(1) Die Behörden haben zur Vorbereitung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen:
a) | eine Einsatzleitung nach § 4 einzurichten, | |||||||||
b) | einen entsprechenden Katastrophenschutzplan nach § 8 oder § 9 zu erlassen, | |||||||||
c) | gegebenenfalls externe Notfallpläne nach § 10 zu erlassen, | |||||||||
d) | gegebenenfalls eine oder mehrere Personen als Einsatzkoordinatoren zu bestellen. |
(2) Die jeweilige Behörde hat zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen:
a) | den Einsatz der Hilfs- und Rettungskräfte zu leiten, | |||||||||
b) | gegebenenfalls entsprechend geeignete Personen nach § 15 Abs. 3 zur unentgeltlichen Hilfeleistung zu verpflichten, | |||||||||
c) | mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die erforderlichen Anordnungen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder des Eigentums zu treffen, | |||||||||
d) | durch Verordnung im unumgänglich notwendigen Umfang und während des Einsatzes das Betreten des Gefahrenbereiches und den Aufenthalt in diesem zu verbieten (Sperre des Gefahrenbereiches), wenn das Leben oder die Gesundheit von Menschen bedroht ist, | |||||||||
e) | zur Sicherung einer Leistung, Duldung oder Unterlassung sofort vollstreckbare einstweilige Verfügungen zu treffen, | |||||||||
f) | alle sonst erforderlichen Maßnahmen unmittelbar durchzuführen, wenn dies nach den Umständen des Falles zur wirksamen Abwehr oder Bekämpfung einer Katastrophe sachlich geboten ist. |
(3) Verordnungen nach Abs. 2 lit. d haben die Zeit und den örtlichen Bereich der Sperre genau festzulegen.
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