§ 23 T-KMG Vergütung

Katastrophenmanagementgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde hat:

a)

den Mitgliedern der Gemeinde-Einsatzleitung, den Mitgliedern von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie den nach § 15 Abs. 1 lit. d zur unentgeltlichen Hilfeleistung herangezogenen Personen den bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen entstandenen Verdienstentgang zu vergüten,

b)

die durch Anordnungen nach § 16 Abs. 2 lit. c und f bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen verursachten Vermögensnachteile und entstandenen Schäden zu vergüten,

c)

den Trägern der Feuerwehren und Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b die bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen entstandenen Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen zu vergüten.

(2) Das Land Tirol hat:

a)

den Mitgliedern der Bezirks-Einsatzleitung und der Landes-Einsatzleitung, den Mitgliedern von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie den nach § 15 Abs. 1 lit. d zur unentgeltlichen Hilfeleistung herangezogenen Personen den bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von gemeindeüberschreitenden oder bezirksüberschreitenden Katastrophen entstandenen Verdienstentgang zu vergüten,

b)

die durch Anordnungen nach § 16 Abs. 2 lit. c und f bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von gemeindeüberschreitenden oder bezirksüberschreitenden Katastrophen verursachten Vermögensnachteile und entstandenen Schäden zu vergüten.

(3) Eine Vergütung nach den Abs. 1 und 2 gebührt nur auf Antrag. Anträge sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach der Beendigung des Einsatzes bei der für die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophe zuständigen Behörde einzubringen.

(4) Die für die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophe zuständige Behörde hat die Vergütung mit Bescheid festzusetzen. Gegen einen solchen Bescheid ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.

(5) Zu vergüten ist der durch entsprechende Belege nachgewiesene Verdienstentgang. Die für die Beschlagnahme eines Gegenstandes zur Benützung zu gewährende Vergütung richtet sich nach der Höhe der Wertminderung, die der Gegenstand durch die Benützung während der Dauer der Beschlagnahme erlitten hat. Die Vergütung hat überdies die durch die Benützung des Gegenstandes notwendig gewordenen Kosten seiner Instandsetzung sowie den Verdienstentgang zu umfassen, der durch den Entzug der Benützung des Gegenstandes eingetreten ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.03.2006 bis 31.12.2013

(1) Die Gemeinde hat:

a)

den Mitgliedern der Gemeinde-Einsatzleitung, den Mitgliedern von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie den nach § 15 Abs. 1 lit. d zur unentgeltlichen Hilfeleistung herangezogenen Personen den bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen entstandenen Verdienstentgang zu vergüten,

b)

die durch Anordnungen nach § 16 Abs. 2 lit. c und f bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen verursachten Vermögensnachteile und entstandenen Schäden zu vergüten,

c)

den Trägern der Feuerwehren und Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b die bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen entstandenen Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen zu vergüten.

(2) Das Land Tirol hat:

a)

den Mitgliedern der Bezirks-Einsatzleitung und der Landes-Einsatzleitung, den Mitgliedern von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie den nach § 15 Abs. 1 lit. d zur unentgeltlichen Hilfeleistung herangezogenen Personen den bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von gemeindeüberschreitenden oder bezirksüberschreitenden Katastrophen entstandenen Verdienstentgang zu vergüten,

b)

die durch Anordnungen nach § 16 Abs. 2 lit. c und f bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von gemeindeüberschreitenden oder bezirksüberschreitenden Katastrophen verursachten Vermögensnachteile und entstandenen Schäden zu vergüten.

(3) Eine Vergütung nach den Abs. 1 und 2 gebührt nur auf Antrag. Anträge sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach der Beendigung des Einsatzes bei der für die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophe zuständigen Behörde einzubringen.

(4) Die für die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophe zuständige Behörde hat die Vergütung mit Bescheid festzusetzen. Gegen einen solchen Bescheid ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.

(5) Zu vergüten ist der durch entsprechende Belege nachgewiesene Verdienstentgang. Die für die Beschlagnahme eines Gegenstandes zur Benützung zu gewährende Vergütung richtet sich nach der Höhe der Wertminderung, die der Gegenstand durch die Benützung während der Dauer der Beschlagnahme erlitten hat. Die Vergütung hat überdies die durch die Benützung des Gegenstandes notwendig gewordenen Kosten seiner Instandsetzung sowie den Verdienstentgang zu umfassen, der durch den Entzug der Benützung des Gegenstandes eingetreten ist.

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