§ 23 T-KMG Vergütung

Katastrophenmanagementgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinde hat:

a)

den Mitgliedern der Gemeinde-Einsatzleitung, den Mitgliedern von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie den nach § 15 Abs. 1 lit. d zur unentgeltlichen Hilfeleistung herangezogenen Personen den bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen entstandenen Verdienstentgang zu vergüten,

b)

die durch Anordnungen nach § 16 Abs. 2 lit. c und f bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen verursachten Vermögensnachteile und entstandenen Schäden zu vergüten,

c)

den Trägern der Feuerwehren und Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b die bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen entstandenen Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen zu vergüten.

(2) Das Land Tirol hat:

a)

den Mitgliedern der Bezirks-Einsatzleitung und der Landes-Einsatzleitung, den Mitgliedern von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie den nach § 15 Abs. 1 lit. d zur unentgeltlichen Hilfeleistung herangezogenen Personen den bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von gemeindeüberschreitenden oder bezirksüberschreitenden Katastrophen entstandenen Verdienstentgang zu vergüten,

b)

die durch Anordnungen nach § 16 Abs. 2 lit. c und f bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von gemeindeüberschreitenden oder bezirksüberschreitenden Katastrophen verursachten Vermögensnachteile und entstandenen Schäden zu vergüten.

(3) Eine Vergütung nach den Abs. 1 und 2 gebührt nur auf Antrag. Anträge sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach der Beendigung des Einsatzes bei der für die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophe zuständigen Behörde einzubringen.

(4) Die für die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophe zuständige Behörde hat die Vergütung mit Bescheid festzusetzen.

(5) Zu vergüten ist der durch entsprechende Belege nachgewiesene Verdienstentgang. Die für die Beschlagnahme eines Gegenstandes zur Benützung zu gewährende Vergütung richtet sich nach der Höhe der Wertminderung, die der Gegenstand durch die Benützung während der Dauer der Beschlagnahme erlitten hat. Die Vergütung hat überdies die durch die Benützung des Gegenstandes notwendig gewordenen Kosten seiner Instandsetzung sowie den Verdienstentgang zu umfassen, der durch den Entzug der Benützung des Gegenstandes eingetreten ist.

  1. (1)Absatz einsDie Gemeinde hat:
    1. a)Litera aden Mitgliedern der Gemeinde-Einsatzleitung, den Mitgliedern von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie den nach § 15 Abs. 1 lit. d zur unentgeltlichen Hilfeleistung herangezogenen Personen den bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen entstandenen Verdienstentgang zu vergüten,den Mitgliedern der Gemeinde-Einsatzleitung, den Mitgliedern von Organisationen nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, sowie den nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, zur unentgeltlichen Hilfeleistung herangezogenen Personen den bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen entstandenen Verdienstentgang zu vergüten,
    2. b)Litera bdie durch Anordnungen nach § 16 Abs. 2 lit. c und f bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen verursachten Vermögensnachteile und entstandenen Schäden zu vergüten,die durch Anordnungen nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera c und f bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen verursachten Vermögensnachteile und entstandenen Schäden zu vergüten,
    3. c)Litera cden Trägern der Feuerwehren und Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b die bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen entstandenen Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen zu vergüten.den Trägern der Feuerwehren und Organisationen nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, die bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen entstandenen Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen zu vergüten.
  2. (1a)Absatz eins aDie Mitglieder der Lawinenkommission haben gegenüber der Gemeinde
    1. a)Litera aAnspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Fahrtkosten sowie auf eine im Verhältnis zum Zeitaufwand angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung, und
    2. b)Litera bim Fall der Teilnahme an Schulungen nach § 13 Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes und der notwendigen Barauslagen einschließlich der Fahrtkosten,im Fall der Teilnahme an Schulungen nach Paragraph 13, Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes und der notwendigen Barauslagen einschließlich der Fahrtkosten,
    es sei denn, dass die Tätigkeit als Mitglied der Lawinenkommission im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde oder zu einem Unternehmen im Eigentum der Gemeinde erfolgt.
  3. (2)Absatz 2Das Land Tirol hat:
    1. a)Litera aden Mitgliedern der Bezirks-Einsatzleitung und der Landes-Einsatzleitung, den Mitgliedern von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie den nach § 15 Abs. 1 lit. d zur unentgeltlichen Hilfeleistung herangezogenen Personen den bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von gemeindeüberschreitenden oder bezirksüberschreitenden Katastrophen entstandenen Verdienstentgang zu vergüten,den Mitgliedern der Bezirks-Einsatzleitung und der Landes-Einsatzleitung, den Mitgliedern von Organisationen nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, sowie den nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, zur unentgeltlichen Hilfeleistung herangezogenen Personen den bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von gemeindeüberschreitenden oder bezirksüberschreitenden Katastrophen entstandenen Verdienstentgang zu vergüten,
    2. b)Litera bdie durch Anordnungen nach § 16 Abs. 2 lit. c und f bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von gemeindeüberschreitenden oder bezirksüberschreitenden Katastrophen verursachten Vermögensnachteile und entstandenen Schäden zu vergüten.die durch Anordnungen nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera c und f bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von gemeindeüberschreitenden oder bezirksüberschreitenden Katastrophen verursachten Vermögensnachteile und entstandenen Schäden zu vergüten.
  4. (3)Absatz 3Eine Vergütung nach den Abs. 1 und 2 gebührt nur auf Antrag. Anträge sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach der Beendigung des Einsatzes bei der für die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophe zuständigen Behörde einzubringen.Eine Vergütung nach den Absatz eins und 2 gebührt nur auf Antrag. Anträge sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach der Beendigung des Einsatzes bei der für die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophe zuständigen Behörde einzubringen.
  5. (4)Absatz 4Die für die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophe zuständige Behörde hat die Vergütung mit Bescheid festzusetzen.
  6. (5)Absatz 5Zu vergüten ist der durch entsprechende Belege nachgewiesene Verdienstentgang. Die für die Beschlagnahme eines Gegenstandes zur Benützung zu gewährende Vergütung richtet sich nach der Höhe der Wertminderung, die der Gegenstand durch die Benützung während der Dauer der Beschlagnahme erlitten hat. Die Vergütung hat überdies die durch die Benützung des Gegenstandes notwendig gewordenen Kosten seiner Instandsetzung sowie den Verdienstentgang zu umfassen, der durch den Entzug der Benützung des Gegenstandes eingetreten ist.

Stand vor dem 30.04.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.04.2025
(1) Die Gemeinde hat:

a)

den Mitgliedern der Gemeinde-Einsatzleitung, den Mitgliedern von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie den nach § 15 Abs. 1 lit. d zur unentgeltlichen Hilfeleistung herangezogenen Personen den bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen entstandenen Verdienstentgang zu vergüten,

b)

die durch Anordnungen nach § 16 Abs. 2 lit. c und f bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen verursachten Vermögensnachteile und entstandenen Schäden zu vergüten,

c)

den Trägern der Feuerwehren und Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b die bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen entstandenen Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen zu vergüten.

(2) Das Land Tirol hat:

a)

den Mitgliedern der Bezirks-Einsatzleitung und der Landes-Einsatzleitung, den Mitgliedern von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie den nach § 15 Abs. 1 lit. d zur unentgeltlichen Hilfeleistung herangezogenen Personen den bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von gemeindeüberschreitenden oder bezirksüberschreitenden Katastrophen entstandenen Verdienstentgang zu vergüten,

b)

die durch Anordnungen nach § 16 Abs. 2 lit. c und f bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von gemeindeüberschreitenden oder bezirksüberschreitenden Katastrophen verursachten Vermögensnachteile und entstandenen Schäden zu vergüten.

(3) Eine Vergütung nach den Abs. 1 und 2 gebührt nur auf Antrag. Anträge sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach der Beendigung des Einsatzes bei der für die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophe zuständigen Behörde einzubringen.

(4) Die für die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophe zuständige Behörde hat die Vergütung mit Bescheid festzusetzen.

(5) Zu vergüten ist der durch entsprechende Belege nachgewiesene Verdienstentgang. Die für die Beschlagnahme eines Gegenstandes zur Benützung zu gewährende Vergütung richtet sich nach der Höhe der Wertminderung, die der Gegenstand durch die Benützung während der Dauer der Beschlagnahme erlitten hat. Die Vergütung hat überdies die durch die Benützung des Gegenstandes notwendig gewordenen Kosten seiner Instandsetzung sowie den Verdienstentgang zu umfassen, der durch den Entzug der Benützung des Gegenstandes eingetreten ist.

  1. (1)Absatz einsDie Gemeinde hat:
    1. a)Litera aden Mitgliedern der Gemeinde-Einsatzleitung, den Mitgliedern von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie den nach § 15 Abs. 1 lit. d zur unentgeltlichen Hilfeleistung herangezogenen Personen den bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen entstandenen Verdienstentgang zu vergüten,den Mitgliedern der Gemeinde-Einsatzleitung, den Mitgliedern von Organisationen nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, sowie den nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, zur unentgeltlichen Hilfeleistung herangezogenen Personen den bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen entstandenen Verdienstentgang zu vergüten,
    2. b)Litera bdie durch Anordnungen nach § 16 Abs. 2 lit. c und f bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen verursachten Vermögensnachteile und entstandenen Schäden zu vergüten,die durch Anordnungen nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera c und f bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen verursachten Vermögensnachteile und entstandenen Schäden zu vergüten,
    3. c)Litera cden Trägern der Feuerwehren und Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b die bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen entstandenen Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen zu vergüten.den Trägern der Feuerwehren und Organisationen nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, die bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen entstandenen Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen zu vergüten.
  2. (1a)Absatz eins aDie Mitglieder der Lawinenkommission haben gegenüber der Gemeinde
    1. a)Litera aAnspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Fahrtkosten sowie auf eine im Verhältnis zum Zeitaufwand angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung, und
    2. b)Litera bim Fall der Teilnahme an Schulungen nach § 13 Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes und der notwendigen Barauslagen einschließlich der Fahrtkosten,im Fall der Teilnahme an Schulungen nach Paragraph 13, Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes und der notwendigen Barauslagen einschließlich der Fahrtkosten,
    es sei denn, dass die Tätigkeit als Mitglied der Lawinenkommission im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde oder zu einem Unternehmen im Eigentum der Gemeinde erfolgt.
  3. (2)Absatz 2Das Land Tirol hat:
    1. a)Litera aden Mitgliedern der Bezirks-Einsatzleitung und der Landes-Einsatzleitung, den Mitgliedern von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie den nach § 15 Abs. 1 lit. d zur unentgeltlichen Hilfeleistung herangezogenen Personen den bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von gemeindeüberschreitenden oder bezirksüberschreitenden Katastrophen entstandenen Verdienstentgang zu vergüten,den Mitgliedern der Bezirks-Einsatzleitung und der Landes-Einsatzleitung, den Mitgliedern von Organisationen nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, sowie den nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, zur unentgeltlichen Hilfeleistung herangezogenen Personen den bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von gemeindeüberschreitenden oder bezirksüberschreitenden Katastrophen entstandenen Verdienstentgang zu vergüten,
    2. b)Litera bdie durch Anordnungen nach § 16 Abs. 2 lit. c und f bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von gemeindeüberschreitenden oder bezirksüberschreitenden Katastrophen verursachten Vermögensnachteile und entstandenen Schäden zu vergüten.die durch Anordnungen nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera c und f bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von gemeindeüberschreitenden oder bezirksüberschreitenden Katastrophen verursachten Vermögensnachteile und entstandenen Schäden zu vergüten.
  4. (3)Absatz 3Eine Vergütung nach den Abs. 1 und 2 gebührt nur auf Antrag. Anträge sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach der Beendigung des Einsatzes bei der für die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophe zuständigen Behörde einzubringen.Eine Vergütung nach den Absatz eins und 2 gebührt nur auf Antrag. Anträge sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach der Beendigung des Einsatzes bei der für die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophe zuständigen Behörde einzubringen.
  5. (4)Absatz 4Die für die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophe zuständige Behörde hat die Vergütung mit Bescheid festzusetzen.
  6. (5)Absatz 5Zu vergüten ist der durch entsprechende Belege nachgewiesene Verdienstentgang. Die für die Beschlagnahme eines Gegenstandes zur Benützung zu gewährende Vergütung richtet sich nach der Höhe der Wertminderung, die der Gegenstand durch die Benützung während der Dauer der Beschlagnahme erlitten hat. Die Vergütung hat überdies die durch die Benützung des Gegenstandes notwendig gewordenen Kosten seiner Instandsetzung sowie den Verdienstentgang zu umfassen, der durch den Entzug der Benützung des Gegenstandes eingetreten ist.

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