Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.06.2025
(1)Absatz einsDas Land Tirol hat ein ständig besetztes Landes-Warn- und Lagezentrum einzurichten und zu betreiben.
(2)Absatz 2Das Landes-Warn- und Lagezentrum hat insbesondere
a)Litera adie Behörden sowie die Feuerwehren und Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen zu beraten und im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu unterstützen,die Behörden sowie die Feuerwehren und Organisationen nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen zu beraten und im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu unterstützen,
b)Litera bdie Landesregierung bei bezirksüberschreitenden Katastrophen durch die Koordinierung von Feuerwehren und Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b bei der Leitung zu unterstützen,die Landesregierung bei bezirksüberschreitenden Katastrophen durch die Koordinierung von Feuerwehren und Organisationen nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, bei der Leitung zu unterstützen,
c)Litera cdie Öffentlichkeit durch Zivilschutzsignale, Verlautbarungen im Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) oder über textbasierte Nachrichten nach § 125 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, vor Katastrophen zu warnen und über die Abwehr und die Bekämpfung von Katastrophen zu informieren,die Öffentlichkeit durch Zivilschutzsignale, Verlautbarungen im Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) oder über textbasierte Nachrichten nach Paragraph 125, Absatz eins, des Telekommunikationsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, vor Katastrophen zu warnen und über die Abwehr und die Bekämpfung von Katastrophen zu informieren,
d)Litera dein umfassendes Lagebild über das Land Tirol zu führen und dieses den Behörden nach diesem Gesetz sowie dem Bundeslagezentrum und der Bundeswarnzentrale zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3Das Landes-Warn- und Lagezentrum hat unverzüglich weiterzuleiten:
a)Litera aInformationen über eingetretene Schadensereignisse und Ausfälle bzw. Beeinträchtigungen der Infrastruktur sowie Informationen für die Beurteilung einer Katastrophenlage im Sinn des § 2 Abs. 7 bis 10 an die jeweils zuständigen Behörden nach diesem Gesetz sowie das Bundeslagezentrum und die Bundeswarnzentrale,Informationen über eingetretene Schadensereignisse und Ausfälle bzw. Beeinträchtigungen der Infrastruktur sowie Informationen für die Beurteilung einer Katastrophenlage im Sinn des Paragraph 2, Absatz 7 bis 10 an die jeweils zuständigen Behörden nach diesem Gesetz sowie das Bundeslagezentrum und die Bundeswarnzentrale,
b)Litera bInformationen im Sinn der lit. a sowie Informationen über eingetretene schwere Unfälle mit möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen an die zuständigen Bundesdienststellen, das Bundeslagezentrum und die Bundeswarnzentrale bzw. an die Landeswarnzentralen der betroffenen Länder bzw. vergleichbare Einrichtungen in an Tirol angrenzenden Staaten oder Regionen.Informationen im Sinn der Litera a, sowie Informationen über eingetretene schwere Unfälle mit möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen an die zuständigen Bundesdienststellen, das Bundeslagezentrum und die Bundeswarnzentrale bzw. an die Landeswarnzentralen der betroffenen Länder bzw. vergleichbare Einrichtungen in an Tirol angrenzenden Staaten oder Regionen.
In Kraft seit 01.05.2025 bis 31.12.9999
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