Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.06.2025
(1)Absatz einsWer
a)Litera aohne hinreichenden Grund Maßnahmen zur Abwehr oder zur Bekämpfung von Katastrophen unmittelbar veranlasst,
b)Litera bvorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der Maßnahmen zur Abwehr oder zur Bekämpfung von Katastrophen zur Folge haben kann, insbesondere ein Zivilschutzsignal nach § 6 Abs. 4 unbefugt verwendet,vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der Maßnahmen zur Abwehr oder zur Bekämpfung von Katastrophen zur Folge haben kann, insbesondere ein Zivilschutzsignal nach Paragraph 6, Absatz 4, unbefugt verwendet,
c)Litera cvorsätzlich oder grob fahrlässig die Durchführung von Maßnahmen zur Abwehr oder zur Bekämpfung von Katastrophen behindert,
d)Litera ddie ihm als Mitglied einer Einsatzleitung oder einer Lawinenkommission obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt,
e)Litera eals bestellter Einsatzkoordinator seinen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
f)Litera fder Verpflichtung zur unentgeltlichen Hilfeleistung nach § 15 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,der Verpflichtung zur unentgeltlichen Hilfeleistung nach Paragraph 15, Absatz 3, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
g)Litera geiner Weisung nach § 15 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig Folge leistet,einer Weisung nach Paragraph 15, Absatz 5, nicht oder nicht rechtzeitig Folge leistet,
h)Litera hals Betreiber eines Notfallplan-Betriebes der Verpflichtung zur Vorlage eines internen Notfallplanes nach § 11 Abs. 1 oder eines geänderten internen Notfallplanes nach § 11 Abs. 4 oder 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,als Betreiber eines Notfallplan-Betriebes der Verpflichtung zur Vorlage eines internen Notfallplanes nach Paragraph 11, Absatz eins, oder eines geänderten internen Notfallplanes nach Paragraph 11, Absatz 4, oder 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
i)Litera ials Betreiber eines Notfallplan-Betriebes der Überprüfungspflicht nach § 11 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,als Betreiber eines Notfallplan-Betriebes der Überprüfungspflicht nach Paragraph 11, Absatz 4, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
j)Litera jals Verwaltungsleiter, Heimleiter oder Brandschutzbeauftragter der Verpflichtung zur Vorlage eines Notfallplanes nach § 12 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,als Verwaltungsleiter, Heimleiter oder Brandschutzbeauftragter der Verpflichtung zur Vorlage eines Notfallplanes nach Paragraph 12, Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
k)Litera keinem in einer Verordnung nach § 16 Abs. 2 lit. d festgesetzten Verbot zuwiderhandelt,einem in einer Verordnung nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera d, festgesetzten Verbot zuwiderhandelt,
l)Litera leiner Anordnung nach § 16 Abs. 2 lit. c, e und f nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,einer Anordnung nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera c,, e und f nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
m)Litera meiner Verpflichtung nach § 22 Abs. 1, 2 oder 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,einer Verpflichtung nach Paragraph 22, Absatz eins,, 2 oder 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
n)Litera nals Verwaltungsleiter oder Heimleiter der Verpflichtung nach § 22 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, als Verwaltungsleiter oder Heimleiter der Verpflichtung nach Paragraph 22, Absatz 5, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 720,– Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer als Betreiber eines Notfallplan-Betriebes der Verpflichtung nach § 10 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.700,- Euro zu bestrafen.Wer als Betreiber eines Notfallplan-Betriebes der Verpflichtung nach Paragraph 10, Absatz 4, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.700,- Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3Der Versuch ist strafbar.
(4)Absatz 4Wer, wenn auch mittelbar, durch die Herbeiführung einer Katastrophe Maßnahmen nach diesem Gesetz veranlasst, hat der Gemeinde bzw. dem Land Tirol die Kosten dieser Maßnahmen zu ersetzen.
In Kraft seit 01.05.2025 bis 31.12.9999
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