§ 24 T-KMG

Katastrophenmanagementgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Wer

a)

ohne hinreichenden Grund Maßnahmen zur Abwehr oder zur Bekämpfung von Katastrophen unmittelbar veranlasst,

b)

vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der Maßnahmen zur Abwehr oder zur Bekämpfung von Katastrophen zur Folge haben kann, insbesondere ein Zivilschutzsignal nach § 6 Abs. 4 unbefugt verwendet,

c)

vorsätzlich oder grob fahrlässig die Durchführung von Maßnahmen zur Abwehr oder zur Bekämpfung von Katastrophen behindert,

d)

die ihm als Mitglied einer Einsatzleitung obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt,

e)

als bestellter Einsatzkoordinator seinen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

f)

der Verpflichtung zur unentgeltlichen Hilfeleistung nach § 15 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

g)

einer Weisung nach § 15 Abs. 4 5 nicht oder nicht rechtzeitig Folge leistet,

h)

als Betreiber eines Notfallplan-Betriebes der Verpflichtung zur Vorlage eines internen Notfallplanes nach § 11 Abs. 1 oder eines geänderten internen Notfallplanes nach § 11 Abs. 4 oder 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

i)

als Betreiber eines Notfallplan-Betriebes der Überprüfungspflicht nach § 11 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

j)

als Verwaltungsleiter, Heimleiter oder Brandschutzbeauftragter der Verpflichtung zur Vorlage eines Notfallplanes nach § 12 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

k)

einem in einer Verordnung nach § 16 Abs. 2 lit. d festgesetzten Verbot zuwiderhandelt,

l)

einer Anordnung nach § 16 Abs. 2 lit. c, e und f nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

m)

einer Verpflichtung nach § 22 Abs. 1, 2 oder 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

n)

als Verwaltungsleiter oder Heimleiter der Verpflichtung nach § 22 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

o)

als Betreiber eines Notfallplan-Betriebes der Verpflichtung zur Vorlage eines internen Notfallplans oder der Verpflichtung zur Übermittlung der für die Erstellung des externen Notfallplans erforderlichen Informationen nach § 26 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 720,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Betreiber eines Notfallplan-Betriebes der Verpflichtung nach § 10 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.700,- Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer, wenn auch mittelbar, durch die Herbeiführung einer Katastrophe Maßnahmen nach diesem Gesetz veranlasst, hat der Gemeinde bzw. dem Land Tirol die Kosten dieser Maßnahmen zu ersetzen.

Stand vor dem 02.07.2021

In Kraft vom 20.11.2020 bis 02.07.2021

(1) Wer

a)

ohne hinreichenden Grund Maßnahmen zur Abwehr oder zur Bekämpfung von Katastrophen unmittelbar veranlasst,

b)

vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der Maßnahmen zur Abwehr oder zur Bekämpfung von Katastrophen zur Folge haben kann, insbesondere ein Zivilschutzsignal nach § 6 Abs. 4 unbefugt verwendet,

c)

vorsätzlich oder grob fahrlässig die Durchführung von Maßnahmen zur Abwehr oder zur Bekämpfung von Katastrophen behindert,

d)

die ihm als Mitglied einer Einsatzleitung obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt,

e)

als bestellter Einsatzkoordinator seinen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

f)

der Verpflichtung zur unentgeltlichen Hilfeleistung nach § 15 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

g)

einer Weisung nach § 15 Abs. 4 5 nicht oder nicht rechtzeitig Folge leistet,

h)

als Betreiber eines Notfallplan-Betriebes der Verpflichtung zur Vorlage eines internen Notfallplanes nach § 11 Abs. 1 oder eines geänderten internen Notfallplanes nach § 11 Abs. 4 oder 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

i)

als Betreiber eines Notfallplan-Betriebes der Überprüfungspflicht nach § 11 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

j)

als Verwaltungsleiter, Heimleiter oder Brandschutzbeauftragter der Verpflichtung zur Vorlage eines Notfallplanes nach § 12 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

k)

einem in einer Verordnung nach § 16 Abs. 2 lit. d festgesetzten Verbot zuwiderhandelt,

l)

einer Anordnung nach § 16 Abs. 2 lit. c, e und f nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

m)

einer Verpflichtung nach § 22 Abs. 1, 2 oder 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

n)

als Verwaltungsleiter oder Heimleiter der Verpflichtung nach § 22 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

o)

als Betreiber eines Notfallplan-Betriebes der Verpflichtung zur Vorlage eines internen Notfallplans oder der Verpflichtung zur Übermittlung der für die Erstellung des externen Notfallplans erforderlichen Informationen nach § 26 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 720,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Betreiber eines Notfallplan-Betriebes der Verpflichtung nach § 10 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.700,- Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer, wenn auch mittelbar, durch die Herbeiführung einer Katastrophe Maßnahmen nach diesem Gesetz veranlasst, hat der Gemeinde bzw. dem Land Tirol die Kosten dieser Maßnahmen zu ersetzen.

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