(1) Die Landesregierung hat nach Anhören der Landes-Einsatzleitung für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen bezirksüberschreitenden Katastrophen unter Berücksichtigung der Bezirks-Katastrophenschutzpläne durch Verordnung einen Landes-Katastrophenschutzplan zu erlassen. § 7 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Der Entwurf des Landes-Katastrophenschutzplanes ist sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Jedermann hat das Recht, während der Auflagefrist zum Entwurf Stellung zu nehmen. Auf die Auflage und die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auflagefrist ist an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung hinzuweisen.
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