(1) Das Land Tirol hat eine ständig besetzte Landeswarnzentrale einzurichten und zu betreiben.
(2) Die Landeswarnzentrale hat insbesondere:
a) | die Behörden sowie die Feuerwehren und Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen zu beraten und im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu unterstützen, | |||||||||
b) | die Landesregierung bei bezirksüberschreitenden Katastrophen durch die Koordinierung von Feuerwehren und Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b bei der Leitung zu unterstützen, | |||||||||
c) | die Öffentlichkeit durch Zivilschutzsignale oder Verlautbarungen im Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) vor Katastrophen zu warnen und über die Abwehr und die Bekämpfung von Katastrophen zu informieren, | |||||||||
d) | Informationen über eingetretene schwere Unfälle und Katastrophen den zuständigen Bundesdienststellen und der Bundeswarnzentrale weiterzuleiten. |
(3) Die Landeswarnzentrale hat weiters Informationen über eingetretene schwere Unfälle mit möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen unverzüglich an die Bundeswarnzentrale weiterzuleiten.
(4) Zivilschutzsignale haben aus folgenden Signalen zu bestehen:
a) | Warnung: drei Minuten anhaltender gleich bleibender Dauerton, | |||||||||
b) | Alarm: mindestens eine Minute auf- und abschwellender Heulton, | |||||||||
c) | Entwarnung: eine Minute anhaltender gleich bleibender Dauerton. |
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