§ 1 T-KMG Geltungsbereich

T-KMG - Katastrophenmanagementgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Dieses Gesetz regelt die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen (Katastrophenmanagement). Sonstige Vorschriften über die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen bleiben unberührt.

(2) Durch dieses Gesetz wird die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.

In Kraft seit 31.03.2006 bis 31.12.9999
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