Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.06.2025
(1)Absatz einsDer Verwaltungsleiter einer Krankenanstalt im Sinn des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, in der jeweils geltenden Fassung, der Heimleiter eines Heimes im Sinn des Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 23/2005 und die Brandschutzbeauftragten von Schul-, Kindergarten- und Hortgebäuden haben als Grundlage für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen, die das Gebäude oder die bauliche Anlage betreffen können, einen Notfallplan zu erstellen. § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß. Der Notfallplan ist innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme des Betriebes dem Bürgermeister vorzulegen.Der Verwaltungsleiter einer Krankenanstalt im Sinn des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1958,, in der jeweils geltenden Fassung, der Heimleiter eines Heimes im Sinn des Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2005, und die Brandschutzbeauftragten von Schul-, Kindergarten- und Hortgebäuden haben als Grundlage für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen, die das Gebäude oder die bauliche Anlage betreffen können, einen Notfallplan zu erstellen. Paragraph 7, Absatz 2, gilt sinngemäß. Der Notfallplan ist innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme des Betriebes dem Bürgermeister vorzulegen.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat die genauen Datenarten des Notfallplanes nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften und entsprechend den Erfahrungen auf dem Gebiet der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch Verordnung näher zu bestimmen.
In Kraft seit 01.05.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12 T-KMG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 T-KMG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12 T-KMG