§ 8 T-KMG

T-KMG - Katastrophenmanagementgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Bezirkshauptmannschaft hat nach Anhören der Bezirks-Einsatzleitung für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen gemeindeüberschreitenden Katastrophen unter Berücksichtigung der Gemeinde-Katastrophenschutzpläne durch Verordnung einen Bezirks-Katastrophenschutzplan zu erlassen. § 7 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(2) Der Entwurf des Bezirks-Katastrophenschutzplanes ist in der Bezirkshauptmannschaft sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Jedermann hat das Recht, während der Auflagefrist zum Entwurf Stellung zu nehmen. Auf die Auflage und die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auflagefrist ist an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft hinzuweisen.

(3) Die Landesregierung hat die genaue inhaltliche Ausgestaltung des Bezirks-Katastrophenschutzplanes nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften und entsprechend den Erfahrungen auf dem Gebiet der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch Verordnung näher zu bestimmen.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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