§ 15 T-KMG

T-KMG - Katastrophenmanagementgesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Behörde kann zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen als Hilfs- und Rettungskräfte heranziehen:

a)

Feuerwehren entsprechend den Bestimmungen des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, LGBl. Nr. 92, in der jeweils geltenden Fassung,

b)

Organisationen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen gehört,

c)

freiwillige Helfer,

d)

zur unentgeltlichen Hilfeleistung verpflichtete Personen (Abs. 3).

(2) Die Behörde hat nach Möglichkeit durch den Abschluss von entsprechenden Verträgen die Mitwirkung von Organisationen im Sinn des Abs. 1 lit. b sicherzustellen.

(3) Soweit der Einsatz der Feuerwehren, der Organisationen nach Abs. 1 lit. b und der freiwilligen Helfer zur Vorbereitung und zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen nicht ausreicht, ist die Behörde, unbeschadet der ihr nach anderen Gesetzen zustehenden Befugnisse, berechtigt, mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug durch Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt entsprechend geeignete Personen, die sich im Einsatzgebiet aufhalten, mit Ausnahme von Angehörigen der Bundespolizei im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer zur unentgeltlichen Hilfeleistung zu verpflichten.

(4) Die Behörde kann für Maßnahmen nach Abs. 1 auch Feuerwehren und Organisationen im Sinn des Abs. 1 lit. b aus anderen Ländern oder angrenzenden Staaten bzw. deren Untergliederungen heranziehen, wenn das Einvernehmen mit den zuständigen Behörden hergestellt ist. Diese Hilfs- und Rettungskräfte dürfen während des Einsatzes Dienstkleidung tragen. Im Einvernehmen mit der Landesregierung können auf Ersuchen der zuständigen Behörden aus anderen Ländern oder angrenzenden Staaten Feuerwehren und Organisationen im Sinn des Abs. 1 lit. b in diesen Ländern oder Staaten tätig sein und der dortigen Einsatzleitung unterstellt werden.

(5) Die herangezogenen Hilfs- und Rettungskräfte sind während der Dauer des Einsatzes an die Weisungen der Behörde oder des Einsatzkoordinators gebunden.

In Kraft seit 03.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 T-KMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 T-KMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 T-KMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 T-KMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 T-KMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-KMG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 T-KMG
§ 16 T-KMG