§ 10 T-KMG

T-KMG - Katastrophenmanagementgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde, deren Sprengel vom Auswirkungsbereich eines Notfallplan-Betriebes, wenn auch nur zum Teil, erfasst wird, hat für jeden solchen Notfallplan-Betrieb als Ergänzung des Bezirks-Katastrophenschutzplanes, in Innsbruck als Ergänzung des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes, durch Verordnung innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber einen externen Notfallplan zu erlassen, sofern nicht eine Zuständigkeit des Bundes zur Regelung von externen Notfallplänen besteht und im Abs. 10 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Erstreckt sich der Auswirkungsbereich eines Notfallplan-Betriebes auf den Sprengel von zwei oder mehreren Bezirksverwaltungsbehörden, so hat die Landesregierung als Ergänzung des Landes-Katastrophenschutzplanes durch Verordnung innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber einen externen Notfallplan zu erlassen, sofern nicht eine Zuständigkeit des Bundes zur Regelung von externen Notfallplänen besteht und im Abs. 10 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Betreiber ist bei der Ausarbeitung des externen Notfallplanes zu beteiligen, und dessen interner Notfallplan ist zu berücksichtigen. Die Behörde, der der Betreiber den Sicherheitsbericht zu übermitteln hat, ist vor der Erlassung des externen Notfallplanes zu hören.

(4) Der Betreiber hat der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Erstellung des externen Notfallplanes erforderlichen Informationen spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, zu übermitteln.

(5) Der externe Notfallplan dient dem Ziel:

a)

Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, um die Folgen möglichst gering zu halten und Schäden für die menschliche Gesundheit, Umwelt und Sachen zu begrenzen,

b)

erforderliche Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle durchzuführen,

c)

notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie an Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben und

d)

Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall mit gefährlichen Stoffen einzuleiten.

(6) Der externe Notfallplan hat jedenfalls folgende Angaben und Informationen zu enthalten:

a)

Name oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen bzw. zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,

b)

Maßnahmen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Feuerwehren und der Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b,

c)

Maßnahmen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplanes notwendigen Einsatzmittel,

d)

Maßnahmen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,

e)

Maßnahmen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,

f)

Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, nach Art. 9 dieser Richtlinie über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,

g)

Maßnahmen zur Unterrichtung der Feuerwehren und der Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b anderer EU-Mitgliedstaaten im Fall eines schweren Unfalles mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(7) Der Entwurf des externen Notfallplanes ist von der Bezirksverwaltungsbehörde sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Jedermann hat das Recht, während der Auflagefrist zum Entwurf Stellung zu nehmen. Auf die Auflage und die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auflagefrist ist an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde hinzuweisen.

(8) Der externe Notfallplan ist an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde während zweier Wochen kundzumachen.

(9) Der externe Notfallplan ist mindestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Notfallplan-Betriebes zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen im Notfallplan-Betrieb und bei den Feuerwehren und den Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.

(10) Weist der Betreiber nach, dass von gefährlichen Stoffen oder technischen Anlagen keine Gefahr eines schweren Unfalles ausgehen kann, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde, im Fall des Abs. 2 die Landesregierung, mit Bescheid feststellen, dass die Erlassung eines externen Notfallplanes nicht erforderlich ist. Dieser Bescheid ist zu begründen. Liegt der betroffene Notfallplan-Betrieb nahe dem Gebiet eines angrenzenden Bundeslandes oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, so ist das betroffene Bundesland bzw. der betroffene Mitgliedstaat von dieser Entscheidung zu informieren.

In Kraft seit 20.11.2020 bis 31.12.9999
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