§ 18 T-KMG

T-KMG - Katastrophenmanagementgesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Bei Gefahr im Verzug können Verordnungen und Bescheide, mit denen unaufschiebbare Maßnahmen nach diesem Gesetz angeordnet werden, ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren durch Verlautbarung im Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen), durch Durchsage über Lautsprecher oder durch Kundmachung an der Amtstafel oder auf der Internetseite der Behörde erlassen werden.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 treten mit der Verlautbarung im Rundfunk, mit der Durchsage über Lautsprecher oder mit der Kundmachung an der Amtstafel oder auf der Internetseite der Behörde in Kraft. Sie sind aufzuheben, sobald die Abwehr und die Bekämpfung der Katastrophe abgeschlossen ist. Sie treten jedenfalls drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

In Kraft seit 03.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 T-KMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 T-KMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 T-KMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 T-KMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 T-KMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 T-KMG
§ 19 T-KMG