§ 23 T-KMG Vergütung

T-KMG - Katastrophenmanagementgesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.06.2025
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinde hat:
    1. a)Litera aden Mitgliedern der Gemeinde-Einsatzleitung, den Mitgliedern von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie den nach § 15 Abs. 1 lit. d zur unentgeltlichen Hilfeleistung herangezogenen Personen den bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen entstandenen Verdienstentgang zu vergüten,den Mitgliedern der Gemeinde-Einsatzleitung, den Mitgliedern von Organisationen nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, sowie den nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, zur unentgeltlichen Hilfeleistung herangezogenen Personen den bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen entstandenen Verdienstentgang zu vergüten,
    2. b)Litera bdie durch Anordnungen nach § 16 Abs. 2 lit. c und f bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen verursachten Vermögensnachteile und entstandenen Schäden zu vergüten,die durch Anordnungen nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera c und f bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen verursachten Vermögensnachteile und entstandenen Schäden zu vergüten,
    3. c)Litera cden Trägern der Feuerwehren und Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b die bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen entstandenen Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen zu vergüten.den Trägern der Feuerwehren und Organisationen nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, die bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen entstandenen Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen zu vergüten.
  2. (1a)Absatz eins aDie Mitglieder der Lawinenkommission haben gegenüber der Gemeinde
    1. a)Litera aAnspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Fahrtkosten sowie auf eine im Verhältnis zum Zeitaufwand angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung, und
    2. b)Litera bim Fall der Teilnahme an Schulungen nach § 13 Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes und der notwendigen Barauslagen einschließlich der Fahrtkosten,im Fall der Teilnahme an Schulungen nach Paragraph 13, Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes und der notwendigen Barauslagen einschließlich der Fahrtkosten,
    es sei denn, dass die Tätigkeit als Mitglied der Lawinenkommission im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde oder zu einem Unternehmen im Eigentum der Gemeinde erfolgt.
  3. (2)Absatz 2Das Land Tirol hat:
    1. a)Litera aden Mitgliedern der Bezirks-Einsatzleitung und der Landes-Einsatzleitung, den Mitgliedern von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie den nach § 15 Abs. 1 lit. d zur unentgeltlichen Hilfeleistung herangezogenen Personen den bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von gemeindeüberschreitenden oder bezirksüberschreitenden Katastrophen entstandenen Verdienstentgang zu vergüten,den Mitgliedern der Bezirks-Einsatzleitung und der Landes-Einsatzleitung, den Mitgliedern von Organisationen nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, sowie den nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, zur unentgeltlichen Hilfeleistung herangezogenen Personen den bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von gemeindeüberschreitenden oder bezirksüberschreitenden Katastrophen entstandenen Verdienstentgang zu vergüten,
    2. b)Litera bdie durch Anordnungen nach § 16 Abs. 2 lit. c und f bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von gemeindeüberschreitenden oder bezirksüberschreitenden Katastrophen verursachten Vermögensnachteile und entstandenen Schäden zu vergüten.die durch Anordnungen nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera c und f bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von gemeindeüberschreitenden oder bezirksüberschreitenden Katastrophen verursachten Vermögensnachteile und entstandenen Schäden zu vergüten.
  4. (3)Absatz 3Eine Vergütung nach den Abs. 1 und 2 gebührt nur auf Antrag. Anträge sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach der Beendigung des Einsatzes bei der für die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophe zuständigen Behörde einzubringen.Eine Vergütung nach den Absatz eins und 2 gebührt nur auf Antrag. Anträge sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach der Beendigung des Einsatzes bei der für die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophe zuständigen Behörde einzubringen.
  5. (4)Absatz 4Die für die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophe zuständige Behörde hat die Vergütung mit Bescheid festzusetzen.
  6. (5)Absatz 5Zu vergüten ist der durch entsprechende Belege nachgewiesene Verdienstentgang. Die für die Beschlagnahme eines Gegenstandes zur Benützung zu gewährende Vergütung richtet sich nach der Höhe der Wertminderung, die der Gegenstand durch die Benützung während der Dauer der Beschlagnahme erlitten hat. Die Vergütung hat überdies die durch die Benützung des Gegenstandes notwendig gewordenen Kosten seiner Instandsetzung sowie den Verdienstentgang zu umfassen, der durch den Entzug der Benützung des Gegenstandes eingetreten ist.
In Kraft seit 01.05.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 T-KMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 T-KMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 T-KMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 T-KMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 T-KMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22a T-KMG
§ 23a T-KMG