§ 13 T-KMG Ausbildung

T-KMG - Katastrophenmanagementgesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die Mitglieder der Gemeinde-Einsatzleitung und von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie die freiwilligen Helfer Gelegenheit haben, sich in Vorträgen, Kursen und Übungen die für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen.

(2) Die Mitglieder der Gemeinde-Einsatzleitung sind verpflichtet, an Vorträgen, Kursen und Übungen nach Abs. 1 teilzunehmen. Ist ein Mitglied der Gemeinde-Einsatzleitung aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an einem Vortrag oder Kurs oder an einer Übung verhindert, so ist der Grund für die Verhinderung ehestmöglich im Vorhinein dem Bürgermeister mitzuteilen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaft hat dafür zu sorgen, dass die Mitglieder der Bezirks-Einsatzleitung und von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie die freiwilligen Helfer Gelegenheit haben, sich in Vorträgen, Kursen und Übungen die für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von gemeindeüberschreitenden Katastrophen notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen.

(4) Die Mitglieder der Bezirks-Einsatzleitung sind verpflichtet, an Vorträgen, Kursen und Übungen nach Abs. 3 teilzunehmen. Ist ein Mitglied der Bezirks-Einsatzleitung aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an einem Vortrag oder Kurs oder an einer Übung verhindert, so ist der Grund für die Verhinderung ehestmöglich im Vorhinein der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen.

(5) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass die Mitglieder der Landes-Einsatzleitung und von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie die freiwilligen Helfer Gelegenheit haben, sich in Vorträgen, Kursen und Übungen die für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von bezirksüberschreitenden Katastrophen notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen.

(6) Die Mitglieder der Landes-Einsatzleitung sind verpflichtet, an Vorträgen, Kursen und Übungen nach Abs. 5 teilzunehmen. Ist ein Mitglied der Landes-Einsatzleitung aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an einem Vortrag oder Kurs oder an einer Übung verhindert, so ist der Grund für die Verhinderung ehestmöglich im Vorhinein der Landesregierung mitzuteilen.

In Kraft seit 31.03.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 T-KMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 T-KMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 T-KMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 T-KMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 T-KMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-KMG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 T-KMG
§ 14 T-KMG