Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz mit Ausnahme jener nach § 4a Abs. 2 lit. b und Abs. 3, § 19 Abs. 2 und § 23 Abs. 4 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz mit Ausnahme jener nach Paragraph 4 a, Absatz 2, Litera b und Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 23, Absatz 4, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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