die Leitstelle Tirol GmbH zu verständigen.
- (2)Absatz 2Eigentümer oder Verfügungsberechtigte von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung von Katastrophenmeldungen verpflichtet. Dies gilt nicht für Nachrichtenübermittlungsanlagen, die zur Erfüllung militärischer Aufgaben dienen.
- (3)Absatz 3Personen, die sich im Einsatzgebiet aufhalten, sind verpflichtet, auf Verlangen der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Organe über alle für die Katastrophenbekämpfung maßgeblichen Umstände Auskunft zu erteilen.
- (4)Absatz 4Die Haushalte haben im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, dass
- a)Litera abei einer durch eine Katastrophe verursachten länger dauernden Unterbrechung oder Einschränkung der Versorgung mit lebenswichtigen Bedarfsgütern die Deckung des Bedarfes aus entsprechenden Vorräten sichergestellt ist und
- b)Litera bim Fall einer Katastrophe die rechtzeitige Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen für die Haushaltsangehörigen möglich ist.
- (5)Absatz 5Abs. 4 lit. a gilt sinngemäß für die Verwaltungsleiter von Krankenanstalten im Sinn des Tiroler Krankenanstaltengesetzes und für die Leiter von Heimen im Sinn des Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetzes.Absatz 4, Litera a, gilt sinngemäß für die Verwaltungsleiter von Krankenanstalten im Sinn des Tiroler Krankenanstaltengesetzes und für die Leiter von Heimen im Sinn des Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetzes.
§ 22a T-KMG Lagebild über das Land Tirol
- (1)Absatz einsDas vom Landes-Warn- und Lagezentrum laufend zu führende Lagebild über das Land Tirol dient zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der Abwehr von Katastrophen der laufenden Beobachtung der Entwicklungen in Bezug auf zentrale Einrichtungen der öffentlichen Infrastruktur, deren allfällige Störung sowie deren mögliche Beeinträchtigung durch Katastrophen und Krisen.
- (2)Absatz 2Die folgenden informationspflichtigen Stellen haben der Landesregierung zum Zweck der Führung des Lagebildes im Sinn des Abs. 1 die erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen:Die folgenden informationspflichtigen Stellen haben der Landesregierung zum Zweck der Führung des Lagebildes im Sinn des Absatz eins, die erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen:
- a)Litera aTräger öffentlicher Krankenanstalten im Sinn des § 22 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 lit. a und b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes: wöchentlich Daten zur personellen, räumlichen und materiellen Einsatzbereitschaft;Träger öffentlicher Krankenanstalten im Sinn des Paragraph 22, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, Litera a und b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes: wöchentlich Daten zur personellen, räumlichen und materiellen Einsatzbereitschaft;
- b)Litera bStraßenverwalter von in Tirol gelegenen Bundesstraßen A und Bundesstraßen S im Sinn des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, sowie von Landesstraßen und Gemeindestraßen im Sinn des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989: Daten zu länger als eine Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und -störungen auf Autobahnen (Bundesstraßen A), Schnellstraßen (Bundesstraßen S), Landesstraßen B und Landesstraßen L sowie Daten zu länger als eine Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und -störungen auf Gemeindestraßen, sofern durch die Betriebsunterbrechung oder -störung ein Dauersiedlungsraum auf dem Straßenweg nicht mehr erreichbar ist;Straßenverwalter von in Tirol gelegenen Bundesstraßen A und Bundesstraßen S im Sinn des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, sowie von Landesstraßen und Gemeindestraßen im Sinn des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989: Daten zu länger als eine Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und -störungen auf Autobahnen (Bundesstraßen A), Schnellstraßen (Bundesstraßen S), Landesstraßen B und Landesstraßen L sowie Daten zu länger als eine Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und -störungen auf Gemeindestraßen, sofern durch die Betriebsunterbrechung oder -störung ein Dauersiedlungsraum auf dem Straßenweg nicht mehr erreichbar ist;
- c)Litera cEisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinn des § 1a des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957: Daten zu länger als eine Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und
-störungen, die Auswirkungen auf den Betrieb im Schienennetz in Tirol haben;Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinn des Paragraph eins a, des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957: Daten zu länger als eine Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und
-störungen, die Auswirkungen auf den Betrieb im Schienennetz in Tirol haben; - d)Litera dBetreiber von in Tirol gelegenen Flughäfen im Sinn des § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957: Daten zu länger als eine Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und
-störungen;Betreiber von in Tirol gelegenen Flughäfen im Sinn des Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957: Daten zu länger als eine Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und
-störungen; - e)Litera eÜbertragungsnetzbetreiber und Verteilernetzbetreiber im Sinn des § 7 Z 70 und 76 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, BGBl. 110/2010, wenn sie über eine ständig besetzte Leitstelle verfügen: Daten zu länger als einer Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und -störungen im Mittelspannungsbereich bzw. auf Stationsebene, die Netzkunden in Tirol betreffen;Übertragungsnetzbetreiber und Verteilernetzbetreiber im Sinn des Paragraph 7, Ziffer 70 und 76 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt 110 aus 2010,, wenn sie über eine ständig besetzte Leitstelle verfügen: Daten zu länger als einer Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und -störungen im Mittelspannungsbereich bzw. auf Stationsebene, die Netzkunden in Tirol betreffen;
- f)Litera fBetreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen im Sinn des § 4 Z 25 des Telekommunikationsgesetzes 2021: Daten zu länger als einer Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und -störungen, die Nutzer in Tirol betreffen;Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 25, des Telekommunikationsgesetzes 2021: Daten zu länger als einer Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und -störungen, die Nutzer in Tirol betreffen;
- g)Litera gNetzbetreiber im Sinn des § 7 Z 43 Gaswirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 107/2011: Daten zu Betriebsgebrechen und -störungen, die Kunden in Tirol betreffen und ein Tätigwerden der Krisenmanagementstrukturen des betroffenen Netzbetreibers auslösen.Netzbetreiber im Sinn des Paragraph 7, Ziffer 43, Gaswirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. römisch eins Nr. 107/2011: Daten zu Betriebsgebrechen und -störungen, die Kunden in Tirol betreffen und ein Tätigwerden der Krisenmanagementstrukturen des betroffenen Netzbetreibers auslösen.
- (3)Absatz 3Die Daten nach Abs. 2 sind der Landesregierung nach Möglichkeit automationsunterstützt und gegebenenfalls unter Verwendung der vom Land zur Verfügung gestellten elektronischen Meldeformate zu übermitteln.Die Daten nach Absatz 2, sind der Landesregierung nach Möglichkeit automationsunterstützt und gegebenenfalls unter Verwendung der vom Land zur Verfügung gestellten elektronischen Meldeformate zu übermitteln.
§ 23 T-KMG Vergütung
- (1)Absatz einsDie Gemeinde hat:
- a)Litera aden Mitgliedern der Gemeinde-Einsatzleitung, den Mitgliedern von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie den nach § 15 Abs. 1 lit. d zur unentgeltlichen Hilfeleistung herangezogenen Personen den bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen entstandenen Verdienstentgang zu vergüten,den Mitgliedern der Gemeinde-Einsatzleitung, den Mitgliedern von Organisationen nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, sowie den nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, zur unentgeltlichen Hilfeleistung herangezogenen Personen den bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen entstandenen Verdienstentgang zu vergüten,
- b)Litera bdie durch Anordnungen nach § 16 Abs. 2 lit. c und f bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen verursachten Vermögensnachteile und entstandenen Schäden zu vergüten,die durch Anordnungen nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera c und f bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen verursachten Vermögensnachteile und entstandenen Schäden zu vergüten,
- c)Litera cden Trägern der Feuerwehren und Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b die bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen entstandenen Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen zu vergüten.den Trägern der Feuerwehren und Organisationen nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, die bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen entstandenen Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen zu vergüten.
- (1a)Absatz eins aDie Mitglieder der Lawinenkommission haben gegenüber der Gemeinde
- a)Litera aAnspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Fahrtkosten sowie auf eine im Verhältnis zum Zeitaufwand angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung, und
- b)Litera bim Fall der Teilnahme an Schulungen nach § 13 Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes und der notwendigen Barauslagen einschließlich der Fahrtkosten,im Fall der Teilnahme an Schulungen nach Paragraph 13, Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes und der notwendigen Barauslagen einschließlich der Fahrtkosten,
es sei denn, dass die Tätigkeit als Mitglied der Lawinenkommission im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde oder zu einem Unternehmen im Eigentum der Gemeinde erfolgt. - (2)Absatz 2Das Land Tirol hat:
- a)Litera aden Mitgliedern der Bezirks-Einsatzleitung und der Landes-Einsatzleitung, den Mitgliedern von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie den nach § 15 Abs. 1 lit. d zur unentgeltlichen Hilfeleistung herangezogenen Personen den bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von gemeindeüberschreitenden oder bezirksüberschreitenden Katastrophen entstandenen Verdienstentgang zu vergüten,den Mitgliedern der Bezirks-Einsatzleitung und der Landes-Einsatzleitung, den Mitgliedern von Organisationen nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, sowie den nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, zur unentgeltlichen Hilfeleistung herangezogenen Personen den bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von gemeindeüberschreitenden oder bezirksüberschreitenden Katastrophen entstandenen Verdienstentgang zu vergüten,
- b)Litera bdie durch Anordnungen nach § 16 Abs. 2 lit. c und f bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von gemeindeüberschreitenden oder bezirksüberschreitenden Katastrophen verursachten Vermögensnachteile und entstandenen Schäden zu vergüten.die durch Anordnungen nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera c und f bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von gemeindeüberschreitenden oder bezirksüberschreitenden Katastrophen verursachten Vermögensnachteile und entstandenen Schäden zu vergüten.
- (3)Absatz 3Eine Vergütung nach den Abs. 1 und 2 gebührt nur auf Antrag. Anträge sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach der Beendigung des Einsatzes bei der für die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophe zuständigen Behörde einzubringen.Eine Vergütung nach den Absatz eins und 2 gebührt nur auf Antrag. Anträge sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach der Beendigung des Einsatzes bei der für die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophe zuständigen Behörde einzubringen.
- (4)Absatz 4Die für die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophe zuständige Behörde hat die Vergütung mit Bescheid festzusetzen.
- (5)Absatz 5Zu vergüten ist der durch entsprechende Belege nachgewiesene Verdienstentgang. Die für die Beschlagnahme eines Gegenstandes zur Benützung zu gewährende Vergütung richtet sich nach der Höhe der Wertminderung, die der Gegenstand durch die Benützung während der Dauer der Beschlagnahme erlitten hat. Die Vergütung hat überdies die durch die Benützung des Gegenstandes notwendig gewordenen Kosten seiner Instandsetzung sowie den Verdienstentgang zu umfassen, der durch den Entzug der Benützung des Gegenstandes eingetreten ist.
§ 23a T-KMG Aufwand der Lawinenkommissionen
- (1)Absatz einsDie Bereitstellung der für die Tätigkeit der Lawinenkommissionen erforderlichen Sachmittel, insbesondere der technischen Einrichtungen, obliegt den Gemeinden.
- (2)Absatz 2Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten den Gemeinden Beiträge zu dem nach diesem Gesetz für Lawinenkommissionen zu tragenden Aufwand zu leisten. Bei der Bemessung der Beiträge ist insbesondere auf die Tätigkeit der Lawinenkommissionen nach § 4a Abs. 2 lit. b Bedacht zu nehmenDas Land Tirol hat als Träger von Privatrechten den Gemeinden Beiträge zu dem nach diesem Gesetz für Lawinenkommissionen zu tragenden Aufwand zu leisten. Bei der Bemessung der Beiträge ist insbesondere auf die Tätigkeit der Lawinenkommissionen nach Paragraph 4 a, Absatz 2, Litera b, Bedacht zu nehmen
- (3)Absatz 3Das Land Tirol hat dafür zu sorgen, dass für die Mitglieder der Lawinenkommissionen eine ausreichende Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung besteht.
§ 24 T-KMG Strafbestimmungen
- (1)Absatz einsWer
- a)Litera aohne hinreichenden Grund Maßnahmen zur Abwehr oder zur Bekämpfung von Katastrophen unmittelbar veranlasst,
- b)Litera bvorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der Maßnahmen zur Abwehr oder zur Bekämpfung von Katastrophen zur Folge haben kann, insbesondere ein Zivilschutzsignal nach § 6 Abs. 4 unbefugt verwendet,vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der Maßnahmen zur Abwehr oder zur Bekämpfung von Katastrophen zur Folge haben kann, insbesondere ein Zivilschutzsignal nach Paragraph 6, Absatz 4, unbefugt verwendet,
- c)Litera cvorsätzlich oder grob fahrlässig die Durchführung von Maßnahmen zur Abwehr oder zur Bekämpfung von Katastrophen behindert,
- d)Litera ddie ihm als Mitglied einer Einsatzleitung oder einer Lawinenkommission obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt,
- e)Litera eals bestellter Einsatzkoordinator seinen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- f)Litera fder Verpflichtung zur unentgeltlichen Hilfeleistung nach § 15 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,der Verpflichtung zur unentgeltlichen Hilfeleistung nach Paragraph 15, Absatz 3, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- g)Litera geiner Weisung nach § 15 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig Folge leistet,einer Weisung nach Paragraph 15, Absatz 5, nicht oder nicht rechtzeitig Folge leistet,
- h)Litera hals Betreiber eines Notfallplan-Betriebes der Verpflichtung zur Vorlage eines internen Notfallplanes nach § 11 Abs. 1 oder eines geänderten internen Notfallplanes nach § 11 Abs. 4 oder 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,als Betreiber eines Notfallplan-Betriebes der Verpflichtung zur Vorlage eines internen Notfallplanes nach Paragraph 11, Absatz eins, oder eines geänderten internen Notfallplanes nach Paragraph 11, Absatz 4, oder 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- i)Litera ials Betreiber eines Notfallplan-Betriebes der Überprüfungspflicht nach § 11 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,als Betreiber eines Notfallplan-Betriebes der Überprüfungspflicht nach Paragraph 11, Absatz 4, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- j)Litera jals Verwaltungsleiter, Heimleiter oder Brandschutzbeauftragter der Verpflichtung zur Vorlage eines Notfallplanes nach § 12 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,als Verwaltungsleiter, Heimleiter oder Brandschutzbeauftragter der Verpflichtung zur Vorlage eines Notfallplanes nach Paragraph 12, Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- k)Litera keinem in einer Verordnung nach § 16 Abs. 2 lit. d festgesetzten Verbot zuwiderhandelt,einem in einer Verordnung nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera d, festgesetzten Verbot zuwiderhandelt,
- l)Litera leiner Anordnung nach § 16 Abs. 2 lit. c, e und f nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,einer Anordnung nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera c,, e und f nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- m)Litera meiner Verpflichtung nach § 22 Abs. 1, 2 oder 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,einer Verpflichtung nach Paragraph 22, Absatz eins,, 2 oder 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- n)Litera nals Verwaltungsleiter oder Heimleiter der Verpflichtung nach § 22 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, als Verwaltungsleiter oder Heimleiter der Verpflichtung nach Paragraph 22, Absatz 5, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 720,– Euro zu bestrafen. - (2)Absatz 2Wer als Betreiber eines Notfallplan-Betriebes der Verpflichtung nach § 10 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.700,- Euro zu bestrafen.Wer als Betreiber eines Notfallplan-Betriebes der Verpflichtung nach Paragraph 10, Absatz 4, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.700,- Euro zu bestrafen.
- (3)Absatz 3Der Versuch ist strafbar.
- (4)Absatz 4Wer, wenn auch mittelbar, durch die Herbeiführung einer Katastrophe Maßnahmen nach diesem Gesetz veranlasst, hat der Gemeinde bzw. dem Land Tirol die Kosten dieser Maßnahmen zu ersetzen.
§ 25 T-KMG Eigener Wirkungsbereich
Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz mit Ausnahme jener nach § 4a Abs. 2 lit. b und Abs. 3, § 19 Abs. 2 und § 23 Abs. 4 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz mit Ausnahme jener nach Paragraph 4 a, Absatz 2, Litera b und Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 23, Absatz 4, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 26 T-KMG Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz einsDie nach den bisher geltenden Bestimmungen des Gesetzes über die Lawinenkommissionen in den Gemeinden bestellten Mitglieder der Lawinenkommissionen bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer im Amt. Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Funktion gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
- (2)Absatz 2Nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Lawinenkommissionen in den Gemeinden genehmigte Verträge zwischen Gemeinden zur Übertragung von Aufgaben der Lawinenkommission gelten als Verträge nach § 4a Abs. 9 dieses Gesetzes.Nach Paragraph 3, Absatz 3, des Gesetzes über die Lawinenkommissionen in den Gemeinden genehmigte Verträge zwischen Gemeinden zur Übertragung von Aufgaben der Lawinenkommission gelten als Verträge nach Paragraph 4 a, Absatz 9, dieses Gesetzes.
- (3)Absatz 3Nach § 4 des Gesetzes über die Lawinenkommissionen in den Gemeinden erlassene Geschäftsordnungen für die Lawinenkommissionen gelten als Geschäftsordnungen für die Lawinenkommissionen nach § 4a Abs. 8 dieses Gesetzes.Nach Paragraph 4, des Gesetzes über die Lawinenkommissionen in den Gemeinden erlassene Geschäftsordnungen für die Lawinenkommissionen gelten als Geschäftsordnungen für die Lawinenkommissionen nach Paragraph 4 a, Absatz 8, dieses Gesetzes.
- (4)Absatz 4Die bisher als Verordnungen in Geltung stehenden und in der vom Land bereit gestellten elektronischen Anwendung dokumentierten Gemeinde-Katastrophenschutzpläne, Bezirks-Katastrophenschutzpläne und der als Verordnung in Geltung stehende Landes-Katastrophenschutzplan gelten als vom jeweils zuständigen Organ erstellte und gleichzeitig den jeweils übergeordneten Behörden vorgelegte Katastrophenschutzpläne im Sinn des § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 bzw. § 9, jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2023.Die bisher als Verordnungen in Geltung stehenden und in der vom Land bereit gestellten elektronischen Anwendung dokumentierten Gemeinde-Katastrophenschutzpläne, Bezirks-Katastrophenschutzpläne und der als Verordnung in Geltung stehende Landes-Katastrophenschutzplan gelten als vom jeweils zuständigen Organ erstellte und gleichzeitig den jeweils übergeordneten Behörden vorgelegte Katastrophenschutzpläne im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, bzw. Paragraph 9,, jeweils in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023,.
- (5)Absatz 5Die informationspflichtigen Stellen haben den Übermittlungspflichten nach § 22a Abs. 2 spätestens ab dem 1. August 2025 nachzukommen.Die informationspflichtigen Stellen haben den Übermittlungspflichten nach Paragraph 22 a, Absatz 2, spätestens ab dem 1. August 2025 nachzukommen.
§ 27 T-KMG Verarbeitung personenbezogener Daten
- (1)Absatz einsDie Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, Sitzung 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
- (2)Absatz 2Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
- (3)Absatz 3Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
- (4)Absatz 4Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, sofern dies für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen, insbesondere für die Beratung und Unterstützung der Behörde durch die Einsatzleitung, für die Bestellung und Abberufung der Mitglieder einer Einsatzleitung, für den Widerruf einer Bestellung zum Mitglied einer Einsatzleitung, für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Landes-Warn- und Lagenzentrum, für die Bestellung eines Mitglieds der Einsatzleitung als Einsatzkoordinator, für die Erstellung der Schutz- und Notfallpläne nach dem dritten Abschnitt, für Ausbildungs- und Informationsmaßnahmen nach dem vierten Abschnitts, für die Verpflichtung von Personen zur unentgeltlichen Hilfeleistung durch die Behörde nach § 15 Abs. 3, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde nach § 16 Abs. 2, für die Wahrnehmung der Informations- und Mitwirkungspflichten nach § 19, für die Bearbeitung und Abwicklung von Anträgen auf Vergütung nach § 23 Abs. 1 und 2 jeweils erforderlich ist.Die nach den Absatz eins,, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, sofern dies für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen, insbesondere für die Beratung und Unterstützung der Behörde durch die Einsatzleitung, für die Bestellung und Abberufung der Mitglieder einer Einsatzleitung, für den Widerruf einer Bestellung zum Mitglied einer Einsatzleitung, für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Landes-Warn- und Lagenzentrum, für die Bestellung eines Mitglieds der Einsatzleitung als Einsatzkoordinator, für die Erstellung der Schutz- und Notfallpläne nach dem dritten Abschnitt, für Ausbildungs- und Informationsmaßnahmen nach dem vierten Abschnitts, für die Verpflichtung von Personen zur unentgeltlichen Hilfeleistung durch die Behörde nach Paragraph 15, Absatz 3,, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde nach Paragraph 16, Absatz 2,, für die Wahrnehmung der Informations- und Mitwirkungspflichten nach Paragraph 19,, für die Bearbeitung und Abwicklung von Anträgen auf Vergütung nach Paragraph 23, Absatz eins und 2 jeweils erforderlich ist.
- (5)Absatz 5Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen und zur Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach § 2 Abs 2 und 3 von Personen, die sich in dem von der Katastrophe betroffenen Gebiet aufhalten, den Familien- und den Vornamen, das Geschlecht und das Geburtsdatum sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse verarbeiten.Die nach den Absatz eins,, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen und zur Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach Paragraph 2, Absatz 2 und 3 von Personen, die sich in dem von der Katastrophe betroffenen Gebiet aufhalten, den Familien- und den Vornamen, das Geschlecht und das Geburtsdatum sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse verarbeiten.
- (6)Absatz 6Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen weiters personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese für die Bestellung von Personen zu Mitgliedern der Lawinenkommissionen, für den Widerruf einer Bestellung zum Mitglied einer Lawinenkommission und für die Wahrnehmung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Lawinenkommission erforderlich sind. Zu diesen Daten zählen insbesondere:Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen weiters personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese für die Bestellung von Personen zu Mitgliedern der Lawinenkommissionen, für den Widerruf einer Bestellung zum Mitglied einer Lawinenkommission und für die Wahrnehmung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Lawinenkommission erforderlich sind. Zu diesen Daten zählen insbesondere:
- a)Litera avon Personen die zu Mitgliedern einer Lawinenkommission bestellt werden sollen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen,
- b)Litera bvon Mitgliedern der Lawinenkommission: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen,
- c)Litera cvon Personen, die Leistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Abwicklung von gesetzlich vorgesehenen Schulungen erbringen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen.
- (7)Absatz 7Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf weiters personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Lawinenkommission nach § 4a Abs. 2, 3 und 9, für die Vorbereitung und Abwicklung von gesetzlich vorgesehenen Schulungen, für Versicherungen der Mitglieder von Lawinenkommissionen und für den Betrieb und die Wartung von Kommunikations-, Informations- und Alarmierungsplattformen für die Lawinenkommissionen einschließlich allfälliger Weiter- oder Neuentwicklungen erforderlich sind. Zu diesen Daten zählen insbesondere:Der nach Absatz 2, Verantwortliche darf weiters personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Lawinenkommission nach Paragraph 4 a, Absatz 2,, 3 und 9, für die Vorbereitung und Abwicklung von gesetzlich vorgesehenen Schulungen, für Versicherungen der Mitglieder von Lawinenkommissionen und für den Betrieb und die Wartung von Kommunikations-, Informations- und Alarmierungsplattformen für die Lawinenkommissionen einschließlich allfälliger Weiter- oder Neuentwicklungen erforderlich sind. Zu diesen Daten zählen insbesondere:
- a)Litera avon Mitgliedern der Lawinenkommission: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten,
- b)Litera bvon Personen, die Leistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Abwicklung von gesetzlich vorgesehenen Schulungen erbringen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen.
- (8)Absatz 8Als Identifikationsdaten nach Abs. 6 und 7 gelten: bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.Als Identifikationsdaten nach Absatz 6 und 7 gelten: bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
- (9)Absatz 9Als Erreichbarkeitsdaten nach Abs. 6 und 7 gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.Als Erreichbarkeitsdaten nach Absatz 6 und 7 gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
- (10)Absatz 10Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 7 an Versicherungen übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Schaffung und den Erhalt eines ausreichenden Versicherungsschutzes der Mitglieder von Lawinenkommissionen erforderlich sind.Der nach Absatz 2, Verantwortliche darf Daten nach Absatz 7, an Versicherungen übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Schaffung und den Erhalt eines ausreichenden Versicherungsschutzes der Mitglieder von Lawinenkommissionen erforderlich sind.
- (11)Absatz 11Die zentrale Landesleitstelle hat auf Verlangen der jeweils zuständigen Behörde zum Zweck der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen Daten nach § 14 Abs. 5 lit. a und b des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009, LGBl. Nr. 69/2009, an die nach § 3 zuständige Behörde übermitteln, sofern diese Daten für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen erforderlich sind.Die zentrale Landesleitstelle hat auf Verlangen der jeweils zuständigen Behörde zum Zweck der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen Daten nach Paragraph 14, Absatz 5, Litera a und b des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2009,, an die nach Paragraph 3, zuständige Behörde übermitteln, sofern diese Daten für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen erforderlich sind.
- (12)Absatz 12Personen, die sich in dem von der Katastrophe betroffenen Gebiet aufhalten, sind verpflichtet, der jeweils zuständigen Behörde zum Zweck der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen und zur Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach § 2 Abs 2 und 3 auf Verlangen Auskunft über ihre Telefonnummer und ihre E-Mail-Adresse zu geben, sofern sie über Telefon oder E-Mail erreichbar sind. Personen, die in Beherbergungsbetrieben im Sinn des § 1 Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in dem von der Katastrophe betroffenen Gebiet nächtigen, sind weiters verpflichtet, dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes zur Erfüllung seiner Erhebungspflicht nach Abs. 13 Auskunft über ihre Telefonnummer und ihre E-Mail-Adresse zu geben, sofern sie über Telefon oder E-Mail erreichbar sind.Personen, die sich in dem von der Katastrophe betroffenen Gebiet aufhalten, sind verpflichtet, der jeweils zuständigen Behörde zum Zweck der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen und zur Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach Paragraph 2, Absatz 2 und 3 auf Verlangen Auskunft über ihre Telefonnummer und ihre E-Mail-Adresse zu geben, sofern sie über Telefon oder E-Mail erreichbar sind. Personen, die in Beherbergungsbetrieben im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in dem von der Katastrophe betroffenen Gebiet nächtigen, sind weiters verpflichtet, dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes zur Erfüllung seiner Erhebungspflicht nach Absatz 13, Auskunft über ihre Telefonnummer und ihre E-Mail-Adresse zu geben, sofern sie über Telefon oder E-Mail erreichbar sind.
- (13)Absatz 13Inhaber von Beherbergungsbetrieben nach Abs. 12 sind auf Verlangen der jeweils zuständigen Behörde zum Zweck der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen und zur Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach § 2 Abs 2 und 3 zur Erhebung der Daten nach Abs. 5 verpflichtet und sie haben diese der Behörde zur Verfügung zu stellen. Inhaber von Beherbergungsbetrieben dürfen die Daten nach Abs. 5 unbeschadet der melderechtlichen Vorschriften ausschließlich zu dem im Abs. 5 genannten Zweck verarbeiten und der Behörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln. Die Daten sind der Behörde in elektronischer Form zu übermitteln, wenn diese vom Inhaber eines Beherbergungsbetriebes entsprechend verarbeitet worden sind.Inhaber von Beherbergungsbetrieben nach Absatz 12, sind auf Verlangen der jeweils zuständigen Behörde zum Zweck der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen und zur Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach Paragraph 2, Absatz 2 und 3 zur Erhebung der Daten nach Absatz 5, verpflichtet und sie haben diese der Behörde zur Verfügung zu stellen. Inhaber von Beherbergungsbetrieben dürfen die Daten nach Absatz 5, unbeschadet der melderechtlichen Vorschriften ausschließlich zu dem im Absatz 5, genannten Zweck verarbeiten und der Behörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln. Die Daten sind der Behörde in elektronischer Form zu übermitteln, wenn diese vom Inhaber eines Beherbergungsbetriebes entsprechend verarbeitet worden sind.
- (14)Absatz 14Die Verarbeitung der Daten einschließlich der Übermittlung an Behörden und an für diese tätige Einsatzorganisationen hat unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse des Datenschutzes zu erfolgen. Dazu haben Inhaber von Beherbergungsbetrieben geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Soweit es sich um Meldedaten handelt, bleiben die entsprechenden melderechtlichen Vorschriften unberührt.
- (15)Absatz 15Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.Die nach den Absatz eins,, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
- (16)Absatz 16Der nach Abs. 2 Verantwortliche hat der GeoSphere Austria die im Rahmen ihrer Zuständigkeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 4 des GeoSphere Austria-Gesetzes, BGBl. I Nr. 60/2022, für den Betrieb der Nationalen Schaden- und Ereignisdatenbank benötigten Daten bereit zu stellen. Hierzu zählen bezogen auf Schäden im Vermögen von natürlichen und juristischen Personen das Datum des Schadeneintritts, die Art des geschädigten Objekts, die Schadenursache, der Ort des Schadeneintritts, die Schadenhöhe sowie die allenfalls aus dem Katastrophenfonds gewährte Beihilfenhöhe. Des Weiteren sind der GeoSphere Austria Informationen über Ereignisse im Wildbach- und Lawinenbereich, Hochwasserereignisse, gravitative Massenbewegungen sowie sonstige schadenverursachende Extremwetterereignisse zur Verfügung zu stellen, sofern der GeoSphere Austria diese Informationen nicht bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind.Der nach Absatz 2, Verantwortliche hat der GeoSphere Austria die im Rahmen ihrer Zuständigkeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 4, des GeoSphere Austria-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,, für den Betrieb der Nationalen Schaden- und Ereignisdatenbank benötigten Daten bereit zu stellen. Hierzu zählen bezogen auf Schäden im Vermögen von natürlichen und juristischen Personen das Datum des Schadeneintritts, die Art des geschädigten Objekts, die Schadenursache, der Ort des Schadeneintritts, die Schadenhöhe sowie die allenfalls aus dem Katastrophenfonds gewährte Beihilfenhöhe. Des Weiteren sind der GeoSphere Austria Informationen über Ereignisse im Wildbach- und Lawinenbereich, Hochwasserereignisse, gravitative Massenbewegungen sowie sonstige schadenverursachende Extremwetterereignisse zur Verfügung zu stellen, sofern der GeoSphere Austria diese Informationen nicht bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind.
§ 27a T-KMG Verweisungen
- (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
- (2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
- 1.Ziffer einsBundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 143/2023;Bundesstraßengesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 143/2023;
- 2.Ziffer 2Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 115/2024;Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 115/2024;
- 3.Ziffer 3Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, BGBl. 110/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr. 145/2023;Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, Bundesgesetzblatt 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr. 145/2023;
- 4.Ziffer 4Gaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 74/2024;Gaswirtschaftsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 74/2024;
- 5.Ziffer 5GeoSphere Austria-Gesetz, BGBl. I Nr. 60/2022;GeoSphere Austria-Gesetz, BGBl. römisch eins Nr. 60/2022;
- 6.Ziffer 6Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2024;Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 40/2024;
- 7.Ziffer 7Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 160/2023;Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 160/2023;
- 8.Ziffer 8Telekommunikationsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 75/2024.Telekommunikationsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2024,.