Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.06.2025
(1)Absatz einsDie Mitglieder der Gemeinde-Einsatzleitung, der Lawinenkommission, der Bezirks-Einsatzleitung und der Landes-Einsatzleitung sind von der jeweils zuständigen Behörde mit schriftlichem Bescheid, zu bestellen.
(2)Absatz 2Die Mitglieder der Gemeinde-Einsatzleitung und der Lawinenkommission sind auf die Funktionsdauer des Gemeinderates, die Mitglieder der Bezirks-Einsatzleitung und der Landes-Einsatzleitung auf die Funktionsdauer des Landtages zu bestellen. Sie bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Neubestellung der Mitglieder im Amt.
(3)Absatz 3Die Bestellung zum Mitglied einer Einsatzleitung oder einer Lawinenkommission ist zu widerrufen, wenn eine ihrer Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. In einem solchen Fall hat eine Neubestellung für die restliche Funktionsdauer zu erfolgen.
In Kraft seit 01.05.2025 bis 31.12.9999
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