Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.06.2025
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat durch die Bereitstellung eines entsprechenden Schulungsangebotes, insbesondere durch Vorträge, Kurse und dergleichen, für eine laufende Schulung und Fortbildung der Mitglieder der Gemeinde-, Bezirks- und Landes-Einsatzleitung, von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. a und b sowie der Lawinenkommissionen zu sorgen.Die Landesregierung hat durch die Bereitstellung eines entsprechenden Schulungsangebotes, insbesondere durch Vorträge, Kurse und dergleichen, für eine laufende Schulung und Fortbildung der Mitglieder der Gemeinde-, Bezirks- und Landes-Einsatzleitung, von Organisationen nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera a und b sowie der Lawinenkommissionen zu sorgen.
(2)Absatz 2Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass den Mitgliedern der Lawinenkommissionen eine ausreichende Kenntnis der spezifischen örtlichen Gegebenheiten, insbesondere besonderer Gefährdungen, vermittelt wird.
(3)Absatz 3Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Mitglieder ihrer Einsatzleitung und Lawinenkommissionen an Schulungen nach Abs. 1 und 2 in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß teilnehmen.Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Mitglieder ihrer Einsatzleitung und Lawinenkommissionen an Schulungen nach Absatz eins und 2 in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß teilnehmen.
(4)Absatz 4Die Mitglieder einer Einsatzleitung bzw. einer Lawinenkommission sind verpflichtet, an Schulungen nach Abs. 1 und 2 in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß teilzunehmen.Die Mitglieder einer Einsatzleitung bzw. einer Lawinenkommission sind verpflichtet, an Schulungen nach Absatz eins und 2 in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß teilzunehmen.
(5)Absatz 5Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass in regelmäßigen Abständen Übungen auf Basis des von ihr zu erstellenden Katastrophenschutzplanes nach Maßgabe der darin angeführten Katastrophen und zu erwartenden Gefahren durchgeführt werden. Die Landesregierung hat die Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und 2 bei der Planung und Durchführung von solchen Übungen gegebenenfalls zu unterstützen.Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass in regelmäßigen Abständen Übungen auf Basis des von ihr zu erstellenden Katastrophenschutzplanes nach Maßgabe der darin angeführten Katastrophen und zu erwartenden Gefahren durchgeführt werden. Die Landesregierung hat die Behörden gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 bei der Planung und Durchführung von solchen Übungen gegebenenfalls zu unterstützen.
In Kraft seit 01.05.2025 bis 31.12.9999
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