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(2) Das Land Tirol hat:
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(3) Eine Vergütung nach den Abs. 1 und 2 gebührt nur auf Antrag. Anträge sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach der Beendigung des Einsatzes bei der für die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophe zuständigen Behörde einzubringen.
(4) Die für die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophe zuständige Behörde hat die Vergütung mit Bescheid festzusetzen.
(5) Zu vergüten ist der durch entsprechende Belege nachgewiesene Verdienstentgang. Die für die Beschlagnahme eines Gegenstandes zur Benützung zu gewährende Vergütung richtet sich nach der Höhe der Wertminderung, die der Gegenstand durch die Benützung während der Dauer der Beschlagnahme erlitten hat. Die Vergütung hat überdies die durch die Benützung des Gegenstandes notwendig gewordenen Kosten seiner Instandsetzung sowie den Verdienstentgang zu umfassen, der durch den Entzug der Benützung des Gegenstandes eingetreten ist.
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(2) Das Land Tirol hat:
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(3) Eine Vergütung nach den Abs. 1 und 2 gebührt nur auf Antrag. Anträge sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach der Beendigung des Einsatzes bei der für die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophe zuständigen Behörde einzubringen.
(4) Die für die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophe zuständige Behörde hat die Vergütung mit Bescheid festzusetzen.
(5) Zu vergüten ist der durch entsprechende Belege nachgewiesene Verdienstentgang. Die für die Beschlagnahme eines Gegenstandes zur Benützung zu gewährende Vergütung richtet sich nach der Höhe der Wertminderung, die der Gegenstand durch die Benützung während der Dauer der Beschlagnahme erlitten hat. Die Vergütung hat überdies die durch die Benützung des Gegenstandes notwendig gewordenen Kosten seiner Instandsetzung sowie den Verdienstentgang zu umfassen, der durch den Entzug der Benützung des Gegenstandes eingetreten ist.